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Beamter z.A. --> Planstelle notwendig? Rechtsgrundlagen!

 
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Hann
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Anmeldungsdatum: 26.05.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 26.05.05, 09:35    Titel: Beamter z.A. --> Planstelle notwendig? Rechtsgrundlagen! Antworten mit Zitat

Hallo,

da ich dieses Jahr meine Ausbildung abschließe stellt sich für mich die Frage, ob ich eine Planstelle brauche um verbeamtet zu werden?!

Mein derzeitiger Wissensstand ist, dass ich keine Planstelle brauche. Erst wenn das z.A. wegfällt muss eine Stelle im Stellenplan ausgewiesen sein. Davor genügt eine Erläuterung.

Als Rechtsgrundlage hab ich das LBG und die LaufbahnVO herangezogen.
Da steht zwar nicht explizit drin, dass man keine Planstelle braucht als z.A.ler jedoch wird aufgeführt, dass man eine Planstelle benötigt, wenn man fest angestellt wird.
Im Umkehrschluss würde das bedeuten, dass ich keine Planstelle benötigen würde.
Ist aber halt auch ein Stück weit Auslegungssache...

Wäre dankbar, wenn ihr eure Meinung dazu schreiben könntet. Nach Möglichkeit bitte mir Rechtsgrundlage, da ich ansonsten bei einer möglichen baldigen Auseinandersetzung argumenativ nicht gut dastehe.

Vielen Dank im Voraus!

Gruß
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lawyer
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Anmeldungsdatum: 12.05.2005
Beiträge: 1614
Wohnort: schönste Stadt der Welt

BeitragVerfasst am: 26.05.05, 11:17    Titel: Antworten mit Zitat

1. Die Stellenplanregelungen sind in der Regel Bestandteil von haushaltsrechtlichen Regelungen. Also einen Blick in die in Haushaltsordnung (Gesetz) werfen.
2. Eine Einstellung wird wohl nur möglich sein, wenn es einen Bedarf gibt. Der Personalbedarf wird im Haushaltsplan durch Stellen oder Geldmittel ausgewiesen.
3.Üblicherweise ist überwiegend wohl erforderlich (zumindest bei Tarifangestellten/-arbeitern und Beamten), dass es für die Beschäftigung eines Mitarbeiters einer Stelle bedarf (bei dieser Begrifflichkeit gibt es Unterschiede).
Weinen
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Hann
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Anmeldungsdatum: 26.05.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 26.05.05, 12:08    Titel: Antworten mit Zitat

Sorry, hab ich ganz vergessen zu schreiben. In die LHO bzw. in meinem Fall in die GemHVO hab ich natürlich auch schon n Blick geworfen. Konnte aber nichts brauchbares finden.

Quote: 3.Üblicherweise ist überwiegend wohl erforderlich (zumindest bei Tarifangestellten/-arbeitern und Beamten), dass es für die Beschäftigung eines Mitarbeiters einer Stelle bedarf (bei dieser Begrifflichkeit gibt es Unterschiede).

Leider bringt mich das nicht wirklich weiter...
Das man für die Festanstellung eine Planstelle braucht ist Fakt, unklar ist mir allerdings ob man als Beamter z.A. auch eine braucht. m.M. nach nicht....

Trotzdem danke für deine Antwort.
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lawyer
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Anmeldungsdatum: 12.05.2005
Beiträge: 1614
Wohnort: schönste Stadt der Welt

BeitragVerfasst am: 26.05.05, 13:06    Titel: Antworten mit Zitat

Hann hat folgendes geschrieben::

Das man für die Festanstellung eine Planstelle braucht ist Fakt, unklar ist mir allerdings ob man als Beamter z.A. auch eine braucht. m.M. nach nicht....

Als z.A. braucht man (zumindest in Hamburg) eine Stelle (Planstelle ist nicht erforderlich)
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Hann
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Anmeldungsdatum: 26.05.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 26.05.05, 16:39    Titel: Antworten mit Zitat

Ok danke.

Wenn noch jemandem was einfällt, dann wäre es net wenn er die dazugehörige Rechtsgrundlage mitangeben könnte. Benötige diese als Argumentationsgrundlage.
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lawyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.05.2005
Beiträge: 1614
Wohnort: schönste Stadt der Welt

BeitragVerfasst am: 26.05.05, 18:02    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht gibt es zur Haushaltsordnung Durchführungs- bzw. Verwaltungsvorschriften, in denen die Einzelheiten stehen. Derartige Regelungen gibt es zumindest in einigen Bundesländern.
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Hans Speicher
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Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 1063

BeitragVerfasst am: 27.05.05, 13:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

hier der Auszug aus der GemHVo NRW

§ 6 Stellenplan
(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen
der Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Ange-stellten
und Arbeiter auszuweisen. Stellen von Beamten in Einrich-tungen
von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt
werden, sind gesondert aufzuführen.
(2) Im Stellenplan ist ferner für jede Besoldungs-, Vergütungs- und
Lohngruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie der
am 30. 6. des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche
Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern.
(3) Dem Stellenplan sind Übersichten beizufügen
1. über die vorgesehene Aufteilung der Stellen des Stellenplans auf
die Ämter nach der Ordnung des Gliederungsplanes,
2. über die vorgesehene Zahl der Beamten zur Anstellung, der
Nachwuchskräfte und der informatorisch beschäftigten Dienst-kräfte.
(4) Wird der Stellenplan nachträglich geändert, so sind die Änderun-gen
der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Ich meine, da steht alles drinn.

Hans
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