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Vorstandsfrage Verein - im Amt - JA oder NEIN

 
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pebe
Interessierter


Anmeldungsdatum: 31.05.2005
Beiträge: 15
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 31.05.05, 11:13    Titel: Vorstandsfrage Verein - im Amt - JA oder NEIN Antworten mit Zitat

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielfach haben mir ihre Einträge schon weiter geholfen. Nun auch eine Frage von mir.

Ich bin Mitglied in einem Rassehundezuchtverein. Dieser Hauptverband hat auch u.a. eine Landesgruppe (Untergruppierung) in NRW. Die Landesgruppe gibt sich auch eine Satzung, die der des Hauptverbandes angeschlossen ist. Allerdings ist nur der Vorstand des Hauptverbandes im Vereinsregister eingetragen, der Vorstand der Landesgruppe nicht.
(Die Satzung ist unter der Seite www.lsvd-net.de unter Downloads abzurufen)

Nun ist der Vorstand der Landesgruppe bei der letzten Versammlung im April komplett zurückgetreten. Man hat den Vorstand (2. Vorsitzenden, den Kassierer und den Schriftführer) für das letzte Geschäftsjahr entlastet. Den 1. Vorsitzenden allerdings nicht, da hier noch Geld unterschlagen wurde.

Nun wird vom Hauptverbandsvorstand gesagt, dass der Landesgruppenvorstand noch solange im Amt sei, bis die Landesgruppe nun aufgelöst wird. Somit will sich der Hauptverbandsvorstand nicht einmischen und keinerlei Verantwortung übernehmen.

Meine Fragen nun:

1) Ist es richtig, dass der gesamte Landesgruppen-Vorstand (1.+2. Vorsitzender, Kassierer und Schriftführer) noch weiterhin im Amt sind (trotz Rücktritt) ?

2) Welche Pflichten hätten sie denn nun noch, wenn sie denn noch im Amt sein sollten?

3) Wäre nicht der Hauptverbandsvorstand nun gefragt hier regulierend einzugreifen, bzw. die Sache als Hauptvorstand zu regeln und auch die Einladung zur Auflösung der Landesgruppe rauszuschicken? Bzw. die nächste Versammlung zu leiten?

4) Muss nicht vor der Auflösung der Landesgruppe eine Kassenprüfung gemacht werden? Die Letzte Prüfung (Ende 2004) ergab ja schon Differenzen.

5) Ist es trotz der Entlastung des Vorstands der Landesgruppe (außer 1. Vorsitzender) überhaupt möglich noch an das fehlende Geld des letzten Geschäftsjahres heranzukommen? Trotz Entlastung des Kassierers?

6) Momentan ist die ehemalige Schriftführerin der Landesgruppe noch die einzige, die überhaupt vom alten Vorstand noch zu erreichen ist. Ihr wird aber vom Hauptverbandsvorstand in keinster Weise weitergeholfen. Welche Funktion hat sie denn überhaupt noch, da sie ja ebenfalls zurückgetreten ist?

Ich wäre froh, sie könnten mir aus dem Paragraphendschungel hier einige Erklärungen zu geben.

Besten Dank im Voraus

pebe
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Sven-Dresden
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.05.2005
Beiträge: 165
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 02.06.05, 01:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo pebe!

Ich habe gerade nicht soviel Zeit, um in Gänze auf Ihre Fragen einzugehen. Werde mich aber bis Ende der Woche nochmals melden.

zu 1.)

§ 6 VI regelt die Mitgliedschaft des gesch. Vorst.
enspr. § 6 VIII 1 der Satzung ist klargestellt, dass bei Amtsniederlegung keine Mandatsverlängerung eintritt.

Der Schriftführer ist davon nicht betroffen. Er unterliegt keiner Regelung hinsichtlich des Rücktritts. Demnach erlischt sein Wahlamt zum Zeitpunkt des Rücktritts.

zu 2.) entfällt

Den Rest wie gesagt dann Ende der Woche, nach näherer Durchsicht der Satzung.

