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Freundin treibt Forderungen ein!?

 
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wapiti
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Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 121

BeitragVerfasst am: 01.06.05, 07:37    Titel: Freundin treibt Forderungen ein!? Antworten mit Zitat

Person A und Person B sind Kumpels.
Per Handschlag erwirbt Person A in der Vergangenheit ein Fahrrad von Person B und man einigt sich, dass der Kaufbetrag in Zukunft bezahlt wird, abzüglich der Reparaturrechnung für die Gangschaltung.

Nun vergehen Monate, man sieht sich nicht mehr. Nach ein paar Monaten wird einmal ein Teilbetrag bezahlt und man verbleibt, dass der Rest beim nächsten Treffen bezahlt wird. Nun hat ein nächstes Treffen aber bisher nicht stattgefunden.

Nun bekommt A ein Schreiben von C ( Freundin von B ) in dem es heißt, dass B seine Forderungen an C abgetreten hat und in dem Schreiben bittet C nun, dass A den Gesamtbetrag plus Ihre ENTSTANDE KOSTEN ( 25% des Kaufpreises ) an C überweisen soll.

Sollte A den Gesamtbetrag bis zum oo.oo.o5 nicht überwiesen haben, würde C einen Mahnbescheid heraus schicken.

Auf Nachfragen von A, welche Kosten denn entstanden sein sollen, schickt C eine Rechnung in dem sie für die zwei geschriebenen Emails an Person A, eben Betrag X als Kosten erstattet haben möchte.

A fordert die Abtretungserklärung und zack sind wieder Kosten für die Zusendung fällig.
In der Abtretungserklärung steht, dass B an C alle Forderungen abtritt, weil dieser anscheinend in der Psychiatrie ist.

A hat darauf hingewiesen, dass ein Teilbetrag schon bezahlt wurde und die Reparatur für die Gangschaltung abgezogen werden muss und er für die bei C entstandenen Kosten nicht aufkommen wird. Schließlich hätten zwei Kumpels untereinander einen Deal gemacht und A sieht nun nicht ein, dass sich C als „Inkassounternehmen“ einklinken und absahnen will.

A hatte ein Geschäft mit B ( seinem Kumpel ) per Handschlag abgeschlossen, hatte sich aber leider nicht den schon getilgten Teilbetrag quittieren lassen und steht nun schön blöd da, ODER?

Meine Frage:

Wer kann mir sagen, was A nun am Besten macht.

A hat noch die Rechnung über die Reparatur der Gangschaltung, allerdings keinen Beleg für die Teilrückzahlung.

Muss A die Kosten von C zahlen?
Muss A die nicht quittierte, aber schon geleistete Teilzahlung noch mal bezahlen?

An B, der die Sache ja klarstellen könnte ist momentan nicht ran zu kommen.

Vielen Dank für alle Bemühungen
Mit freundlichen Grüßen
wapiti
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Sven-Dresden
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Anmeldungsdatum: 07.05.2005
Beiträge: 165
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 02.06.05, 01:35    Titel: Antworten mit Zitat

Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt wirft zahlreiche Fragestellungen auf. Ich werde das Ganze mahl sortieren und bis Ende der Woche meine Auffassung hierzu äußern.

MfG

Sven
_________________
Abschließend sei nochmals erkärt, dass alles Geäußerte nur meine Meinung wiederspiegelt und auf keinen Fall eine Rechtsberatung darstellt.

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Sven-Dresden
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Anmeldungsdatum: 07.05.2005
Beiträge: 165
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 02.06.05, 23:52    Titel: Antworten mit Zitat

Zunächst sollte gepüft werden, ob B überhaupt berechtigt ist, von A den vereinbarten Kaufpreis zu fordern.

Entspr. § 433 I BGB ist die Sache frei von Sach- und Rechtsmängel zu übergeben.
B hat A ein Fahrrad übergeben, welches einen möglichen Sachmangel aufwieß.
Jedoch ist die kein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB, weil dieer Sachmangel bekannt und die Behebung vertraglich geregelt war.

Somit ist B seinen Pflichten nach § 433 I nachgekommen.

A hat die Sache abgenommen und muss nunmehr den Kaufpreis zahlen.

Fraglich ist hingegen, wann die Fälligkeit eintritt.
Hierbei ist zu beachten, dass vom Kaufpreis die Reperaturkosten für die Gangschaltung abzuziehen ist. Demnach kann erst nach der Reparatur die Berechnung erfolgen. Und erst nach der Berechnung kann die Zahlung erfolgen, Demnach ist die Bewirkung des Kaufpreises erst frühestens zu diesem Zeitpunkt fällig.

Mit der Teilzahlung an B hat A jedoch noch nciht den gesamten Kaufpreis gezahlt.

Damit schuldet A dem B noch den Restbetrag des Kaufpreises.

------------

Zur Frage, ob C überhaupt in Vollmacht des B handeln darf, ist folgende Überlegung anzustellen.

Wie im Sachverhalt angeklungen ist, ist B in der Psychiatrie. Es sollte also zunächst jede Willenserklärung des B in Frage gestellt werden. Dazu gehört auch die Vollmacht an C.

Wenn B geschäftsfähig ist, so hätte C die Vollmachtsurkunde in ihrem ersten Schreiben beilegen müssen. Da dies nicht geschah, ist das Schreiben gegenstandslos.

25 % Gebühr ist möglicherweise Wucher und damit rechtswidrig. Zu Fragen ist hier nach dem Kaufpreis des Fahrrades und der Notlage des Käufers.

Das Betreiben eines Inkassounternehmens oder das in ähnlicher Weise Vorgehen, ist kein Jedermansrecht. Möglicher Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz durch C.

-----------------


Zu hinterfragen ist auch, wann der Kaufvertrag geshlossen, die Gangschaltung eingesetzt, die Teilzahlung bewirkt wurden.

Es besteht eventl. die Einredemöglichkeit der Verjährung. Damit bestünde dann ein Leistungsverweigerungsrecht für A.

------------------

Abschließend sei nochmals gesagt. Bei Geld hört die Freundschaft auf. Und eine Vereinbarung per Handschlag ist auch rechtlich gesehen ein Kaufvertrag, wie ein 100-Seiten umfassender schriftlicher Kaufvertrag. Nur die Beweismöglichkeiten schrängken sich bei ersteren erheblich ein.


MfG

Sven
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Abschließend sei nochmals erkärt, dass alles Geäußerte nur meine Meinung wiederspiegelt und auf keinen Fall eine Rechtsberatung darstellt.

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wapiti
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Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 121

BeitragVerfasst am: 03.06.05, 06:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Sven,

vielen Dank für Ihre umfangreichen Bemühungen. Ihre Ausführungen haben mich doch ein großes Stück weiter gebracht.

mfg
wapiti
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Sven-Dresden
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Anmeldungsdatum: 07.05.2005
Beiträge: 165
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 04.06.05, 10:26    Titel: Antworten mit Zitat

Worauf ich an dieser Stelle vielleicht noch hinweißen möchte. Widersprechen Sie - falls noch nicht geschehen - dem Schreiben von C. Stellen Sie die Vollmacht in Frage. Bestreiten Sie den Forderungsbetrag der Höhe nach.

Sollte Ihnen ein gerichtlich zugestellter Mahnbescheid zugehen. Widersprechen Sie auch diesem sofort.

Gehen Sie gelassen in einen gerichtliche Auseinandersetzung. Denn, wer etwas vor Gericht behauptet, was von der Gegenseite bestritten wird, muss seine Behauptung beweisen.

C obliegt daher die Darlegungs- und Beweislast.

MfG

Sven
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