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Anmeldungsdatum: 12.05.2005 Beiträge: 1614 Wohnort: schönste Stadt der Welt
Verfasst am: 26.05.05, 17:52 Titel:
1. Nach § 171 Abs. 1 hat der Beamte das Recht, dienstliche Anträge und Beschwerden bis zur obersten Dienstbehörde vorzubringen.
Während Anträge darauf gerichtet sind, den Dienstherrn zu einer Maßnahme zu veranlassen (z.B. Umsetzung auf einen anderen Dienstposten), wenden sich Beschwerden gegen bereits getroffene Maßnahmen (z.B. gegen eine Umsetzung) oder das persönliche Verhalten von Vorgesetzten (z.B. wegen unberechtigter Kritik an der Arbeit) oder Kollegen (z.B. wegen leichtfertiger Beschuldigungen).
Die beamtenrechtliche Beschwerde läßt sich mit den jedem Bürger zustehenden formlosen Rechtsbehelfen der Gegenvorstellung, Aufsichtsbeschwerde und Dienstaufsichtsbeschwerde vergleichen. Sie ist jedoch insoweit formalisiert, als der Beamte den Dienstweg einhalten muß.
Das Antrags- und Beschwerderecht des Beamten ist an keine Frist und Form gebunden.
2. Die Beschwerde in diesem Sinne ist kein Vorverfahren i.S. des §126 BRRG. Mit dem Vorverfahren ist der Widerspruch gemeint.
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