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Erstberatung und Anwaltsrechung

 
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Fdachs
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.05.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 01.06.05, 07:07    Titel: Erstberatung und Anwaltsrechung Antworten mit Zitat

Hallo,

sind Erstberatung und die spaetere Anwaltsrechung nach Streitwert zwei unabhaengige Rechnungen oder wird die Erstberatungsgebuehr nichtig, wenn der Anwalt mit dem Fall beauftragt wird und nach Streitwert abrechnent?


Gruss
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Sven-Dresden
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.05.2005
Beiträge: 165
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 03.06.05, 00:47    Titel: Antworten mit Zitat

Ich gehe davon aus, dass Sie Verbraucher sind, dann sind beide Ihrer Vermutungen falsch.

1. Für ein ausschließlich erstes Beratungsgespräch fällt eine Gebühr von max. 190,00 Euro an.

2. Sollten Sie im Ergebnis dieses Beratungsgesprächs den Anwalt beauftragen, so ist die Beratungsgebühr auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, diemit der Beratung zusammenhängt.

Bsp.: Es fällt zunächst eine Beratungsgebür fon 100,00 Euro an. Sie Beauftragen den RA. Durch sein Handeln ergibt sich eine Gebühr entspr. § 13 RVG von 150,00 Euro. So müssen Sie dann noch 50,00 Euro zahlen. Da die bereits gezahlten 100,00 Euro anzurechnen sind.


MfG

Sven
_________________
Abschließend sei nochmals erkärt, dass alles Geäußerte nur meine Meinung wiederspiegelt und auf keinen Fall eine Rechtsberatung darstellt.

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FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 03.06.05, 11:58    Titel: Antworten mit Zitat

Sven-Dresden hat folgendes geschrieben::
Ich gehe davon aus, dass Sie Verbraucher sind, dann sind beide Ihrer Vermutungen falsch.

1. Für ein ausschließlich erstes Beratungsgespräch fällt eine Gebühr von max. 190,00 Euro an.


Plus Umsatzsteuer.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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