Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
in einem gemieteten Einfamilienhaus hat der Kater des Mieters häufig auf zwei, zur Mietsache gehörende Teppiche uriniert, so dass auch der Estrich mitbeschädigt wurde und auch einige Tapeten an den Wänden. Die Schadenhöhe beträgt ca. 10.000 EUR.
Das o.g. Verhalten des Katers zeigte sich erst während der Zeit des Auszugs des Mieters über einen Zeitraum von ca. 2-3 Wochen. Diese Veränderung des Lebensraumes des Katers (Umzug) hat offensichtlich in der Psyche des Tieres dieses "katertypische" Markierungsverhalten ausgelöst, obwohl das Tier nachweislich kastriert ist.
Die Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter stehen außer Zweifel.
Der Mieter hat jedoch eine private Haftpflichtvers. abgeschlossen, an welche der Schaden gemeldet wurde. Grundsätzlich sind bei dieser Privathaftpflichtvers. Schäden an gemieteten Sachen eingeschlossen, ebenfalls zahme Haustiere (Katzen sind nicht ausgeschlossen).
Nun beruft sich die Versicherung auf einen Passus in deren Versicherungsbedingungen, dass "übermäßige Beanspruchung der Mietsache" die Versicherung von der Schadenregulierung befreit.
Die Frage, die sich nun stellt, ist, ob das offensichtlich krankheitsbedingte Verhalten des Katers eine übermäßige Benutzung der Mietsache darstellt oder nicht; oder ob den Mieter grob fahrlässiges Verhalten trifft, da er das Katzenurin auch in dem relativ kurzen Zeitraum durch Geruch hätte bemerken und Abhilfe hätte schaffen müssen.
auf Grobe Fahrlässigkeit kommt es nicht an (weitverbreiteter Irrtum). Nur die Sachversicherung (z.B. Hausrat) unterscheidet zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit, eine Haftpflichtvers. grundsätzlich nicht.
Zur Frage der "übermäßigen Beanspruchung": Das ist jetzt Auslegungssache. Wenn der Schaden durch länger andauerndes, oftmaliges Urinieren über mehrere Wochen hinweg entstanden ist, könnte der Ausschlusstatbestand vorliegen, sonst nicht.
Die Beweislast hat der, der sich auf den Ausschlusstatbestand beruft, also der Versicherer.
(Wenns dir weiterhilft: vor einigen Jahren hatte ich fast exakt den gleichen Schaden, der wurde anstandslos reguliert; aber das waren ja auch meine Kollegen....) _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Die Frage, die sich nun stellt, ist, ob das offensichtlich krankheitsbedingte Verhalten des Katers eine übermäßige Benutzung der Mietsache darstellt oder nicht;
Ich würde dem rein gefühlsmäßig zustimmen. Das ist keine einmalige Sache, sondern eine extreme Beanspruchung, für die ein Boden bzw. Tapeten nicht gemacht sind.
Zitat:
oder ob den Mieter grob fahrlässiges Verhalten trifft, da er das Katzenurin auch in dem relativ kurzen Zeitraum durch Geruch hätte bemerken und Abhilfe hätte schaffen müssen.
Das ist hier irrelevant. Grobe Fahrlässigkeit ist mitversichert. Trotzdem sagt einem wohl der gesunde Menschenverstand, dass die Wohnung sofort sauber gemacht werden muss, sobald eine Katze ihren Urin darin verteilt, oder? Irgendwie ziemlich eklig, wenn man da über Wochen nix dran macht.
Klar, ziemlich eklig, wenn man die Pi.... nicht wegmacht. Die wurde natürlich immer gleich weggeputzt - man ist kein Messi oder wie das heißt
Aber es hat nichts geholfen - trotz Spezialreiniger mit Geruchsneutralisation. Jedoch brennt das Urin wohl gleich in den Teppich und sickert sogr durch bis in den Estrich. Hat zwar nix mit der rechtlichen Bewertung zu tun, nur zur Info, dass hier keine Asozialen oder Schmutzfinken am Werk waren...
Ich hatte genau den gleichen Fall leider auch mal:
Die Versicherung hat sich letztlich erfolgreich darauf berufen, dass es sich bei der Beschädigung der Mietsache durch mehrmaliges Urinieren der Katze um einen sog. "Allmählichkeitsschaden" handelt, der laut Versicherungsbedingungen ausgeschlossen war.
Jetzt habe ich eine Haftpflichtversicherung, die Allmählichkeitsschäden in ihrem Bedingungswerk ausdrücklich eingeschlossen hat.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.