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Grosses Kompliment an das Board! Ich bin froh, ein so hervorragendes Forum gefunden zu haben!
Ich habe eine allgemeine Frage im Zusammenhang mit der GKV.
Der Ehepartner wechselt als freiwillig Versicherter einer ges. Krankenkasse (Mindestsatz) in die Familienversicherung (beide Ehepartner sind seit mehreren Jahren Mitglieder bei der gleichen KK). Die Vorraussetzungen für diesen Wechsel bestanden jedoch schon zum Zeitpunkt der Eheschliessung, ca. 12 Monate v o r Antragsstellung. Ein rückwirkender Versicherungsbeginn der Familienversicherung wird von der Krankenkasse abgelehnt. Begründung: Eine freiwillige Krankenversicherung hat Vorrang vor einer Familienversicherung.
Meine Frage: Der Wortlaut der Begründung klingt für mich eher nach einer internen Verfahrensregel für Krankenkassen. Ist die Entscheidung zur (rückwirkenden) Einstufung in die Familienversicherung Ermessenssache der Krankenkasse oder gibt es hierzu einen klaren gesetzlichen Bezug?
Ergänzend würde mich interessieren, ob es hier seitens der Krankenkasse eine Informations- oder Aufklärungspflicht gibt, ähnlich wie im umgekehrten Fall der Versicherte gegenüber seiner KK eine Informations- und Mitwirkungspflicht hat.
Für den Fall, dass für den Versicherten relevante Vorraussetzungen nicht bestanden haben, werden seitens der Krankenversicherung rückwirkend Beiträge nachgefordert bzw. der Vertrag geändert.
Hallo Ladbroke,
ich sage mal Familienversicherung ab Meldung/Beantragung. Rückwirkend ist das nicht möglich.
Und mal realistisch, wie soll die Krankenkasse da mitwirken respektive aufklären?
Bei einigen hunderttausend und manchmal mehr Mitgliedern nicht möglich. Hier obliegt diese "Pflicht" dem Versicherten.
Mal ein schönes Beispiel aus der Praxis:
ALG 2 Empfänger die keine Leistung erhalten, sind auch nicht automatisch Familienversichert. Und auch hier kann die KK nicht den einzelnen prüfen.
Grüße Thom _________________ WIR ALLE LERNEN NOCH DAZU
Theoretisch kann ein solcher Fall auch noch nachträglich rückabgewickelt werden, jedoch muss dies in der Satzung ihrer Krankenkasse stehen. Im § 191 Satz 1 Nummer 4 SGB V lautet:
Zitat:
Die freiwillige Mitgliedschaft endet mit dem Wirksamwerden der Kündigung; die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 [Anmerkung von mir: Familienversicherung] erfüllt.
Jedoch kann ich mir kaum Vorstellen, dass eine Krankenkasse in ihrer Satzung aufgenommen hat, dass eine freiwillige Versicherung ein gesamtes Jahr rückwirkend geändert hat. Da hätten Sie die Familienversicherung eher beantragen soll. Ein bis zwei Monate nachträglich zu ändern, ist zumindest bei unserer Krankenkasse auch Praxis.
Das Sie von der Krankenkasse nicht darauf aufmerksam gemacht wurden, kann ich auch bestätigen, dass dies nicht möglich ist. Denn woher sollte denn Ihre Krankenkasse wissen, dass Sie geheiratet haben?
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