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Würde man die "Möglichkeit das Internetangebot der öffentlich rechtlichen" zu empfangen als Grundlage ansetzen könnte man theoretisch GEZ für jegliche Kommunikationsgeräte verlangen.
(auch mit einem Telefon kann ich den Inhalt der öffentlich rechtlichen abrufen!).
Es heißt ja explizit: "Internetpc".
Damit ist ein PC gemeint über den ner Nutzer via Internet das Onlineangebot der öffentlich rechtlichen abrufen kann.
Nichts anderes.
Für nicht ans Inet angeschlossene PC gilt die neue Regelung ja nicht!
Ihre Ansicht ist schlicht rechtlich nicht gesichtert. Genau wie beim Fernseher pauschaliert wurde und wird, da die GEZ rein praktisch den Beweisaufwand nicht tragen könnte, kann es auch gut beim PC geschehen.
Letzter Beitrag:"..könnte man für jegliches Kommunikationsgerät Gebühren verlangen...
Genaugenommen gibt es das schon sehr lange für den Personenkreis der Funkamateure auch,weil "sie Geräte bereithalten,die ebenfalls Rundfunk empfangen können."Letzteres war die schriftliche Aussage der GEZ dazu,als ich vorbrachte,dass ein Funkamateur(ich bin einer von denen)schon 1. Gebühren zahlt,nämlich Frequenznutzungsgebühr,2.Zu technisch/wissentschaftlichen Experimenten usw.,diese Geräte betreibt und 3.Im eigentlichen Sinne keine reinen Empfangsgeräte sind und daher unter einige Artikel des GG bzw. Paragrafen des TKG und des Amateurfunkgesetzes fallen.Und soweit ich weiss,steht Bundesrecht(Gesetz)über Landesrecht(Gesetz),da der Rundfunkstaatsvertrag von den Ländern kommt und nicht vom Bund?!Oder habe ich da etwas nicht richtig in unserer Verfassung gelesen,nämlich Artikel 31 wo es heisst "Bundesrecht bricht Landesrecht."??
Noch was zu dem Satz "Für nicht ans Inet angeschlossene PC gilt die neue Regelung ja nicht!"
Macht die GEZ demnächst dann unterschiedliche Gebühren für die,welche PC haben die nicht am INet hängen,eine TV-Karte,sogenannte Tunerkarte(analog wie Digital,DVB-S u. DVB-T)eingebaut haben,denen welche am INet sind,aber keine solche Karte haben und denen die am INet sind durch eine solche DVB-S Karte,da man damit das sogenannte Sky DSL via Satelitt empfangen kann?
Dieses Szenario könnte man unendlich fortführen,schlussendlich müsste eine "Reform" bzw. ein verfassungskonformes Gesetz herausgebracht werden,dass alle diese Unstimmigkeiten beseitigt.Leider gibt es wichtigeres zu tun,als so etwas...Aber das ist ein anderes Thema,welches hier in einer anderen Rubrik steht.
Anmeldungsdatum: 25.01.2005 Beiträge: 131 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 04.02.05, 03:35 Titel:
Hallo!
HWS Behinderter hat folgendes geschrieben::
(...) eine TV-Karte,sogenannte Tunerkarte(analog wie Digital,DVB-S u. DVB-T)eingebaut haben (...)
Ich schätze mal, daß bei einem PC, der eine TV-Karte eingebaut hat (egal ob analog oder digital) bereits jetzt GEZ-Gebühren fällig währen, da mit so einer Karte der PC ja (zumindest theoretisch) zum TV-Empfangsgerät werden würde. Ich bezweifle also ob die GEZ da Unterschiede machen würde, ob das ein "richtiger" Fernseher oder ein fernsehtauglicher PC ist, der die öffentlich-rechtlichen Sendungen empfangen könnte, dementsprechend müsste ein Mensch mit Fernsehkarten-PC aber ohne "richtigen" Fernseher wohl grundsätzlich auch GEZ-Gebühren zahlen, ganz gleich ob sonst auf PCs (also auf solche ohne TV-Karte) GEZ-Gebühren erhoben werden oder nicht.
Gruß, Oli _________________ Open Minds - Open Sources - Open Future
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 04.02.05, 11:51 Titel:
HWS Behinderter hat folgendes geschrieben::
Und soweit ich weiss,steht Bundesrecht(Gesetz)über Landesrecht(Gesetz),da der Rundfunkstaatsvertrag von den Ländern kommt und nicht vom Bund?!Oder habe ich da etwas nicht richtig in unserer Verfassung gelesen,nämlich Artikel 31 wo es heisst "Bundesrecht bricht Landesrecht."??
Ich kenne die Bestimmungen für Amateurfunkgeräte nicht, aber ganz so einfach ist es nicht.
Wenn der Bund sagt "Geräte vom Typ A fallen in Kategorie K1 und es ist Gebühr G1 zu zahlen" und das Land zusätzlich (!) sagt "Geräte vom Typ A und B fallen in Kategorie K2 und es ist Gebühr G2 zu zahlen", dann ist das noch nicht automatisch ein Fall für Art. 31 GG, denn Bundes- und Landesrecht widersprechen sich dann nicht. Das wäre erst dann der Fall, wenn Bundesrecht etwa die Einordnung von Typ A in Kategorie K2 ausschließt. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Und soweit ich weiss,steht Bundesrecht(Gesetz)über Landesrecht(Gesetz),da der Rundfunkstaatsvertrag von den Ländern kommt und nicht vom Bund?!Oder habe ich da etwas nicht richtig in unserer Verfassung gelesen,nämlich Artikel 31 wo es heisst "Bundesrecht bricht Landesrecht."??
Ich kenne die Bestimmungen für Amateurfunkgeräte nicht, aber ganz so einfach ist es nicht.
Wenn der Bund sagt "Geräte vom Typ A fallen in Kategorie K1 und es ist Gebühr G1 zu zahlen" und das Land zusätzlich (!) sagt "Geräte vom Typ A und B fallen in Kategorie K2 und es ist Gebühr G2 zu zahlen", dann ist das noch nicht automatisch ein Fall für Art. 31 GG, denn Bundes- und Landesrecht widersprechen sich dann nicht. Das wäre erst dann der Fall, wenn Bundesrecht etwa die Einordnung von Typ A in Kategorie K2 ausschließt.
Für Art. 31 GG gibt es ohnehin praktisch keinen Anwendungsbereich, da ja nur kompetenzgemäß erlassenes Bundesrecht erfaßt ist. Dieses wiederum kann ja nicht mit Landesrecht kollidieren, es sei denn, es ist selbst kompetenzwidrig erlassen und somit ohnehin verfassungswidrig.
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