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Niederlegung des Mandates durch RA

 
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China3
Gast





BeitragVerfasst am: 11.10.04, 21:10    Titel: Niederlegung des Mandates durch RA Antworten mit Zitat

Liebe Rechtsfreunde,

soweit mir bekannt ist kann ein RA jederzeit sein Mandat niederlegen,

dazu habe ich einige allgemeine Fragen:

Kann ein RA sein Mandat jederzeit niederlegen, und aus welchen Gründen kann er dies tun

Steht dem RA im Falle der Niederlegung das volle Honorar zu, auch wenn der Fall für den Mandenten noch nicht erledigt ist.

Kann der Mandant vom RA Schadenersatz fordern, wenn der Mandat der Meinung ist durch die Niederlegung des RA Nachteile erlitten zu haben, was kann der Mandant in so einem Fall tun?

Danke für eure Meinungen

Gruß

China3
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Gast13
Gast





BeitragVerfasst am: 13.10.04, 17:23    Titel: Re: Niederlegung des Mandates durch RA Antworten mit Zitat

China3 hat folgendes geschrieben::
Liebe Rechtsfreunde,

soweit mir bekannt ist kann ein RA jederzeit sein Mandat niederlegen,

dazu habe ich einige allgemeine Fragen:

Kann ein RA sein Mandat jederzeit niederlegen, und aus welchen Gründen kann er dies tun

Steht dem RA im Falle der Niederlegung das volle Honorar zu, auch wenn der Fall für den Mandenten noch nicht erledigt ist.

Kann der Mandant vom RA Schadenersatz fordern, wenn der Mandat der Meinung ist durch die Niederlegung des RA Nachteile erlitten zu haben, was kann der Mandant in so einem Fall tun?

Danke für eure Meinungen

Gruß

China3


Ja, ein RA kann das Mandat auch niederlegen. Ihm steht nur das Honorar zu, bis zu dem Zeitpunkt, bis wo er gearbeitet hat. Theoretisch könnte der Mandant Schadenersatz fordern, allerdings wäre dann zu beweisen, wieso er dadurch Nachteile erlitten hat.
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Monika
Gast





BeitragVerfasst am: 15.10.04, 10:29    Titel: Re: Niederlegung des Mandates durch RA Antworten mit Zitat

Hallo,

diese Antwort ist nicht korrekt.

Wenn der RA das Mandat niederlegt, ohne dass der Mandant vertragswidrig gehandelt hat, steht dem RA die Gebühr nicht zu.

Der RA darf auch nicht zur Unzeit kündigen. Dem Mandanten dürfen dadurch keine Nachteile entstehen (z. B. Fristen). Denn er muss genügend Zeit haben, um einen neuen RA zu beauftragen.

Grüße

Monika
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