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Mindest-Dienstzeit bis Frühpensionsfähig

 
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Obstfliege
Gast





BeitragVerfasst am: 07.11.04, 19:11    Titel: Mindest-Dienstzeit bis Frühpensionsfähig Antworten mit Zitat

Ich bin Landesbeamter auf Lebenszeit im Land Berlin und habe zunehmend gesundheitliche Probleme, so daß ich nicht mehr abschätzen kann, wie lange ich meinen Dienst noch ausüben kann.

Nun stellen sich mir folgende Fragen:

1) Wie lang muß man mindestens verbeamtet sein, damit einem eine (Früh) Pesnion zu steht ?
2) Wird die Zeit der Verbeamtung auf Probe angerechnet ?
3) Gibt es soetwas wie eine Mindestpension ?
4) Wie hoch ist diese ?

Über mir helfende Beiträge würde ich mich sehr freuen.
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BeamtVG
Gast





BeitragVerfasst am: 07.11.04, 21:28    Titel: Antworten mit Zitat

zu 1. grundsätzlich 5 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeiten
zu 2. ja, auch Zeiten im Widerrufsverhältnis
zu 3. ja
zu 4. das hängt auch vom Familienstand ab, Ledige: z.Z. ca. 1225 EUR/brutto
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Wolfgang Belz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 196
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 09.11.04, 13:11    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Tag,

der von "BeamtVG" unter 4. genannte Betrag erscheint mir zu hoch gegriffen. Nach § 14 I BeamtVG beträgt die Höhe des Ruhegehalts für jedes Jahr Dienstzeit (beachte die Hinzurechnungszeiten von 2/3 bis zum 65. Lj.) 1.79375 %. Wenn jemand nicht gerade im geh. oder Höh. Dienst war, kommt er kaum auf den genannten Betrag. Nach § 14 IV aaO wären dann 65 % von BesGr. A 4 plus ca. 31,-- € die Mindestpension. Also eher unüppig.

MfG W. Belz
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BeamtVG
Gast





BeitragVerfasst am: 09.11.04, 14:19    Titel: Antworten mit Zitat

Falsch, Herr Belz! Endstufe(!!!) aus A 4 haben Sie vergessen!

§ 14 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG: 65% Endestufe A4

Endstufe A 4 z.Z.: 1838,66 EUR * 0,65 = 1195,13 EUR

Satz 3 aaO: 30,68 EUR

Summe: 1225,81 EUR !!![/b]

Das Mindestruhegehalt ist allerdings geringer als dieser Betrag, wenn die BeamtVÜV Anwendung findet!

Sollte man Anspruch auf einen Familienzuschlag haben, erhöht sich der o.g. Bertrag.

Anmerkung: § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG könnte natürlich noch günstiger sein! Lachen
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BeamtVG
Gast





BeitragVerfasst am: 09.11.04, 14:32    Titel: Antworten mit Zitat

Sorry, muss natürlich jeweils Absatz 4 heissen!
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Wolfgang Belz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 196
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 09.11.04, 20:34    Titel: Antworten mit Zitat

Gut, lieber BeamtVG!

Sie haben natürlich Recht. Hätte oberflächlich betrachtet nie gedacht, dass es doch noch so "viel" ist. Habe selbst nicht nachgerechnet. Da es sich aber um das Brutto handelt, von dem noch Steuern/Soli und Krankenversicherungsbeiträge abgehen, ist es doch nicht sooo üppig.
Schönen Dank nochmal für den Hinweis

MfG W. Belz
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BeamtVG
Gast





BeitragVerfasst am: 09.11.04, 22:22    Titel: Antworten mit Zitat

Schon wieder falsch gedacht, lieber Herr Belz!

Angenommen, man hat als Ruhestandsbeamter das gesamte Jahr 2004 Mindestpension in der dargestellten Höhe plus Weihnachtsgeld bezogen, hat man ein steuerpflichtiges Jahresbrutto in Höhe von ca. 15322 EUR (Versorgungsbezüge).

In Steuerklasse I zahlt man ca. 448 EUR/Jahr, Soli fällt nicht an!

