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Verfasst am: 11.10.04, 19:19 Titel: Konzertbesuch einer Minderjährigen
Hallo Forumbesucher!
In den kommen 2 Wochen obliegt mir die Verantwortung für meine 15jährige Nichte, die hier in HH ein 2wöchiges Praktikum absolviert.
Ich würde gerne ein Konzert mit ihr besuchen bin mir aber nicht sicher, wie lange sie in meiner Begleitung ausgehen darf? Ich bin ja nicht ihr Erziehungsberechtigter sondern eher Personensorgeberechtigter.
Verfasst am: 12.10.04, 15:39 Titel: Re: Konzertbesuch einer Minderjährigen
Ihr Personensorgeberechtigter bis Du auf gar keinen Fall, denn das können nur die Eltern, oder ein vom Familien(Vormundschafts)gericht eingesetzer Vormund sein.
Die Eltern können Dich für die entsprechende Zeit als "Erziehungsbeauftragten" gem. § 1, Abs. 1, Nr. 4 JSchG einsetzen. Das sollte zweckmäßigerweise schriftlich geschehen.
Etwa so:
Erziehungsbeauftragung nach § 1(1)4 JSchG
Wir, Volker Vater und Maria Mutter, Elternstraße 1, 11111 Elternstadt beauftragen in der Zeit vom _ _._ _.2004 bis _ _._ _.2004 Herrn Otto Onkel mit der Erziehung unserer Tochter Nicole Nichte, Tochterstraße 1, 11111 Tochterstadt, im Sinne des § 1, Abs.1, Nr.4 JschG hinsichtlich der Verbote und zeitlichen Einschränkungen zum/beim Besuch der im 2. Abschnitts des JSchG genannten Örtlichkeiten, soweit es hierbei auf die Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person ankommt. Für evtl. Rückfragen stehen wir unter Tel. 0000-00000000 gerne zur Verfügung.
Konzerte (insoweit sie nicht in Gaststätten/Discotheken stattfinden und/oder von der Gemeinde als "jugendgefährdend" eingestuft sind) unterliegen zwar sowiso nicht den Einschränkungen des JSchG, aber mit dieser Vollmacht bist Du auf der sicheren Seite, und kannst z.B. auch mit Deiner Nichte in die Disco gehen (auch nach 24:00).
Beispiele dafür, was nicht geht sind: Rauchen in der Öffentlichkeit gestatten, den Konsum von "harten" Spiritousen gestatten (ausg. Bier/Wein), Besuch von Nachtbars/-clubs, Besuch von Spielhallen.
Es ist allerdings so, daß die Betreiber von Veranstaltungen/Lokalen diese "Vollmacht" nicht anerkennen müssen. Sie können den Zutritt im Rahmen ihres Hausrechts jederzeit verweigern.
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