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Überlastungsanzeige

 
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MountainDewist
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.01.2005
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 26.05.05, 13:21    Titel: Überlastungsanzeige Antworten mit Zitat

Hallo liebe Forumsmitglieder,

ist eine Überlastungsanzeige an den Dienstvorgesetzten an eine bestimmte Form gebunden ?

Inwieweit wird die Beamtin/ der Beamte durch eine Überlastungsanzeige aus der Verwantwortung für die ihm übertragenen Tätigkeiten genommen ?

MfG

MD
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lawyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.05.2005
Beiträge: 1614
Wohnort: schönste Stadt der Welt

BeitragVerfasst am: 26.05.05, 14:07    Titel: Antworten mit Zitat

1. Ich empfehle - schon aus Beweisgründen - die Schriftform. Inhaltlich sollte nicht nur die Tatsache, dass zu viel zu tun ist, sein, sondern auch, woran dieses liegt und welche Arbeiten nicht rechtzeitig fertig werden und welche Konsequenzen dieses hat, angeführt werden.
Als Beamter ist man im Rahmen seiner Treupflicht verpflichtet auf solche Dinge hinzuweisen.
2. Die Konsequenzen sind vom Dienstherrn zu tragen, der mit den Mitteln seiner Organisationsbefugnis Abhilfe schaffen muß, wenn die Verletzung von Rechten Außenstehender (Bürger) in Rede steht.
3. Für Deine Position:
- Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verbietet ... eine Belastung des Beamten über seine physischen und psychischen Kräfte hinaus." (VG Düsseldorf in NJW 1987, S. 1218 f.)
- außerdem verbessert es Deine Position, wenn es um Haftung/Schadensersatz geht. Ob eine völlige Freistellung davon in Betracht kommt, ist sicherlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig
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MountainDewist
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.01.2005
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 27.05.05, 17:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Lawyer,

danke für Ihren Eintrag.

Die schriftliche Anzeige erfolgte bereits; wurde zur Kenntnis genommen und sogar beantwortet ! Eine Antwort hatte ich gar nicht erwartet Sehr böse

Die Antwort des FD Personal war wie folgt: "..nach eingehender rechtlicher Prüfung vertreten wir die Auffassung, dass Ihr Schreiben vom xx keine Überlastungsanzeige darstellt sondern nur die aktuelle Arbeitssituation beschreibt.."

Tja was sagt man dazu, dem Dienstherrn wurde seinerzeit die tatsächliche Lage beschrieben; er wurde auf die Folgen dieser Lage hingewiesen und es schert ihn einen Dreck Böse (

Nicht dass man seinerzeit erwartet hätte dass sich der Dienstherr mal um seine Fürsorgepflichten kümmert; nein noch nicht mal die aufgezeigten finanziellen Folgen wurden registriert.

Zu meinem Glück habe ich diese Dienststelle verlassen Sehr glücklich
Schade nur um die zurückgebliebenen Kollegen Verlegen
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kunne60
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 377

BeitragVerfasst am: 28.05.05, 13:23    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
- Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verbietet ... eine Belastung des Beamten über seine physischen und psychischen Kräfte hinaus."


Hört sich schön an ! Aber aus unserer Behörde habe ich den Eindruck, dass man sich immer mehr aus dem überaus dehnbaren Begriff Fürsorgepflicht zurückzieht. Es wird immer erst dann an die Fürsorge gedacht, wenn es dem Beamten an Kragen geht, so nach dem Motto: Wir mussten ja handeln und bestrafen, da es die Fürsorge geboten hat.

Wenn vorher aber durch unhaltsame Zustände bzw. mangelhafte Dienstorganisation diese Zustände historisch erwachsen, da macht man die Augen zu ! Wird schon alles gut gehn. Zum Schluss greift es dann den einzelnen kleinen Beamten !!!

Aber eins muss auch gesagt werden, die Zivilcourage des einzelnen Beamten gegen solche Zustände vorzugehen, geht auch immer weiter zurück !! Man hat Angst und verhält sich lieber ruhig. Nach dem Motto "Es wird mich schon nicht treffen ! "

mfg

Kunne60[/b]
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