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Verfasst am: 23.05.05, 20:33 Titel: Rechtsfähigkeit der GbR
Hey,
ich benötige für eine bevorstehende Klausur (Privatrecht Nebenfach) mal kurz eine aktuelle Rechtsdeutung:
Lauf einer Grafik in einem Buch von "Eugen Klunzinger" sind Personengesellschaften (GbR, KG, OHG) nur "teilrechtsfähig" und "keine juristische Person". Laut Palandt/Heinreich und "BGH II ZR 331/00" "rechtsfähig" und "juristische Personen"
Kann das mir mal jemand die Rechtslage kurz deuten - nur "rechtsfähig" und "juristische Personen" - Ja oder Nein?
Personengesellschaften sind
- keine juristischen Personen und auch nicht
- rechtsfähig und auch kein
- Steuersubjekt (grundsätzlich, allerdings besteht eine Steuersubjektfähigkeit i.R. der Gewinnermittlung).
Das angeführte BGH-Urteil beschäftigt sich auch lediglich mit der Parteifähigkeit, also der Möglichkeit, vor Gericht zu agieren. _________________ Gruß,
Philip
Steuerliche und rechtliche Beratung ist den jeweiligen Berufsgruppen vrbehalten. Demnach handelt es sich lediglich um meine persönliche Einschätzung des Sachverhaltes.
Das angeführte BGH-Urteil beschäftigt sich auch lediglich mit der Parteifähigkeit, also der Möglichkeit, vor Gericht zu agieren.
Das stimmt so nicht.
Der erste Leitsatz dieses Urteils lautet:
Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
Damit ist die Außen-GbR nach Ansicht des BGH teilrechtsfähig. Eine juristische Person ist sie jedoch dennoch nicht, sondern sie ist und bleibt eine Gesamthandsgemeinschaft.
Der erste Leitsatz dieses Urteils lautet:
Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
Wir sprechen doch vom gleichen Urteil, oder? 1. Leitsatz des BGH II ZR 331/00 v. 18.02.2002 :1. Der Senat hält an seiner Ansicht, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei im Zivilprozeß parteifähig und im Versäumnisurteil vom 29. Januar 2001 dargelegt, fest. _________________ Gruß,
Philip
Steuerliche und rechtliche Beratung ist den jeweiligen Berufsgruppen vrbehalten. Demnach handelt es sich lediglich um meine persönliche Einschätzung des Sachverhaltes.
Der erste Leitsatz dieses Urteils lautet:
Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
Wir sprechen doch vom gleichen Urteil, oder? 1. Leitsatz des BGH II ZR 331/00 v. 18.02.2002 :1. Der Senat hält an seiner Ansicht, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei im Zivilprozeß parteifähig und im Versäumnisurteil vom 29. Januar 2001 dargelegt, fest.
Ich spreche von dem ursprünglichen (Versäumnis-)Urteil vom 29.1.2001. Die am 18.2.2002 veröffentlichte Entscheidung ist lediglich ein Beschluss, der auf den Einspruch gegen das obige Urteil erging und gar keine Leitsätze hat.
beantworte, ist das dann nach aktuell herrschender Rechtsmeinung richtig?
Danke Gruß
K.K.
Ps.: Meine Quelle war:
Code:
Grundlagenurteil der BGH II ZR 331/00 vom 29.1.2001, NJW 2001, 1056, Aufsatz von Karsten Schmidt, NJW 2001, 993, 996, "Privatrecht" von Dr. jur. Hans Römer, 5. Auflage, Seite 48
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