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Anmeldungsdatum: 04.01.2005 Beiträge: 215 Wohnort: Opposite Of The Lord
Verfasst am: 26.05.05, 14:37 Titel: Anspruch auf Planstelle
Hallo!
Für folgenden, fiktiven Fall bitte ich um Unterstützung und Abgabe von Meinungen:
Bundesbeamter B besetzte eine Planstelle in einer Behörde und wird entsprechend besoldet.
Durch Umsetzungsverfügung wird dieser einem anderen Bereich in der Behörde zugeordnet (unverschuldet von B), und es wird ihm die Planstelle „entzogen“, da diese der vorherigen Abteilung zugeordnet ist. Nunmehr sitzt er im „Überhang“ ohne Planstelle.
Frage: Hat der Dienstherr rechtmäßig gehandelt oder hat B Anspruch auf die vorherige oder eine andere Planstelle?
Anmeldungsdatum: 12.05.2005 Beiträge: 1614 Wohnort: schönste Stadt der Welt
Verfasst am: 26.05.05, 17:43 Titel:
Der Beamte hat Anspruch auf eine amtsangemessene Verwendung; ein Anspruch, dass er auf einer bestimmten Stelle geführt wird, hat er dagegen nicht (dies ist interne Buchungstechnik)
Im Übrigen, die Situation, dass ein Beamter (nach der Anstellung) auf keiner Planstelle geführt wird, kann ich mir nicht vorstellen. Würde vermutlich gegen das geltende Haushaltsrecht verstossen.
als kurzen und knappen Merksatz sollte man sich einprägen:
Man hat zwar "seinen" Dienstposten, aber nie "seine" Planstelle.
Als Erklärung vielleicht mal folgendes kleines Beispiel:
Eine Behörde bekommt eine bestimmte Anzahl von Stellen zugewiesen, aus denen Stellenobergrenzen abgeleitet werden.
Wenn nun, wie zur Zeit fast überall, Personal abgebaut wird, führt dies dazu, dass nicht alle Stellen sofort gestrichen werden können. Daher werden diese in eine andere Titelgruppe überführt (also ein anderer Topf, aus dem der Beamte bezahlt wird), und wenn die Stelle wegfällt, zB wegen Pensionierung, wird sie nicht neu besetzt und fällt aus dem Stellenplan raus.
Zurück zu deiner Frage bedeutet das:
Nein, B hat keinen Anspruch auf das "geführt" werden auf einer bestimmten Planstelle. Das ist blankes Organisations- bzw. Haushaltsrecht. Wenn er zB nach A 12 besoldet wird, muss ihm ein amtsangemessener Dienstposten zur Verfügung gestellt werden. D.h. Bürohilfsarbeiten wären in diesem Fall amtunangemessen. Auf welcher Stelle man geführt wird, ist auch völlig irrelevant. Die Wertigkeit eines Dienstpostens, auf die kommt es an. Und normal muss jeder Dienstposten mit einer Planstelle unterlegt sein.
Zum Problem der z.A. Beamten:
Zumindest aus Sachsen-Anhalt kenn ich es so, dass diese Beamten tatsächlich ausserhalb des eigentlichen Stellenplanes geführt werden. Diese Stellen stehen der Behörde in einer bestimmten Anzahl zusätzlich zur Verfügung und sind auch per Erlass geregelt. Sie schweben also nicht in der Luft, sondern zählen nur nicht zum eigentlichen Stellenplan der Behörde. Beförderungen etc. steht das nicht im Wege, man wird eben nur auf einer anderen Liste geführt.
Es ist schon spät, ich hoffe das halbwegs verständlich erklärt zu haben. Über Haushalts- und Organisationsrecht kann man stundenlang allgemein schreiben, dass ist auch sehr abhängig vom Aufbau der Behörde und Regelungen der obersten Landesbehörde. Von daher solltest du diese Aussagen wirklich nur als sehr allgemein hinnehmen.
Anmeldungsdatum: 04.01.2005 Beiträge: 215 Wohnort: Opposite Of The Lord
Verfasst am: 28.05.05, 08:47 Titel:
Hallo FunThomas,
danke für deine doch recht ausführlichen Erläuterungen. Habe auch mal wieder was interessantes Neues dazugelernt.
Hintergrund der Frage war im übrigen auch meine Annahme, ob Beamte ohne derzeitige Planstelle "schneller" auf eine andere Planstelle (womöglich an einem anderen Dienstort der Behörde) umgesetzt werden können. Trifft dies zu?
also was das mitunter sehr einschneidene Thema Umsetzung / Abordnung / Versetzung angeht, dürfte das innehaben eines Dienstpostens mit der damit verbundenen Planstelle keine Rolle spielen. Diese Dinge richten sich nach dem berühmten "dienstlichen Bedürfniss", und das zu widerlegen dürfte nach dem derzeit geltendem Dienstrecht sowohl im Bund als auch in den Ländern schlichtweg unmöglich sein. Soll heissen, wenn der Dienstherr dies wirklich will, kann man zu 95 % davon ausgehen umgesetzt / abgeordnet / versetzt zu werden. Das dabei Beamte, die planungstheoretisch einen Dienstposten ohne Planstelle besetzen, "bevorzugt" betroffen sind, kann ich mir in der praktischen Verfahrensweise der Personalbehörden schon vorstellen.
Aufgrund hauhaltsrechtlicher Vorgaben dürfte es mittlerweile überall theoretisch so sein, dass kein Dienstposten mehr ohne entsprechend unterlegte Planstelle ausgewiesen werden darf. Dies wird meist im "Organisationserlass", der den Aufbau der Behörde regelt, festgeschrieben (wie der nun immer genau heisst vermag ich nicht zu sagen, unter dem ein oder anderen Namen dürfte ihn aber jede Behörde haben).
Relativ neu ist hingegen, dass du bei einer Versetzung deine Planstelle mitnimmst, und diese somit nicht mehr frei wird sondern der annehmenden Behörde zur Last fällt. So angedacht ist dies jedenfalls in Sachsen-Anhalt, aber auch in diesem Bereich dürften unterschiedliche Regelungen in den Ländern / beim Bund existieren, die man vorher erkunden muss.
Alles in allem also, wenn B einen Dienstposten ohne unterlegte Planstelle bekleidet, und in einer anderen Behörde sind noch Planstellen zu besetzen, sind seine Chancen dorthin abgeordnet / versetzt zu werden sehr groß denke ich.
Anmeldungsdatum: 12.05.2005 Beiträge: 1614 Wohnort: schönste Stadt der Welt
Verfasst am: 30.05.05, 06:39 Titel:
BeamtVG hat folgendes geschrieben::
Hintergrund der Frage war im übrigen auch meine Annahme, ob Beamte ohne derzeitige Planstelle "schneller" auf eine andere Planstelle (womöglich an einem anderen Dienstort der Behörde) umgesetzt werden können. Trifft dies zu?
Haushaltsrechtliche Zwecke und damit auch Bedarfsgründe sind natürlich Zwänge für eine personalwirtschaftliche Maßnahme (Versetzung oder Umsetzung). Welcher Dienstherr will schon mehr Personalamittel ausgeben, als ihm zur Verfügung stehen.
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