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Rechtsfähigkeit der GbR

 
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Krauser
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.04.2005
Beiträge: 18
Wohnort: Melsungen

BeitragVerfasst am: 23.05.05, 20:33    Titel: Rechtsfähigkeit der GbR Antworten mit Zitat

Hey,
ich benötige für eine bevorstehende Klausur (Privatrecht Nebenfach) mal kurz eine aktuelle Rechtsdeutung: Smilie

Lauf einer Grafik in einem Buch von "Eugen Klunzinger" sind Personengesellschaften (GbR, KG, OHG) nur "teilrechtsfähig" und "keine juristische Person". Laut Palandt/Heinreich und "BGH II ZR 331/00" "rechtsfähig" und "juristische Personen" Verrückt

Kann das mir mal jemand die Rechtslage kurz deuten - nur "rechtsfähig" und "juristische Personen" - Ja oder Nein?

Danke
Gruß K.K.
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Connor0308
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.05.2005
Beiträge: 115
Wohnort: Hemmingen

BeitragVerfasst am: 23.05.05, 22:33    Titel: Antworten mit Zitat

Ganz kurz:

Personengesellschaften sind
- keine juristischen Personen und auch nicht
- rechtsfähig und auch kein
- Steuersubjekt (grundsätzlich, allerdings besteht eine Steuersubjektfähigkeit i.R. der Gewinnermittlung).

Das angeführte BGH-Urteil beschäftigt sich auch lediglich mit der Parteifähigkeit, also der Möglichkeit, vor Gericht zu agieren.
_________________
Gruß,
Philip

Steuerliche und rechtliche Beratung ist den jeweiligen Berufsgruppen vrbehalten. Demnach handelt es sich lediglich um meine persönliche Einschätzung des Sachverhaltes.

Wer Rechtschreibfehler findet, möge sie behalten.
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qw
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 708

BeitragVerfasst am: 23.05.05, 23:08    Titel: Antworten mit Zitat

Connor0308 hat folgendes geschrieben::
Das angeführte BGH-Urteil beschäftigt sich auch lediglich mit der Parteifähigkeit, also der Möglichkeit, vor Gericht zu agieren.


Das stimmt so nicht.

Der erste Leitsatz dieses Urteils lautet:
Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.

Damit ist die Außen-GbR nach Ansicht des BGH teilrechtsfähig. Eine juristische Person ist sie jedoch dennoch nicht, sondern sie ist und bleibt eine Gesamthandsgemeinschaft.
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Connor0308
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.05.2005
Beiträge: 115
Wohnort: Hemmingen

BeitragVerfasst am: 24.05.05, 07:25    Titel: Antworten mit Zitat

qw hat folgendes geschrieben::


Der erste Leitsatz dieses Urteils lautet:
Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.


Wir sprechen doch vom gleichen Urteil, oder? 1. Leitsatz des BGH II ZR 331/00 v. 18.02.2002 :1. Der Senat hält an seiner Ansicht, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei im Zivilprozeß parteifähig und im Versäumnisurteil vom 29. Januar 2001 dargelegt, fest.
_________________
Gruß,
Philip

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Gast






BeitragVerfasst am: 24.05.05, 07:33    Titel: Antworten mit Zitat

hatten wir schon mal: http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=9946&highlight=gbr+parteif%E4hig+juristische
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qw
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 708

BeitragVerfasst am: 24.05.05, 14:01    Titel: Antworten mit Zitat

Connor0308 hat folgendes geschrieben::
qw hat folgendes geschrieben::


Der erste Leitsatz dieses Urteils lautet:
Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.


Wir sprechen doch vom gleichen Urteil, oder? 1. Leitsatz des BGH II ZR 331/00 v. 18.02.2002 :1. Der Senat hält an seiner Ansicht, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei im Zivilprozeß parteifähig und im Versäumnisurteil vom 29. Januar 2001 dargelegt, fest.


Ich spreche von dem ursprünglichen (Versäumnis-)Urteil vom 29.1.2001. Die am 18.2.2002 veröffentlichte Entscheidung ist lediglich ein Beschluss, der auf den Einspruch gegen das obige Urteil erging und gar keine Leitsätze hat.
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Krauser
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.04.2005
Beiträge: 18
Wohnort: Melsungen

BeitragVerfasst am: 24.05.05, 20:31    Titel: Antworten mit Zitat

Ich wollte hier keinen Rechtsstreit anzetteln, Geschockt , wenn ich in der Klausur eine Frage nach der "BGB-Gesellschaft" mit:

- "teilrechtsfähig"
- "keine juristische Person"
- "Personengesellschaft"

beantworte, ist das dann nach aktuell herrschender Rechtsmeinung richtig?

Danke Gruß
K.K.
Ps.: Meine Quelle war:
Code:

Grundlagenurteil der BGH II ZR 331/00 vom 29.1.2001, NJW 2001, 1056, Aufsatz von Karsten Schmidt, NJW 2001, 993, 996, "Privatrecht" von Dr. jur. Hans Römer, 5. Auflage, Seite 48
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qw
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 708

BeitragVerfasst am: 24.05.05, 22:03    Titel: Antworten mit Zitat

Krauser hat folgendes geschrieben::
Ich wollte hier keinen Rechtsstreit anzetteln, Geschockt , wenn ich in der Klausur eine Frage nach der "BGB-Gesellschaft" mit:

- "teilrechtsfähig"
- "keine juristische Person"
- "Personengesellschaft"

beantworte, ist das dann nach aktuell herrschender Rechtsmeinung richtig?


Alles richtig.
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