Gehen wir davon aus, dass gerade einmal 5 Jahre Dienstzeiten vorliegen, dürfte ein solcher Beamter noch unter 30 Jahre alt sein und eine angenommene Prämie zur Krankenversicherung in Höhe von ca. 130 EUR zahlen.
Da sich im Ruhestand der Beihilfesatz auf 70% steigert, mindert sich die Prämie zur KV entsprechend.

Kurz um, man hat knapp 1100 EUR netto. Und das ist doch noch recht üppig, oder?

Die Hinzuverdienstgrenzen liegen auch relativ hoch, falls man nicht all zu krank ist und sich noch etwas hinzuverdienen will. Mr. Green
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Wolfgang Belz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 196
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 10.11.04, 18:24    Titel: Antworten mit Zitat

Nun gut, lieber BeamtVG,

ich weiß zwar nicht, in welchen Verhältnissen Sie leben, um ernsthaft zu behaupten, 1.100,-- € seien ein üppiges Einkommen. Davon könnte ich noch nicht einmal den Liegeplatz für meine Yacht bezahlen.

(Den von Ihnen ermittelten Betrag habe ich ja gar nicht bestritten. Wieso "Schon wieder Falsch gedacht"?)

MfG W. Belz
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BeamtVG
Gast





BeitragVerfasst am: 10.11.04, 20:12    Titel: Antworten mit Zitat

Ich wollte Sie nicht reizen, lieber Herr Belz! Es war nicht sio gemeint!

"Schon wieder falsch gedacht" bezog sich auf die Angaben, dass

1. Sie die Höhe der Mindestpension falsch bedacht haben,
2. ein Soli zu entrichten wäre und
3. nach Abzug der geannten Kriterien keine "üppige" Pension verbliebe.

Der Betrag in Höhe von 1.100 EUR netto/Monat ist nätürlich im Verhältnis zu den Liegegebühren Ihres Yachtplatzes verschwindend gering, aber im Verhältnis eines Rentner, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicheung erhält, auch wenn er dafür 40 Jahre gearbeitet hat, nahezu ein Vermögen. "Old Piper" könnte Ihnen dazu 'was "pfeifen."

Um die ganze Sache abzurunden, verweise ich nochmals auf die Hinzuverdienstregelungen, ohne dass die Pension gekürzt würde.
Dann rechnen Sie doch mal bitte aus, auf welchen Betrag man kommt, wenn man als ein solcher Ruhestandsbeamter zwei Minijobs hätte und welchen Zeitaufwand dafür Ihnen gegenüber erbracht werden müsste!

Ich denke, da könnten Sie neidisch werden, denn Sie müssen sich jede Woche nerven lassen, sich "abrackern" und das für einen relativ niedrigeren Bertrag an Einkünften! Lachen
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micki42
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.04.2005
Beiträge: 25
Wohnort: Braunschweig

BeitragVerfasst am: 30.05.05, 14:59    Titel: wieviel darf man denn dazuverdienen. Antworten mit Zitat

Hallo, meine Frage lautet:

Wieviel darf man denn dazuverdienen, wenn man in den Ruhestand versetzt wurde?

Danke Opa Gerd
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Fraggel
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.12.2004
Beiträge: 31
Wohnort: Dormagen

BeitragVerfasst am: 30.05.05, 17:56    Titel: Antworten mit Zitat

lt. Aussage meiner Sachbearbeiterin des Lbv in Düsseldorf, 320 Euros pro Monat.
Und die Mindestversorgung sind zur Zeit 1258,00 Euros + extra falls eine Du_versicherung bestand.
Fraggel
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BeamtVG
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 215
Wohnort: Opposite Of The Lord

BeitragVerfasst am: 30.05.05, 22:00    Titel: Re: wieviel darf man denn dazuverdienen. Antworten mit Zitat

Wieviel man dazu verdienen darf, das steht hier:

BeamtVG
§ 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz
7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2
bezeichneten Höchstgrenze.
(2) Als Höchstgrenze gelten
.....
3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem
Dienstunfall beruht, oder nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes
oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand getreten sind, bis zum
Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, 71,75 vom
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein
Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des
jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie 325 Euro
.

Hier noch ein Merkblatt mit Beispiel:

http://www.lbv.nrw.de/merkblaetter_vordrucke/mb_regelungp53.pdf
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