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Wg. Arbeitslosigkeit Dispo gekündigt – Bank kriegt ALG?

 
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Gerechtigkeits-Fanatiker
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.04.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 29.05.05, 12:31    Titel: Wg. Arbeitslosigkeit Dispo gekündigt – Bank kriegt ALG? Antworten mit Zitat

Hallo!

Angenommen, jemand (AN) hat von seiner Hausbank einen Privat-Dispositionskredit etwa in Höhe dreier Monats-Nettoeinkommen (ca. € 4500.-) eingeräumt bekommen und diesen auch bis zur vereinbarten Grenze beansprucht.

Jetzt ist AN etwas überraschend arbeitslos geworden und hat Anspruch auf ALG I von immerhin noch ca. € 1150.-/Monat.
AN ist von sich aus aktiv geworden und hat das Gespräch mit der Hausbank gesucht. Bei dieser Gelegenheit kündigte die Hausbank den Dispo und forderte den Ausgleich des Saldos binnen 8 Wochen.
Dieses Vorgehen scheint inzwischen Routine zu sein, wahrscheinlich aus der Überlegung heraus, dass das ALG I kaum oder gar nicht pfändbar ist.

AN kann zwar Nachzahlungen aus ALG I und letzter (anzufechtender) Lohnabrechnung erwarten, hat aber bereits ernsthafte Liquiditätsprobleme und auflaufende Mietschulden (bisher 1 Monat, 2. steht zu befürchten), da wg. langer Bearbeitungszeiträume noch kein Geld geflossen ist. Von der Bank gibt’s eh nix mehr.

Die Frage:
Ist wohl zu erwarten, dass die Bank sich ohne jede Rücksichtnahme an den erwarteten Eingängen bedient, bis die Verbindlichkeit aus dem Dispo getilgt ist?
Nach dem Motto: ziehen wir uns mal die ersten 3-4 ALG-Zahlungen rein und gucken dann, ob der Mensch noch da ist?!
Darf die das? Wenn nicht, und sie macht es einfach, auf welcher Grundlage kann man dagegen angehen?

Die Problematik liegt auf der Hand, dass die Bank mit diesem Vorgehen einem an sich „gesunden Kunden“, der sich erstens stets vertragsgemäß verhalten hat und zweitens mittelfristig durchaus Willens und in der Lage ist, die Forderung der Bank zu erfüllen, durch derartig starres Vorgehen das Genick brechen könnte, indem er wg. vergleichsweise geringen Beträgen in die Pleite getrieben würde.

Ich weiß zwar, dass ein Dispo jederzeit kündbar ist, aber o.g. Vorgehen käme mir stark unverhältnismäßig vor.
Gewisse Risiken begründen doch den hohen Dispo-Zinssatz, sollte man meinen.
Meinem laienhaften Empfinden nach kann die Bank zunächst doch nur auf den Betrag zugreifen, der über den pfändungsfreien Betrag hinausgeht, oder?

Sieht das Recht das auch so, oder muss AN mit bösen Überraschungen rechnen?

Bin dankbar für sachdienliche Hinweise.

GF
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SeeD
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.04.2005
Beiträge: 113

BeitragVerfasst am: 30.05.05, 00:49    Titel: Antworten mit Zitat

Zuerst mal darf die Bank sich gar nichts holen solange sie nicht gesetzlich dazu ermächtigt wurde.....Und wenn dann auch nur Beträge die über das Existensmininum hinaus gehen.......Da dies bei ALG1 wohl nicht unbedingt der Fall sein wird, kann maximal ein Teil des Geldes gepfändet werden...

MfG

SeeD
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nebelhoernchen
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 30.05.05, 10:58    Titel: Antworten mit Zitat

Diese Geschichte liefert mal wieder einen der vielen Gründe, warum man immer mehrere (mindestens zwei) Girokonten mit Guthaben bei verschiedenen Banken unterhalten sollte, solange es einem finanziell gut geht.
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hjb
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 640
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 30.05.05, 17:24    Titel: Antworten mit Zitat

-> Gerechtigkeits-Fanatiker : ALG 2 ist innerhalb von 7 Tagen nach Gutschrift nicht nur unpfändbar (falls eine Pfändung besteht) es ist auch nicht aufrechenbar (die Bank darf damit also nicht den Saldo zurückführen). Innerhalb der 7 Tage gilt das für den gesamten Gutschriftsbetrag (sofern er vom Sozialamt/Arbeitsagentur kommt), selbst über die Pfändungsfreigrenzen hinaus.

->SeeD : Die Bank darf sich eine Menge holen, auch wenn sie "gesetzlich" nicht dazu ermächtigt wurde. Die Ermächtigung steht in den AGB. Zum Beispiel steht da auch, dass die Bank Guthaben auf einem Konto mit fälligen Forderungen auf einem anderen Konto verrechnen darf. (so genanntes AGB-Pfandrecht)

Gruss Hans-Jürgen
***
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Gerechtigkeits-Fanatiker
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.04.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 31.05.05, 21:25    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antworten.

@ Nebelhoernchen: Unzweifelhaft ist es das Beste, möglichst viele Guthabenkonten bei verschiedenen Banken zu haben. Je mehr, desto lieber!
Ich weiß schon, was Du meinst: Bloß nicht sich dieser Branche ausliefern und auf Netz und doppelten Boden achten! Aber man kommt ja zu nix mehr!
Hier ging es mir eher darum, ob einem Banken auf die beschriebene Art "den Rest geben" können und dürfen.

