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karinaF FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 23.05.2005 Beiträge: 22
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Verfasst am: 24.05.05, 09:59 Titel: Aufwandsentschädigung für Trainer |
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Nehmen wir an, A, B und C überlegen derzeit einen Verein zu gründen. Darf der Verein einem Trainer, nennen wir Ihn D, eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung von z. B. 103,- € zahlen? Darf D auch in den Vorstand gewählt werden? Habe schon die Suche bemüht, aber keine Antwort gefunden. |
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hawethie FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 2279
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Verfasst am: 25.05.05, 16:10 Titel: |
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Hi
grds. alles:ja.
Besonderheiten bestehen, wenn der Verein gemeinnützig werden soll.
Fragt, da es sich ja um einen Sportverein handelt, am besten beim Sportbund nach - die haben für solche Fragen Beratungsstellen
Gruß
HaWeThie |
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JS FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 1241
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Verfasst am: 25.05.05, 19:56 Titel: |
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Hallo,
zur Gründung des Vereines sind neben A, B, und C auch noch mindestens D, E, F und G notwendig
JS |
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karinaF FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 23.05.2005 Beiträge: 22
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Verfasst am: 26.05.05, 08:54 Titel: |
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Aber "D" ist doch schon da! Der Trainer! Bei einem gemeinnützigen Verein wäre es also nicht möglich? |
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hawethie FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 2279
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Verfasst am: 27.05.05, 09:52 Titel: |
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Zur Gründung eines Vereins sind mind. 7 Personen erforderlich |
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JS FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 1241
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Verfasst am: 27.05.05, 15:36 Titel: |
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Hallo,
@hawethie
Danke für die Übersetzung meiner etwas humoristisch formulierten Aussage
Ganz richtig, und damit korrigiere ich mich auch selbst, ist allerdings:
Nicht für die Gründung sondern für die Eintragung eines Vereines ist eine Mitgliederzahl von mindestes 7 erforderlich. Siehe § 56 BGB:
Zitat: | § 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt. |
@karinaF: Auch bei gemeinnützigen Vereinen sind (pauschale) Aufwandsentschädigungen möglich, die jedoch zumindest der Höhe nach begrenzt sind. Diese Grenzhöhe ist mir zurzeit allerdings nicht bekannt, man kann sie aber sicher beim Finanzamt erfragen.
Eine andere Möglichkeit wäre die Anstellung und Bezahlung des Trainers im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung.
Der Trainer darf dabei auch selber Mitglied sowohl im Verein als auch in dessen Vorstand sein bzw. werden.
Ist er Mitglied (bzw. im Vorstand) und hat die Mitgliederversammlung (bzw. der Vorstand) über sein Gehalt zu entscheiden, dann darf er bei einer solchen Entscheidung allerdings nicht mitstimmen (§ 34 BGB Ausschluss vom Stimmrecht).
JS |
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XChris FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 17.06.2005 Beiträge: 80
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Verfasst am: 17.06.05, 11:52 Titel: |
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Der Verein kann auch einen Trainer einstellen. Wenn der Traininer NICHT im Verein ist, kann dieser auch wie ein "normaler" Angestellter bezahlt werden.
Chris |
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JS FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 1241
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Verfasst am: 17.06.05, 14:22 Titel: |
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Hallo,
@XChris:
Auch wenn der Trainer Mitglied im Verein ist, kann er wie ein normaler Angestellter bezahlt werden, sofern er einen entsprechenden Vertrag hat.
Bei gemeinnützigen Vereinen darf niemand in seiner Eigenschaft als Mitglied irgendwelche Zuwendungen erhalten. Einem angestellten Trainer darf jedoch auch ein gemeinnütziger Verein ein Gehalt zahlen, selbst wenn dieser neben seiner Trainertätigkeit auch Vereinsmitglied sein sollte.
Zitat Abgabenordnung:
Zitat: | "§ 55 Selbstlosigkeit
(1) ...
1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. |
JS |
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JS FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 1241
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Verfasst am: 17.06.05, 14:22 Titel: |
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Hallo,
@XChris:
Auch wenn der Trainer Mitglied im Verein ist, kann er wie ein normaler Angestellter bezahlt werden, sofern er einen entsprechenden Vertrag hat.
Bei gemeinnützigen Vereinen darf niemand in seiner Eigenschaft als Mitglied irgendwelche Zuwendungen erhalten. Einem angestellten Trainer darf jedoch auch ein gemeinnütziger Verein ein Gehalt zahlen, selbst wenn dieser neben seiner Trainertätigkeit auch Vereinsmitglied sein sollte.
Zitat Abgabenordnung:
Zitat: | "§ 55 Selbstlosigkeit
(1) ...
1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. |
JS |
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