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Verfasst am: 02.06.05, 13:58 Titel: "Produkthaftung" nach Umfirmierung
Hallo,
eine grundsätzliche Frage.
Angenommen ein Kunde K hat beim Lieferanten L ein Produkt P gekauft und bereits bezahlt. Nach 2 Monaten stellt der Kunde fest, dass das Produkt fehlerhaft ist. Der Lieferant L schafft es mehrere Male nicht, den Fehler im Rahmen der Nachbesserung abzustellen.
Nun kauft Kunde K dasselbe Produkt anderweitig fehlerfrei ein und schickt das immer noch fehlerhafte Produkt P an den Lieferanten L zur Gutschrift zurück.
Zwischenzeitlich hat Lieferant L jedoch umfirmiert und einen neuen Geschäftsführer. Kann Lieferant L nun die Gutschrift verweigern mit dem Hinweis, dass Kunde K sich an den "alten" Geschäftsführer wenden muss?
Die neue Firma behauptet zwar, nicht Rechtsnachfolger zu sein, hat aber andererseits weitere Bestellungen, die noch der "alten" Firma erteilt wurde, abgewickelt. Wenn die neue Firma den Umsatz der Bestellungen der alten Firma mitnimmt, muss sie doch auch für den alten "Schrott" gerade stehen, oder?
Wenn die neue Firma den Umsatz der Bestellungen der alten Firma mitnimmt, muss sie doch auch für den alten "Schrott" gerade stehen, oder?
Das muss nicht so sein.
Um den Sachverhalt zu beurteilen reichen die Infos nicht aus.
Zur Klarstellung:
1. Sie haben mit wem die Rückabwicklung vereinbart (oder gar nicht vereinbart, sondern einfach nur Ware geschickt)?
2. Sie haben die Ware an die Anschrift der alten Firma gesendet und sie kam bei der neuen an?
3. Wie war die Rechtsform der alten Firma?
4. Warum sind sie der Meinung die Firma hat umfirmiert? _________________ Dies ist lediglich meine Einschätzung des Sachverhaltes. Rechtliche oder steuerliche Beratung sind den ensprechenden Beratern vorbehalten.
1. Die Rücksendung wurde mit einem Mitarbeiter der "alten" Firma vereinbart, der von der "neuen" Firma übernommen wurde.
2. genau!
3. Einzelfirma
4. die "neue" Firma ergänzte den ursprünglichen Firmennamen um "GmbH & Co.KG"
4. die "neue" Firma ergänzte den ursprünglichen Firmennamen um "GmbH & Co.KG"
Dann war es entweder ein bloßer Formwechsel oder eine Neugründung mit Übernahme der alten Firma. In beiden Fällen ist die "neue Firma" verpflichtet, die Verbindlichkeiten der "alten Firma" zu begleichen.
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