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Verfasst am: 29.05.05, 10:58 Titel: Mahnbescheid wegen Mithaftung
Eine Mutter und ein Vater hatten, als sie noch verheiratet waren, ein Konto zusammen, welches auf beiden Namen lief. Als sie geschieden wurden, sollte der Vater beantragen, dass die Mutter aus diesem Konto, welches schon in der Ehe nur von dem Vater genutzt wurde, herausgenommen wird. Doch er beantragte es nicht und nun bekam die Mutter einen Mahnbescheid über ca. 2000 Euro.
Sie soll sozusagen als immer noch mitführende dieses Kontos jetzt das überzogene Konto bezahlen, weil der Vater dies bis jetzt nicht tun konnte, da er arbeitslos war. Doch hat er nun einen gutbezahlten Job.
Die Scheidung ist schon ca. 3 Jahre her und die Mutter konnte sich ohne sein Einverständnis nicht alleine von dem Konto nehmen lassen. Weder in der Ehe noch nach der Scheidung. Ihr wurde zumindest gesagt, dass der Haupteigner (Oder wie man den auch nennt?), dieses beantragt muß und sie dann unterschreiben muß.
Sie hat auch nie irgendeinen Brief vom Amtsgericht, von der Bank, noch von dem Anwalt bekommen, der diesen Vorgang bearbeitet, zu Gesicht bekommen, da diese alle an den Vater gingen und er sich nicht darum gekümmert hat, geschweigedenn die Mutter informiert hat.
Hat die Mutter nun irgendeine Chance, diesem Mahnbescheid (der Zahlung) aus dem Weg zu gehen? Da sie ja niemals irgendetwas mit dem Konto zu tun hatte, außer das ihr Name darauf stand, den sie allein nicht harausnehmen konnte.
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 29.05.05, 11:38 Titel:
Hallo,
gegenüber der Bank ist die Mutter in der Haftung. Bei Gemeinschaftskonten haften immer alle Kontoinhaber selbstschuldnerisch für den Saldo. Es gibt dort keinen "Haupteigner"; Kontoinhaber sind beide mit den gleichen Rechten und Pflichten.
Das Versäumnis der Mutter ist, bei der Scheidung die Trennung der Konten nicht durchgesetzt zu haben. Vielleicht wurde ihr das von der Bank aber auch falsch gesagt. Bei der Umschreibung von Gemeinschaftskonto auf ein Einzelkonto für ihn hätte er mit unterschreiben müssen, das ist richtig. Sie hätte aber auch (ohne seine Zustimmung) das Konto auflösen können, denn das kann jeder allein. Die Bank hätte dann aber den Sollsaldo verlangt, wenn einer drauf war.
Im Verhältnis zur Bank ist sie nun leider "dran" und muss auf Anforderung der Bank zahlen. Je nachdem, wie der Saldo zustande gekommen ist, hat sich aber im Innenverhältnis der Kontoinhaber (also zu ihrem Ex) ein Ausgleichsanspruch.
Sie hätte aber auch (ohne seine Zustimmung) das Konto auflösen können, denn das kann jeder allein. Die Bank hätte dann aber den Sollsaldo verlangt, wenn einer drauf war.
Hallo Hans- Jürgen,
das ist meines Wissen nach nicht korrekt. Eine Kontoauflösung kann auch bei Oder- Konten nur durch beide Kontoinhaber gemeinsam erfolgen. Kannst du in dem Kontoeröffnungsantrag auch nachlesen.
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 29.05.05, 15:36 Titel:
Hallo,
ja, vielen Dank, ich muss mich korrigieren. Ich hab mal gesurft und festgestellt, dass das bei vielen Banken jetzt so so ist - ich vermute, bei allen. Das scheint sich in den letzten Jahren gewandelt zu haben, denn früher war das mal so wie von mit geschildert.
Hätte die Mutter jetzt irgend eine Chance gegen diesen Mahnbescheid, oder zumindest gegen einen Teil (später entstandene Zinsen, oder Mehraufwende...) Einspruch einzulegen?
Möglicherweise weil der Ex- Ehemann nicht in die Kontoauflösung eingewilligt hat, oder die Mutter nicht über die Schreiben des zuständigen Anwalts unterrichtet hat.
Denn wenn die Mutter niemals irgend ein Schreiben zu Gesicht bekommen hat, oder niemals davon in Kenntnis gesetzt wurde, das dieses Konto noch existiert.
So muß es wohl eine Überaschung für sie gewesen sein, als sie plötzlich einen Mahnbescheid bekam.
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 29.05.05, 16:05 Titel:
Hallo,
die Mutter kann natürlich gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, das ist aber nicht zu empfehlen. Widerspruch sollte man nur dann einlegen, wenn die beanspruchte Forderung des Gläubigers nicht bzw. nicht in der genannten Höhe besteht. Da durch einen Widerspruch das Ganze vor Gericht geht und Kosten verursacht, ist das nicht zu empfehlen, wenn der Gläubiger Recht hat.
Leider ist es in diesem Fall so, dass die Bank diesen Betrag fordern kann und diese Forderung auch durch einen Mahnbescheid durchsetzen kann bzw. sich damit erstmal nur einen vollstreckbaren Titel holt. Die Tatsache, dass die Mutter von ihrem Ex da noch eine Ausgleichsforderung hat, ist für das Verhältnis Bank <-> Mutter nicht relevant. Ein Widerspruch ist daher nicht zu empfehlen.
Die Mutter sollte eine Ratenzahlung anbieten (und einhalten), um eine Vollstreckung zu vermeiden.
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