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Anwaltskosten wg. Apotheken-Mahnung

 
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amateur
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 25.05.05, 14:45    Titel: Anwaltskosten wg. Apotheken-Mahnung Antworten mit Zitat

Hallo,
habe keine Ahnung ob dieses Forum das richtige ist, ich probiers einfach mal.
Folgender Sachverhalt:
Habe bei einer Online-Apotheke ängere Zeit eine Rechnung nicht bezahlt und daher eine Mahnung erhalten. Im Anschluss daran gab ich die Überweisung des Rechnungsbetrages am 19.5 in Auftrag, die Überweisung wurde am 20.05. ausgeführt.
Heute erhielt ich nun ein Schreiben eines Anwaltes der von der Apotheke mit der Einforderung des Rechnungsbetrages beauftragt worden war. Neben der Forderung des Rechnungsbetrages zuzüglich Mahngebühr fordert dieser nun auch noch Geschäftsgebühr etc, also sein Honorar. Sein Schreiben stammt allerdings vom 24.05., während ich den Rechnungsbetrag ja wie gesagt schon am 20.05. überwiesen habe. Bin ich nun trotzdem zu der Zahlung dieses Honorars verpflichtet oder liegt nicht eigentlich der Fehler bei der Apotheke, die ihren Anwalt über die erfolgte Zahlung meiner Meinung nach in Kenntnis hätte setzen müssen um so das Verfahren zu vermeiden?
Wäre für Antworten dankbar, habe nämlich keine Ahnung, bin aber persönlich eigentlich der Meinung das ein Schreiben in dem eine Zahlung eingefordert wird, die bereits erfolgt ist wenig Sinn macht..........
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 25.05.05, 14:48    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die Überweisung bei Ihnen am 20.05.2005 gebucht wurde, kann die Zahlung frühestens am 23.05.2005 dort eingetroffen sein, weil ja ein Wochenende dazwischen war.
Da die Unterlagen normalerweise per Post zum Rechtsanwalt/Inkassobüro geschickt werden, wird es sich hier um eine Überschneidung handeln.
Wichtigste Frage: War der Zahlungseingang am 23.05.2005 fristgemäss oder befanden Sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Verzug?
Wenn Sie sich im Verzug befanden, müssen Sie die entstandenen Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwaltes tragen.
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amateur
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 25.05.05, 14:57    Titel: Antworten mit Zitat

nebelhoernchen hat folgendes geschrieben::
Wichtigste Frage: War der Zahlungseingang am 23.05.2005 fristgemäss oder befanden Sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Verzug?
Meinen Sie mit "Verzug" in dem Fall ob die Frist der Mahnung schon abgelaufen war?
Das ist ja gerade das Merkwürdige, ich erhielt nämlich gar keine Mahnung im eigentlichen Sinne, sondern einfach die Rechnung nochmals, nur das Wort Rechnung durchgestrichen und handschriftlich durch das Wort Mahnung ersetzt. Keine Frist usw
Im Schreiben des Anwaltes steht "Da Sie sich mit Ihrer Zahlung in Schuldnerverzug befinden" usw, aber was heißt das in diesem Fall? Dass die Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt wurde oder dass die Mahnung nicht rechtzeitig bezahlt wurde? Wie gesagt, in der Mahnung war keine Frist genannt und wenn es keine Frist gibt weiß ich nicht ab wann ich dann in Verzug bin..........
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Lara II
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.01.2005
Beiträge: 327

BeitragVerfasst am: 25.05.05, 21:06    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn in der Rechnung kein kürzeres Zahlungsziel genannt war, sind Sie nach Ablauf eines Monats ab Rechnungsdatum automatisch in Verzug.
_________________
Gruß
Lara

Ich bitte um Verständnis, daß ich mich nur an Diskussionen hier im Forum beteilige und daher keine an mich versandten Privaten Nachrichten beantworte.
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FM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 25.05.05, 21:24    Titel: Re: Anwaltskosten wg. Apotheken-Mahnung Antworten mit Zitat

amateur hat folgendes geschrieben::
Sein Schreiben stammt allerdings vom 24.05., während ich den Rechnungsbetrag ja wie gesagt schon am 20.05. überwiesen habe. Bin ich nun trotzdem zu der Zahlung dieses Honorars verpflichtet oder liegt nicht eigentlich der Fehler bei der Apotheke, die ihren Anwalt über die erfolgte Zahlung meiner Meinung nach in Kenntnis hätte setzen müssen um so das Verfahren zu vermeiden?


Dazu wäre noch nötig, daß das Geld auch gutgeschrieben und der Empfänger darüber von der Bank informiert wurde (auch bei Tagesauszug kaum so schnell möglich, wenn nicht beide Konten bei einer Bank) und daß der Empfänger rechtzeitig seinen Anwalt informieren konnte. Wenn man für jeden Schritt nur einen Tag Postlaufzeit rechnet, kann das kaum funktionieren, zumal ein Wochenende dazwischen liegt.

Aber die andere Frage, ob überhaupt Verzug vorlag, ist natürlich auch noch offen.
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