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A hat Vertrag mit Partnervermittlung (P) geschlossen (wurde in ihrer Wohnung dazu überredet, deshalb 12 Tage später Vertrag widerrufen.) Der widerruf ist angeblich nie bei P angekommen (Leider als Standardbrief versandt und nicht als Einschreiben).
Kopie des Widerrufs wird von P nicht anerkannt.
Von A wurden weder Zahlungen an P getätigt noch irgendwelche Leistungen genutzt.
(nach etlichen Briefwechseln): Kündigt A den Vertrag fristlos unter Berufung auf §627 BGB
Da nach § 656 BGB Die Forderungen nicht einklagbar sind, entzieht A P die Einzugsermächtigung und zahlte bisher auch keinen Cent.
Einen Tag später erhält A vom Amtsgericht einen Mahnbescheid, gegen den sie sofort Widerspruch einlegt.
Einige Zeit später bekommt A einen Brief ohne Absender und ohne erklärenden Text, nur mit der Aufforderung den Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurückzuziehen und soll erklären "auf den Einspruch gegen den noch zu erlassenden Vollstreckungsbescheid zu verzichten" (ein Vordruck, der nur noch zu unterschreiben ist).
FRAGEN:
1) zu §627: ist die fristlose Kündigung rechtens?
2) zu §656: sind die Forderungen wirklich nicht einklagbar???
3) Wenn es vors Gericht geht, wer hat "die besten Chancen".
4) Wie soll sich A verhalten ohne große Geldverluste zu erleiden?
5) wenn beide Paragraphen Recht haben, warum gibt P dann nicht nach einem Jahr endlich auf???
1) zu §627: ist die fristlose Kündigung rechtens?
2) zu §656: sind die Forderungen wirklich nicht einklagbar???
3) Wenn es vors Gericht geht, wer hat "die besten Chancen".
4) Wie soll sich A verhalten ohne große Geldverluste zu erleiden?
5) wenn beide Paragraphen Recht haben, warum gibt P dann nicht nach einem Jahr endlich auf???
§ 656 BGB ist grundsätzlich richtig, aber Ihre gesamten Fragen kann man nur abschließend beantworten, wenn man die Einzelheiten des Sachverhaltes kennt. Partnervermittler sind oft sehr hartnäckig und setzen darauf, dass Kunden keinen Anwalt hinzuziehen, sondern unter Druck zahlen.
Den Widerspruch gegen den Mahnbescheid sollten Sie keinesfalls zurückziehen.
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