MfG

Sven
_________________
Abschließend sei nochmals erkärt, dass alles Geäußerte nur meine Meinung wiederspiegelt und auf keinen Fall eine Rechtsberatung darstellt.

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pebe
Interessierter


Anmeldungsdatum: 31.05.2005
Beiträge: 15
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 02.06.05, 08:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Sven,

besten Dank ersat einmal.

Super, dass du dich noch einmal meldest.

Ende der Woche reicht auch - Termin für die Außerordentliche Versammlung ist erst Mitte Juni.

Danke

pebe
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Sven-Dresden
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.05.2005
Beiträge: 165
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 02.06.05, 23:12    Titel: Antworten mit Zitat

So nun ist es fast Freitag und damit Ende der Woche. Lachen

Ich hab mich nun durch eure recht umfangreiche Satzung durchgearbeitet. Kleine Anmerkung. Eurem 1. Vorsitzendem auf Bundesebene werden durch diese Satzung ganz schon viele Rechte eingeräumt.
Wenn ihr schon auf kleinerer Ebene NRW Ärger habt, dann solltet ihr über eine grundlegende Überarbeitung der Satzung mal nachdenken.

Aber zur Sache:

nochmals zu 1.) ich bin anfänglich davon ausgegangen, das es sich bei der Satzung um die in gänze für die Landesgruppe anzuwende Satzung handelt. Dem ist natürlich nicht so.

Daher argumentiere ich nunmehr wie folgt: Die Satzung trifft zu dieser Frage kene Regelung. Damit scheiden die Vorstandsmitglieder aus ihrem Amt aus, die dies ausdrücklich so erklärt haben. Ihre Erklärung sollte in Schriftform vorliegen und entweder einem Vorstandsmitglied oder der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Dann ist an ihrer Rechtswirksamkeit nicht zu zweifeln.

zu 2.) entfällt natürlich weiterhin.

zu 3.) Viele Fragen. Einfache Regelung.
Die Erkenntnis aus 1.) zugrunde legend, kann davon ausgegangen werden, dass der Landesvorstand handlungsunfähig ist. Damit kann er auch nicht eine Mitgliederversammlung wirksam einberufen. Ein Einberufungsrecht durch die MItglieder selbst ist nicht möglich. D.h. die Mitglieder können sich also nicht treffen und festlegen, dass sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt zu einer MItgliederversammlung treffen wollen.
Wäre der Landesverband ein eigenständiger Verein, mit einem eigenen Registereintrag, so könnte man durch das Registergericht einen Bevollmächtigten bestellen lassen, welcher dann eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Vorstandes oder zum Zwecke der Auflösung des Vereins einlädt.Die Mitgliederversammlung wäre dann wirksam eingeladen.
In dem vorliegendem Fall ist dies jedoch anders. Hier ist der Hauptverbandvorstand in die Pflicht genommen. Er tritt nunmehr an die Stelle des Landesvorstandes.Aber nur zum Zwecke der Einberufung einer Mitgliederversammlung.Was nun den Zweck der Einladung betrifft, so könnte dieser beide Möglichkeiten offen halten, was zudem auch die Prisanz der Angelegenheit deutlich machen würde.
a) Er könnte zunächst über die Frage des Fortbestandes des Landesverbandes abstimmen lassen, da dies der wohl weitreichenste Verhandlungsgegenstand ist.
b) sodann kann er - wenn natürlich ein Fortbestehen gewünscht ist - die Vorstandswahl aufrufen lassen.

zu 4.) Natürlich ist Niedergang des Vereins der Buchbereich zu prüfen, welcher noch keiner Prüfung unterzogen wurde, wenn eine regelm. Kassenprüfung durch die Satzung geregelt ist.

