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Verfasst am: 24.05.05, 12:56 Titel: Kostennote bei falscher Rechtsauskunft
Hallo Forum-Teilnehmer,
welche Möglichkeiten bestehen, sich gegen die Kostennote - oder zumindest deren Höhe - zu wehren, wenn die erteilte Rechtsauskunft bei der Erstberatung sachlich inkorrekt war?
Konkret:
Bei der Erstberatung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht nach angebotenem Abwicklungsvertrag durch den Arbeitgeber wurde ich darüber aufgeklärt, daß eine außergerichtliche Einigung mit dem Arbeitgeber zu einer vom Arbeitsamt verhängten Sperrfrist führen werde. Der einzige Weg, dies zu vermeiden, so der Fachanwalt, sei sich kündigen zu lassen, Kündigungsschutzklage einzureichen und sich vor Gericht zu einigen. Nur so könne mir kein Selbstverschulden bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgehalten werden. Dieser Weg sei gängige Praxis.
Der Anwalt riet mir, ihm das Mandat zu erteilen. Vor Gericht werde er dann mit meinem Arbeitgeber über die Höhe einer Abfindung verhandeln. Auf meine Frage nach den mir entstehenden Kosten rechnete er lange und nannte einen vierstelligen Betrag jenseits der zu erwartenden Abfindung. Je länger ich zögerte, desto optimistischer schätzte er die Höhe der auszuhandelnden Abfindung ein.
In dem folgenden Gespräch mit meinem Arbeitgeber und dessen Anwalt kamen Zweifel an den Aussagen meines Anwalts auf. Das Gespräch wurde ein paar Tage später fortgesetzt. Inzwischen war ich auch beim Arbeitsamt gewesen, um mich dort zu informieren, und hatte im Internet recherchiert. Es stellte sich heraus, daß die angeblich "gängige Praxis" nur bis zur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes (und im Zuge dessen einer Dienstanweisung an die Arbeitsämter) in 2004 galt. Den § 1a), der eine neue Regelung vorsieht, mit der der Arbeitnehmer die betriebsbedingte Kündigung akzeptieren kann, ohne daß ihm das als aktive Herbeiführung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgelegt wird, hatte mein Anwalt mit keiner Silbe erwähnt, sondern genau das Gegenteil behauptet.
Die Kostennote meines Anwalts beläuft sich in dreistelliger Höhe. Gezahlt habe ich etwa ein Drittel. Meinen Unmut über die entweder berechnende oder aus Unwissenheit sachlich inkorrekte Rechtsauskunft habe ich schriftlich kundgetan und freundlichst gebeten, von weiteren Zahlungsaufforderungen abzusehen. Heute erhielt ich eine Zahlungserinnerung mit dem Hinweis auf etwaige Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bei Fristüberschreitung.
Wie ist euer Rat? Was soll oder kann ich tun? Auch den Rest überweisen oder es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen? Gibt es Alternativen?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 24.05.05, 14:34 Titel:
Das Hauptproblem dürfte wohl sein, dem RA die falsche Beratung nachzuweisen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Das Hauptproblem dürfte wohl sein, dem RA die falsche Beratung nachzuweisen.
1. Das Hauptproblem ist, dass der Fragesteller eine Falschberatung vermutet, nach den geschilderten Umständen eine Falschberatung aber nicht vorliegt.
Der Anspruch auf Abfindung nach § 1a KSchG setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
In der Praxis sind diese Hinweise äußerst selten, weil der Arbeitgeber dann automatisch - ohne zu wissen, ob der Arbeitnehmer überhaupt zu klagen gewillt ist - eine Abfindung zahlen müsste.
Aus Arbeitnehmersicht erweist sich die Regelung des § 1a KSchG oftmals auch nicht als vorteilhaft, weil Abfindungen im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens in der Regel höher ausfallen.
Der Anwalt hat also richtig gehandelt. Einzige Möglichkeit, an eine Abfindung zu kommen, war die Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
2. Weiteres Problem: Bei anwaltlicher Schlechtberatung gibt es keine Gewährleistungsrechte, sondern nur Schadensersatzansprüche. Das Honorar muss deshalb im Grundsatz immer gezahlt werden. Nur soweit dem Mandanten ein bezifferbarer Schaden entstanden ist, kann er die Honoraransprüche des Anwaltes mit diesem Schadensersatzanspruch aufrechnen.
