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Flüge der Bundeswehr

 
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Mike1234
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.05.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 25.05.05, 17:45    Titel: Flüge der Bundeswehr Antworten mit Zitat

Hallo!

Bei uns kommt es immer wieder vor, daß die Bundeswehr mit ihren Düsenflugzeugen über unsere Siedlung donnern, was ich und auch sicherlich die Nachbarn ziemlich nervig finden.

Weiß jemand etwas darüber, zu welchen Zeiten und in welcher Mindestflughöhe diese Flugzeuge Wohngebiete überfliegen dürfen und wer für eventuelle Schäden aufkommt, die durch Tiefflüge entstehen (z.B. durch eine Druckwelle gehen Fensterscheiben zu Bruch).

Gruß
Mike
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ATCler
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 333
Wohnort: Berg

BeitragVerfasst am: 26.05.05, 06:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Mike,

zunächst müßten wir mal klären wo Du wohnst. Ggf. gibt es dort Beschränkungsgebiete, oder an nahe gelegenen, zivilen Plätzen sog. Tiefflug-Schutzzonen.

In der Regel ist dies aber nicht der Fall, so dass die normalen Regeln zur Sicherheitsmindesthöhe gelten, wie sie für alle Lfz gelten (§6 LuftVO)

Folgendes regelt §6 LuftVO, bitte letzten Absatz beachten:
Zitat:
§ 6 LuftVO (Sicherheitsmindesthöhe, Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln)

(1) Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist, mindestens jedoch über Städten, anderen dichtbesiedelten Gebieten und Menschenansammlungen eine Höhe von 300 m (1000 Fuß) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 m, in allen übrigen Fällen eine Höhe von 150 m (500 Fuß) über Grund oder Wasser. Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel können die Höhe von 150 m auch unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist.

(2) Brücken und ähnliche Bauten sowie Freileitungen und Antennen dürfen nicht unterflogen werden.

(3) Überlandflüge nach Sichtflugregeln mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen sind in einer Höhe von mindestens 600 m (2000 Fuß) über Grund oder Wasser durchzuführen, soweit nicht aus Sicherheitsgründen nach Absatz 1 Satz 2 eine größere Höhe einzuhalten ist. Überlandflüge in einer geringeren Höhe als 600 m (2000 Fuß) über Grund oder Wasser dürfen unter Beachtung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 angetreten oder durchgeführt werden, wenn die Einhaltung sonstiger Vorschriften und Festlegungen nach dieser Verordnung, insbesondere die Einhaltung der Luftraumordnung nach § 10, der Sichtflugregeln nach § 28 oder von Flugverkehrskontrollfreigaben, eine geringere Höhe erfordert.

(4) Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes Ausnahmen zulassen.

(5) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln gilt § 36.

(6) Absatz 3 gilt nicht für militärische Tiefflüge und für Einsatzflüge des Bundesgrenzschutzes, des Zivil- und Katastrophenschutzes und der Polizeien der Länder.


Trotz der "Befreiung" in Absatz 6, halten sich in aller Regel die Jets auch an diese Werte von Minumum 500FT (=150m). Die meisten Einsätze finden in Höhen (1000-2000FT über Grund) statt, es sei denn der Auftrag erfordert bzw. der jeweilige Luftraum läßt niedrigere Höhen zu (z.B. Nachtiefflugsysteme, Low Altitude Night Intercept Areas)!

Die Bundeswehr ist Übrigens auch daran interessiert, "Schwarze Schafe" unter den Piloten zu überführen. Dafür gibt es SKY-GUARD und ADMAR 2000, die Radarfallen für Militärjets.
Diese kann man durchaus einmal für seine eigene Gegend anfordern, wenn man der Meinung ist, dass Verstöße vorliegen könnten.

Was aber auf jeden Fall verboten ist, sind Flüge im Überschallbereich (Knall verursachend) in Höhen unter 36000FT.

Dabei gilt zu beachten, dass es in speziellen Tieffluggebieten, die zu Verteilung der Lärmbelastung innerhalb der Bundesrepublik, regelmäßig durchgewechselt werden, die Möglichkeit für die Jets gibt, auch tiefer als die 500FT zu fliegen.