@ SeeD: Dummerweise "holt" sich die Bank ja nix, sondern es wird ihr gebracht und würde dann ggf. in einem schwarzen Loch verschwinden. Ganz legal, weil mit Kündigung des Dispos, bzw. nach der zu kurzen Frist, der ausstehende Betrag sofort fällig wird und die Bank eben den ersten Zugriff nutzen würde, wenn das denn ginge.
Das war eben die Frage.

@ hjb: Vielen Dank für den Hinweis. Ich interpretiere das mal so, dass "Sozialgeld", gekennzeichnet durch den Absender, von der Verrechenbarkeit 7 Tage lang ausgeschlossen ist, jedenfalls das Existenzminimum (= Pfändungsgrenze?).
B.t.w.: Ich schrieb von ALG1, das könnte im Einzelfall das Minimum überschreiten.

Wäre AN aber in ebensolcher Geldnot und würde sich ein Privatdarlehen von einem Freund besorgen, um seine Rechnungen bezahlen zu können, oder eine Steuerrückzahlung bekommen, und sich das Geld unvorsichtigerweise auf sein Konto überweisen lassen, könnte man davon ausgehen, dass es von der Bank zum Ausgleich der Dispo-Schuld einbehalten würde, oder?
Nur die Kennzeichnung als "Sozialgeld" schützt davor?

Im Kern ging es mir um die Frage, ob der Kunde irgendetwas in der Hand hat, um a) sich das Wasser nicht vollkommen abgraben zu lassen und/ oder b) die Mitwirkung der Bank zu einer "vernünftigen" Art der Rückzahlung, mindestens zu einer begrenzten Option darauf (längere Frist, z.B 12 Monate bei -selbstverständlich- weiterlaufendem Dispo-Zins) erreichen kann, oder ob die Banken die Leute -theoretisch- auch kurzfristig wg. 4-5000 € in den Offenbarungseid hetzen könnten, wenn sie wollten.

Grüße GF
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hjb
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 640
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 02.06.05, 20:06    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn das duch Absendername und entsprechende Angaben im Verwendunsgzweck für einen durchschnittlich intelligenten Mitarbeiter einer Pfändungsabteilung einer Bank als Sozialleistung erkennbar ist, muss die Bank das beachten.
Hui : "ALGII, Kindergeld"
Pfui : "SL, KG"
In solchen Zweifelsfällen gilt der Schutz durch §55 erst dann, wenn der Berechtigte durch einen Leistungsbescheid der Bank nachweist, dass es sich um unpfändbare Sozialleistung handelt.

Der 7-Tages-Schutz umfasst den gesamten überwiesenen Betrag, unabhängig von den Pfändungsfreigrenzen. Diese gelten nur für Leistungen aus "privaten" Quellen, wie z.B. Arbeitseinkommen und Unterhalt. Die Bank kann die Pfändungsfreibeträge auch nicht selbst feststellen, das macht das Gericht und dafür muss der Schuldner seine Unterhaltspflichten nachweisen.
Wenn ein Lediger ohne Unterhaltsverpflichtung (Regelfreibetrag 940 Euro) vom Sozialamt 1.500 Euros bekommt (z.B. weil er Anschaffungsbedarf hat), so kann er die auch verfügen - aber Achtung, die 7 Tage müssen eingehalten werden, da hat die Bank keinen Ermessensspielraum.

Nur der Verwendungszweck im Zusammenspiel mit dem Auftraggebernamen gibt den Schutz. Privatzahlungen, wie in den Beispiel genannt, sind niht geschützt, selbst wenn sich der Auftraggeber den Scherz erlaubt und "Sozialleistung" oder "Kindergeld" draufschreibt.

In der Zusammenarbeit mit den Banken kann ich Dir (aus eigener Erfahrung, aber aus der Seite der Schlipsträger) folgende allgemeinen Hinweise geben :
- Die Bank hat normalerweise kein Interesse dran, den Schuldner sofort das Wasser abzugraben und den Gerichtsvollzieher loszuschicken. Erfahrungsgemäss verlaufen Sachpfändungen bei Beziehern von Sozialleistungen oft erfolglos und das Klima zum Schuldner ist vergiftet. Besser ist es, mit dem Schuldner eine Ratenzahlung zu vereinbaren, die Höhe muss aber zumindestens so sein, dass Kosten und Zinsen durch die Rate abgedeckt sind und noch eine nennenswerte Tilgung erfolgt.
- Nicht lange Briefe schreiben, mit Paragrafen um sich werfen und auf sein vermeintliches Recht pochen. Lieber den kooperativen Weg gehen, die Briefe der Bank beachten und auch aktiv die Betreuer informiert halten, besonders dann, wenn es Probleme gibt. Nicht auf "stur" stellen. Jeden Tag stehen ein paar Schuldner auf und sagen sich "den Kapitalisten werde ich es heute mal zeigen" - die meisten haben es bereut. Eine Bank besteht auch nur aus Menschen und wenn die angepöbelt werden oder der Schuldner frech wird, senkt sich der Daumen schnell mal nach unten. Ich gebe auch zu bedenken, dass das Einziehen von kleinen Beträgen für die Bank kein Feld ist, an dem sie Geld verdient - nur damit niemand denkt, die Bank macht das gern.

Gruss Hans-Jürgen
***
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