zu 5.) Also zunächst erschließt sich mir nicht, warum ihr den Vorstand entlastet habt und den 1. Vorsitzenden nciht. Wenn Bedenken seittens der Mitglieder gegen den Vorstand aufkamen und die Kassenprüfung Unregelmäßigkeiten festgestellt hat, so hätte der Vorstand insgesamt nicht entlastet werden dürfen. Zumindest ist der Schatzmeister für die Finanzen mitverantwortlich. Aber auch die übrigen Vorstandsmitglieder können sich nicht aus ihrer Verantwort herausreden. Ihn obliegt einen interne Mitwirkungs- und Kontrollpflicht.
Etwa bestehende Ersatzansprüche des VEreins an den Vorstand bringt die Entlastung zum Erlöschen. Durch Erteilung der Entlastung spricht die Mitgl.Vers. dem Vorstand ihr verbindl. Einverständnis mit der Art und Weise seiner Geschäftsführung während des zurückliegenden Zeitraums aus und verzichtet zugleich darauf, den Vorstand wegen einzelner in diese Zeitspanne fallende Vorgänge nachträglich zur Rechenschaft zu ziehen. Die Entlastung wirkt wie ein Verzicht.

zu 6.) Analogie zu 1.) Wer zurückgetreten ist, hat keine Funktion mehr, es sei denn, er wird wieder in eine solche gewählt.

Sollten noch Fragen auftreten, dann einfach melden.


MfG

sven
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 03.06.05, 07:23    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
@sven-dresden:
1) Satzung LSVD - Landesgruppen
du hast deinen Irrtum ja schon selbst bemerkt - die Satzung, die man von der angegebenen Quelle herunterladen kann, ist die des LSVD selbst und sie enthält die Mustersatzung für Landesverbände. Letztere muss hier zunächst betrachtet werden.
2) Ein Rücktritt ist ein Rücktritt und bleibt ein Rücktritt. Er ist entweder sofort oder, falls er für einen bestimmten Zeitpunkt bzw. mit einer bestimmten Frist ausgesprochen wurde, mit Eintritt dieses Zeitpunktes bzw. nach Ablauf der Frist unwiderruflich wirksam. Das gilt selbst dann, wenn die Satzung eine Vorschrift enthielte, nach welcher ein Vorstandsmitglied bei einem Rücktritt noch bis auf Weiteres im Amt zu bleiben hätte. Eine solche Vorschrift wäre unwirksam. Niemand kann gezwungen werden, ein Vorstandsamt gegen seinen Willen weiterhin auszuführen.
Unberührt hiervon bliebe allerdings die Schadensersatzpflicht eines "zur Unzeit" zurückgetretenen Vorstandsmitgliedes.

@Pebe:
Die Entlastung erfolgt grundsätzlich nicht für die gesamtumfängliche Geschäftsführung des Vorstandes, sondern nur für diejenigen Bereiche, die der Mitgliederversammlung aufgrund des Berichtes des Vorstandes und einer nachfolgenden Diskussion bekannt waren. Kommen nach erfolgter Entlastung noch Umstände ans Tageslicht, über die der MV zum Zeitpunkt der Erteilung der Entlastung keine Informationen vorlagen, so gilt die Entlastung nicht für diese neuen Umstände. Für solche nachträglich bekannt gewordenen Umstände kann der Vorstand daher auch bei bereits erteilter Entlastung noch zur Rechenschaft gezogen werden.

JS
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pebe
Interessierter


Anmeldungsdatum: 31.05.2005
Beiträge: 15
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 03.06.05, 08:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Sven, Hallo JS,

erst einmal vielen Dank für eure umfangreichen Antworten - sie helfen ungemein weiter.

Eine Frage bleibt mir aber noch, und zwar zu Punkt 5. ENtlastung.

Hier möchte ich euch die Umstände mal näher erklären.

Der 1. Vorsitzende der Landesgruppe hat in 2004 eine Ausstellung organisiert und hierfür von Teilnehmern Meldegebühren erhalten. Gleichzeitig hat er vom Kassierer noch Geld für Material erhalten. Nach Beendigung der Aussstellung hat sich der erste Vorsitzende der LAndesgruppe nicht mehr weiter gemeldet. Leider war das Material, für das er Geld von der Landesgruppe erhalten hatte, nicht bezahlt worden, so dass es vom Kassierer erneut bezahlt werden musste.
Auch die Meldegebühren wurden von 1. Vorsitzenden wohl angeblich unterschlagen - auf alle Fälle fehlt das Geld bis heute. Die Kassenprüfung Anfang 2005 hat diesen Fehlbetrag auch erwähnt. Trotz allem wurde der Vorstand (bis auf diesen 1. Vorsitzenden) von der Mitgliederversammlung entlastet. Warum auch immer - war leider nicht dabei.