Weiterhin sollte man bedenken, dass zur Zeit wieder die Luftwaffenübung ELITE 2005 im süddeutschen Raum stattfindet. Dabei sind speziell im Bereich zwischen Stuttgart und dem Bodensee Übungsräume eingerichtet, in denen sehr niedrig geflogen wird.

Du kannst alle Details bzw. Zeiten, zu denen geflogen werden kann im NfL I-88/00 (=Nachrichten für Luftfahrer I-88/00) nachlesen. Diese Angaben findest Du auch im Deutschen Luftfahrthandbuch AIP-VFR in der Rubrik ENR 3-7.

Grundsätzlich werden Tiefflüge von militärischen Strahl- und Transportflugzeugen nach Sichflugregeln (=VFR in VMC) während der militärischen Tiefflugbetriebszeiten Montag bis Freitag (außer Feiertagen) in der Zeit von Sonnenaufgang -30min, jedoch nicht vor 0700 Uhr, bis Sonnenuntergang +30min, jedoch nicht nach 1700 Uhr durchgeführt.

Ausgenommen hiervon sind Nachtflüge, die dann aber ausschließlich im Nachttieflugsystem durchgeführt werden (Höhen 1000FT) in den Zeiten von Montag bis Donnerstag (ausgenommen Feiertage) Sonnenuntergang +30min bis maximal 24.00Uhr

Ansprechpartner für Lärmbeschwerden und weitere Infos ist:
Amt für Flugsicherung der Bundeswehr
http://www.afsbw.de

Für Fluglärmbeschwerden benutzen Sie bitte das Bürgertelefon des Luftwaffenamtes, Abteilung Flugbetrieb, Flugbetriebs- und Informationszentrale (FLIZ) unter folgender Nummer:

0800 - 86 20 730
Gebührenfrei!


Das Telefon ist werktags von 08:00 bis 16:00 ständig erreichbar, an Tagen an denen Nachttiefflug durchgeführt wird, bis zur Beendigung des Nachttieffluges.
Weitere Informationen finden Sie unter http://www.luftwaffe.de
_________________
Grüße,
Thomas

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Mike1234
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.05.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 26.05.05, 23:42    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Info. Ich wohne übrigens in Niedersachsen in der Lüneburger Heide (gibt es dort solche Tiefflugschutzzonen?).

Gruß
Mike
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ATCler
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 333
Wohnort: Berg

BeitragVerfasst am: 27.05.05, 14:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Mike,

kann ich dir leider so aus dem Stehgreif nicht sagen, da Tiefflugschutzzonen in der Regel nicht auf zivilen Karten, sondern nur in den militärischen Low-Level-Charts eingetragen sind.
Übrigens nochmals zum Verständnis: Sie gelten nur 2NM (=Nautische Meilen) um zivile Flugplätze herum. Das hat nichts mit Sperr- oder Beschränkungsgebieten zu tun.
Sie können daher auch nicht für Städte beansprucht werden.

Wenn beispielsweise bestimmte Kulturgüter (z.B. Wartburg, Festspiele etc.) geschützt werden sollen, werden kleine örtliche ED-R´s eingerichtet.
Die Restriction-Areas dürfen nicht durchflogen werden. Im Beispiel der Wartburg hat das Gebiet eine Größe von 2 NM Durchmesser und eine Höhe von Grund bis 3300FT NN.
Also wenn da z.B. ein Tornado ordnungsgemäß oben drüber fliegt, ist das immer noch laut genug...

Was die Lüneburger Heide betrifft, so gibt es dort die Tieffluggebiete AREA 1 und 5 in denen zu den veröffentlichten Zeiten (s. o. g. Beitrag) geflogen werden darf:

In AREA 1 darf montags, in AREA 5 donnerstags jeweils zwischen 0900-1230 und von 1330-1700 Uhr geflogen werden.
In diesen Gebieten dürfen die Jets bis auf 250 FT (= ca. 80m) herunter.

_________________
Grüße,
Thomas

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