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Verfasst am: 11.10.04, 10:12 Titel: Gewährleistung contra Garantie
Hoffentlich kann mir jemand helfen. Ich möchte in den nächsten Tagen ein Auto bei einem Händler kaufen. Bei den Preisverhandlungen meinte er, er könne im Preis nur etwas zurückgehen, wen er die "Gebrauchtwagengarantie" ausschließt. Kann er das so einfach? Dann bleibt aber immernoch mein Gewährleistungsanspruch falls etwas mit dem Auto ist. Wo liegt der große Unterschied zwischen Grantie und Gewährleistung? Was umfaßt die Gewährleistung und wogegen kann ich mich mit der Gebrauchtwagengarantie zusätzlich absichern?
Verfasst am: 11.10.04, 15:27 Titel: Re: Gewährleistung contra Garantie
Charlotte hat folgendes geschrieben::
Hoffentlich kann mir jemand helfen. Ich möchte in den nächsten Tagen ein Auto bei einem Händler kaufen. Bei den Preisverhandlungen meinte er, er könne im Preis nur etwas zurückgehen, wen er die "Gebrauchtwagengarantie" ausschließt. Kann er das so einfach? Dann bleibt aber immernoch mein Gewährleistungsanspruch falls etwas mit dem Auto ist. Wo liegt der große Unterschied zwischen Grantie und Gewährleistung? Was umfaßt die Gewährleistung und wogegen kann ich mich mit der Gebrauchtwagengarantie zusätzlich absichern?
Liebe Grüße, Charlotte
Hallo,
der Händler meint offensichtlich eine sogenannte "Gebrauchtwagengarantie" die extra kostet und die er in den Verkaufspreis einkalkuliert hat. Man könnte sowas auch als "Reparaturkostenversicherung" bezeichnen. Darauf müssen Sie dann nach seiner Aussage, wenn er Ihnen mit dem Preis entgegenkommen soll, verzichten. Das kann er bzw. können Sie jederzeit, da Verhandlungssache.
Diese "Gebrauchtwagengarantien" haben je nach Anbieter unterschiedliche Bedingungen und Leistungsumfänge, sodaß Ihnen hier keiner beantworten kann, gegen was Sie sich damit absichern und welche Bedingungen Sie erfüllen müssen, damit die "Garantie" erhalten bleibt.
Auf evtl. Ansprüche nach dem Gewährleistungsrecht können Sie garnicht verzichten bzw. die können nicht ausgeschlossen werden. Dieses Recht besagt, daß der Händler für alle Schäden, die ursächlich bereits bei der Übergabe an Sie vorhanden waren, 24 Monate lang einstehen muss. Bei gebrauchten Gütern kann diese Frist auf 12 Monate verkürzt werden, was meistens auch geschieht.
In den ersten 6 Monaten nach Kauf ist der Händler in der Pflicht, erforderlichenfalls zu beweisen, daß ein auftretender Mangel beim Kauf noch nicht ursächlich vorhanden war.
Nach diesen 6 Monaten ist der Käufer in der Beweispflicht. Das erweist sich regelmäßg als schwierig.
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