Somit stellt sich wieder meine Frage, ob man den 1. Vorsitzenden denn noch belangen kann?
War es überhaupt möglich bei Unstimmigkeiten der Kasse den Vorstand, respektive den Kassierer überhaupt zu entlasten? Was hat das nun für Auswirkungen?

Lieben Dank noch mal für eure kompetenten und schnellen Antworten.

Da fällt mir noch was ein:
Sven, du schreibst, dass die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht von einem Mitglied einberufen werden kann. Da der alte Vorstand der Landesgruppe nicht mehr im Amt ist, hätte dies der Hauptvorstand zu machen. Nun hat aber die zurückgetretene Schriftführerin im Namen der Landesgruppe NRW die Versammlung einberufen, da sich ja der Hauptverbandsvorstand nicht angesprochen fühlte. Ist dies dann überhaupt machbar und was für Konsequenzen würde es nun mit sich ziehen?

Nochmal s Grüße

Grüße

pebe
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Sven-Dresden
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.05.2005
Beiträge: 165
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 19.06.05, 23:23    Titel: Antworten mit Zitat

hallo pebe,

entschuldige bitte, dass ich erst heute dazu komme dir zu antworten.

ich möchte mit der zweiten frage beginnen, denn hier ist die sache eigentlich klar geregelt. wie ich bereits ausführte, kann nur der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies in der SAtzung so geregelt ist. Ein Einzelmitglied kann zwar auch einladen, aber dann handelt es sich um ein bloses Treffen aller Mitgl. ohne jegliches Stimm- und Wahlrecht. Denn nur auf einer ordentlich eingeladenen Mitgl.-Vers. kann auch wirksam abgestimmt und gewählt werden. vor allem dann, wenn es um eine Entscheidung über den Niedergang des Vereins geht. Einredemöglichkeiten zur Wirksamkeit einer Mitgliederversammlung können mind. ein fehlender Vorstandsbeschluss, versäumte Fristen oder aber auch das Nichteinladen von einzelnen Mitgliedern sein.

Der übergeordnete Vorst. könnte hierbei nur zur Rechtssicherheit beitragen und selbst einladen, oder aber einen Dritten damit beauftragen. Wenn also alle sonstigen Formvorschriften eingehalten wurden, so könnte der übergeordnete Vorst. die Rechtm´ßigkeit der Einladung anerkennen. Wäre aber fraglich.

Zur ersten Frage:

hier könnte man natürlich der Argumentation von JS folgen, muss jedoch einschfänkent feststellen, dass wenn bereits der 1. Vors. nciht entlastet wurde, der Sachverhalt in der Mitgliederversammlung erörtert wurde. Ist zumindest zu vermuten. demnach wussten die Mitgl. schon das Gelder veruntreut wurden und haben dennoch den übrigen Vorstand entlastet, ohne zu prüfen, ob der übrige Vorst. mitschuldig sein könnte. Damit hat die Mitgl.-Vers. auf eine Haftung der Vors.Mitgl. verzichtet und dieses auch für diesen Lebenssachverhalt entlastet.

Da der 1. Vors. nicht entlastet wurde, kann hier natürlich zunächst einmal das Geld zurückverlangt werden. ist zudem Schaden entstanden, so kommt auch eine Schadensersatzvorderung in Betracht. Auch sollte man eine Ausschluss aus dem Verein mit anregen. zudem kann auch strafrechtlich gegen ihn vorgegangen werden.

ich hoffe, ich konnte auch nach Verstreichen dieser Zeit noch helfen.

MfG

Sven
_________________
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