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Mahnungen richtig verfassen

 
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Chelsea23
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.05.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 21.05.05, 15:04    Titel: Mahnungen richtig verfassen Antworten mit Zitat

Hallo,
hoffe jemand kann uns bei folgendem Problem helfen:
Ein Schuldner hat bei uns Schulden in nicht unerheblichem Rahmen, nun muss er selbstverständlich gemahnt werden. Da wir noch relativ unerfahren sind, haben wir Sorge, dass aufgrund falschem Mahnverfahren unsererseits dem Schuldner "Tür und Tor geöffnet wird" und wir somit nicht an unser Geld kommen.

Probleme für uns stellen die Fristen da:
Wann darf die 1. Mahnung, wann darauf die 2. und die 3. erfolgen?

Und wie verhält es sich mit der Mahngebühr?

Wie verhalten wir uns am besten, wenn der Schuldner nicht auf die Mahnung reagiert?

Viele Grüsse und Dank im Voraus!!!!
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Servicer
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 22.05.05, 00:10    Titel: Re: Mahnungen richtig verfassen Antworten mit Zitat

Chelsea23 hat folgendes geschrieben::
....



Mahngebühr gibt es nicht für die verzugsbegründende erste Mahnung. Mahngebühr in der Regel nur die tatsächlichen Kosten, manche gerichte erlauben eine Pauschale bis € 2,50.

Sind Sie gewerblich tätig ? Dann sollten Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.
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HansD
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.01.2005
Beiträge: 274

BeitragVerfasst am: 22.05.05, 20:30    Titel: Re: Mahnungen richtig verfassen Antworten mit Zitat

Chelsea23 hat folgendes geschrieben::
Hallo,
hoffe jemand kann uns bei folgendem Problem helfen:
Ein Schuldner hat bei uns Schulden in nicht unerheblichem Rahmen, nun muss er selbstverständlich gemahnt werden. Da wir noch relativ unerfahren sind, haben wir Sorge, dass aufgrund falschem Mahnverfahren unsererseits dem Schuldner "Tür und Tor geöffnet wird" und wir somit nicht an unser Geld kommen.

Probleme für uns stellen die Fristen da:
Wann darf die 1. Mahnung, wann darauf die 2. und die 3. erfolgen?

Und wie verhält es sich mit der Mahngebühr?

Wie verhalten wir uns am besten, wenn der Schuldner nicht auf die Mahnung reagiert?

Viele Grüsse und Dank im Voraus!!!!


Hallo!

Wer am Geschäftsleben teilnimmt, sollte eigentlich solche Grundprinzipien beherrschen. Aber gleichwohl:

Ich würde wie folgt vorgehen:

Freundliches Schreiben:

"Sicherlich haben Sie übersehen, daß unsere Rechnung vom **** noch nicht ausgelichen ist.

Wir bitten, dies spätestens bis zum **** nachzuholen.

Mit freundlichen Grüßen"


Wird dann immer noch nicht gezahlt, kann man - man muß es nicht - eine zweite Mahnung versenden, eventuell mit folgendem Wortlaut:

" leider haben Sie unsere Zahlungserinnerung vom **** nicht beachtet; sollten wir bis zum **** keinen Zahlungsausgleich feststellen können, sehen wir uns zu unserem Bedauern gezwungen, die Forderung gerichtlich einzutreiben, was für Sie mit weiteren unnötigen Kosten verbunden sein wird."


So ähnlich könnte man das machen...


Gruß HansD
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Chelsea23
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.05.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 22.05.05, 21:54    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wer am Geschäftsleben teilnimmt, sollte eigentlich solche Grundprinzipien beherrschen


Grundsätzlich bezog sich die Frage eher auf Fristen etc. Wie ein solcher Brief verfasst wird ist zugegebenermaßen ja kein Kunststück....
Wenn man sich als Laie mit juristischen Dingen auseinandersetzt, stellt man ziemlich schnell fest,dass ein einziges Wort die ganze Rechtslage verdrehen kann.
Darum die Frage.... Ich denke dafür gibt es ja nunmal diese Foren.

Trotzdem Danke für die Antwort....

Gruß
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didi88
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 11.06.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 18:31    Titel: Antworten mit Zitat

Heute hat mir eine ReNo-Dame gesagt, das man seit dem 1.1.2002 keine Mahnungen mehr schrieben braucht. Man ist nach 4 Wochen automatisch im Verzug.
Weis jemand in welchem Gesetz oder Verordung dies steht.

Gefunden BGB §286
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