Fazit: Wie so oft entpuppt sich die vermeintliche Falschberatung bei genauerem Hinsehen als Produkt von fehlerhaften Interpretationen seitens des Mandanten. Anstatt selbst zu recherchieren, hätte der Fragesteller seinen Anwalt um eine Erklärung bitten sollen. Zugegebenermassen sind jedoch nicht nur viele Mandanten, sondern auch viele Anwälte nicht gerade Meister der Kommunikation.
zunächst einmal möchte ich mich ganz herzlich für eure Beiträge bedanken! Insbesondere der von dir/Ihnen, Servicer, war für mich sehr aufschluß- und hilfreich.
Man möge es mir verzeihen, denn ich bin keine Juristin, aber Ich bin trotzdem der Ansicht, "mein" Anwalt hätte den § 1 a KSchG in seiner Beratung zumindest erwähnen müssen und nicht die Einigung vor Gericht als einzig gangbaren Weg darstellen dürfen, was bei mir den faden Beigeschmack der Geldmacherei auslöste. Immerhin kannte er den mir angebotenen A.vertrag, der eine betriebsbedingte Kündigung vorausgesetzt hätte und eine Abfindung in Aussicht stellte.
Ginge ich auf den A.vertrag ein, wäre mir eine Abfindung sicher. Insofern möchte ich dir/Ihnen widersprechen. Ich glaube nicht einmal, daß sie vor Gericht höher ausfiele, da sich bestimmt längst gewisse "übliche" Sätze durchgesetzt haben.
Ich bat den Anwalt, mich zu beraten, was in meinem besten Interesse sei. Er sollte mich über die möglichen Vor- und Nachteile aufklären, die ein Eingehen auf einen A.vertrag für mich bedeuten kann. Ganz konkret erbat ich die Rechtsauskunft, ob zu befürchten stünde, vom Arbeitsamt mit einer Sperrfrist belegt zu werden. Er antwortete, davon müsse ohne jeden Zweifel ausgegangen werden. Der einzige Weg, dies zu vermeiden, sei der Gang vor Gericht. - Und diese Antwort war schlicht falsch. Richtig gewesen wäre, nach Prüfung der Unterlagen und Feststellung der gegebenen Voraussetzungen für § 1 a KSchG über diese Möglichkeit aufzuklären und zu erklären, daß ich mit einer Sperrzeit nicht zu rechnen habe. Den Gang vor Gericht hätte er als (eventuell lukrativere) Alternative vorschlagen können.
Schon zur Prüfung, ob der § 1 a KSchG in meinem Fall von Relevanz sein kann, hätte er meines Erachtens darüber sprechen müssen. Andere Anwälte und das Arbeitsamt taten dies als Erstes.
Seit Rat war nicht in meinem Interesse, nicht einmal im Interesse der Gerichte, wie ich vermute, sondern höchstens in seinem eigenem.
Für mich ist es doch ein Rechenexemple. Was bleibt mir von der Abfindung, sollte ich eine Sperrzeit zu überbrücken haben? Und wieviel, wenn ich den A.vertrag vor Gericht schließe? Ist das wirklich nötig? Denn ohne Sperrzeit erübrigt sich das Rechnen.
Zu dem "weiteren Problem" (keine Gewährleistungsrechte bei Schlechtberatung): hat die Rechtsanwaltskammer keinen Einfluß auf ihre Mitglieder? Und ist ein Anwalt auch bei zu befürchtendem Imageverlust, zu dem ich ihm verhelfen kann, gezwungen, an einer einmal ausgestellten Kostennote festzuhalten?
Zum "Fazit": ich will gerne akzeptieren, fehlerhaft interpretiert zu haben. Um eine Erklärung hatte ich den Anwalt in meiner schriftlichen Begründung, weshalb ich nicht die volle Summe gezahlt habe, allerdings ersucht. Statt ihrer erhielt ich eine Zahlungsaufforderung über die Restsumme.
Der angebotene Abwicklungsvertrag hat nichts mit § 1a KSchG zu tun. § 1a KSchG setzt den beschriebenen Hinweis in der Kündigungserklärung voraus. Der Anwalt musste die Vorschrift nicht erwähnen, weil sie in Ihrem Fall nicht einschlägig war.
Bei Abschluß eines Aufhebungsvertrages gibt es eine Sperrzeit, bei Abschluß eines Abwicklungsvertrages kann es auch eine Sperrzeit geben. Ganz sicher keine Sperrzeit gibt es bei Akzeptanz einer Abfindung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches. Auch insoweit hat der Anwalt offensichtlich richtig beraten.
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