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Verfasst am: 28.05.05, 14:47 Titel: Mahnverfahren wegen gemeinsamen Kontoüberzugs
Eine Mutter und ein Vater hatten, als sie noch verheiratet waren, ein Konto zusammen, welches auf beiden Namen lief. Als sie geschieden wurden, sollte der Vater beantragen, dass die Mutter aus diesem Konto, welches schon in der Ehe nur von dem Vater genutzt wurde, herausgenommen wird. Doch er beantragte es nicht und nun bekam die Mutter einen Mahnbescheid über ca. 2000 Euro.
Sie soll sozusagen als immer noch mitführende dieses Kontos jetzt das überzogene Konto bezahlen, weil der Vater dies bis jetzt nicht tun konnte, da er arbeitslos war. Doch hat er nun einen gutbezahlten Job.
Die Scheidung ist schon ca. 3 Jahre her und diee Mutter konnte sich ohne sein Einverständnis nicht alleine von dem Konto nehmen lassen. Weder in der Ehe noch nach der Scheidung.
Sie hat auch nie irgendeinen Brief vom Amtsgericht, von der Bank, noch von dem Anwalt bekommen, der diesen Vorgang bearbeitet, zu Gesicht bekommen, da diese alle an den Vater gingen und er sich nicht darum gekümmert hat, geschweigedenn die Mutter informiert hat.
Hat die Mutter nun irgendeine Chance, diesem Mahnbescheid (der Zahlung) aus dem Weg zu gehen? Da sie ja niemals irgendetwas mit dem Konto zu tun hatte, außer das ihr Name darauf stand, den sie allein nicht harausnehmen konnte.
Wer behauptet denn, dass die Mutter sich nicht als Mit-Inhaberin oder Verfügungsberechtigte "herausnehmen" lassen konnte ohne Zustimmung des Vaters ? Sofern es sich nicht um einen Kreditvertrag handelt o.ä. ist das so nicht korrekt. Wer Inhabe einer Kontos ist oder auch Verfügungsberechtigt, der kann das jederzeit auch ohne den Kontoinhaber / Mitkontoinhaber ändern lassen.
Warum die Mutter das nicht getan hat ist wohl ihre Sache. Dadurch, dass sie es nicht getan hat, ist sie natürlich Ansprechpartner für das KI.
Übrigends würde ich denken, das wär im Bankenrecht besser aufgehoben.
Gruß
Snowflake _________________ Nichts macht die Menschen so unverträglich wie das Bewußtsein, genug Geld für einen guten Rechtsanwalt zu haben.
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