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Wer bezahlt den Betreuer und das Gericht?

 
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Lisa
Gast





BeitragVerfasst am: 05.10.04, 13:57    Titel: Wer bezahlt den Betreuer und das Gericht? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

meine Mutter braucht dringend einen Betreuer (der Pflegedienst, die Sozialstation, der Pfarrer, die Familie und ich sind alle dieser Auffassung) für die Vermögenssorge.
Sie wird wohl noch ein paar Jahre zu Hause leben können.
Das Gericht möchte mich nicht zum Betreuer bestellen, weil ich zu weit weg wohne.
Meine Mutter ist psychisch krank und ihren Mitmenschen und mir feindselig gesonnen-
wir alle "meinen es sowieso schlecht mit ihr" (das geht schon viele Jahre so), so daß ich erwarte, daß sie beim Gericht sagt, daß sie mich sowieso nicht als Betreuerin möchte.
Ich habe keine Geschwister.

Ich habe viel zum Thema gelesen und beschäftige mich schon länger mit dem Betreuungsrecht (der Gesundheitszustand hat sich über die letzten Jahre entsprechend verschlechtert)


Leider finde ich nirgendwo konkrete Infos zum Thema, wer den Betreuer bezahlt?
Meine Mutter hat genügend Rente, um wohnen, Pflegedienst, Kleidung und essen, etc. zu bezahlen - da bleibt dann aber nichts mehr übrig.
Da ich überdurchschnittlich verdiene und keine Unterhaltsverpflichtungen habe, frage ich mich, welche Kosten auf mich durch den Betreuer zukommen werden.
Darf ich mein angespartes Geld behalten, um 2006 meine Eigentumswohnung zu bezahlen (dann läuft der Kredit aus) - oder muß ich mein Vermögen für den Betreuer einsetzen und dann für die Wohnung einen neuen Kredit aufnehmen?

Ich habe mir ein Buch zum Thema Elternunterhalt gekauft - gelten beim Thema Betreuer für mich die gleichen finanziellen Konsequenzen wie z. B. bei einem Pflegeheimaufenthalt meiner Mutter? - wenn ja - dann kann ich die Frage selbst beantworten.

Welche Kosten für das Gerichtsverfahren kommen auf mich zu?

Ich war schon bei 2 Rechtsanwälten (Fachanwälte für Familienrecht) deswegen - beide wußten es nicht - der eine hat mir keine Rechnung geschickt.


Gruß und danke
Lisa
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Vormundschaftsrichter
Gast





BeitragVerfasst am: 06.10.04, 09:51    Titel: Re: Wer bezahlt den Betreuer und das Gericht? Antworten mit Zitat

Gehen Sie einfach zur Betreuungsstelle des Landkreises bzw. der Stadt. Dort werden Sie normalerweise über alles informiert. Falls nicht, kann Ihnen vielleicht der Rechtspfleger des Amtsgerichts helfen.

Gruß
Dr. Große Köper
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Lisa
Gast





BeitragVerfasst am: 06.10.04, 11:15    Titel: Re: Wer bezahlt den Betreuer und das Gericht? Antworten mit Zitat

danke für die Antwort - Ihre Antwort ist leider typisch für den Fall.....

An den zuständigen Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts hatte ich mich gewendet - Antwort: ja - ich muß zahlen und ich soll das Schreiben vom Gericht abwarten...... - es würde automatisch für jeden ein Pfändungsbeschluß erstellt!!!! (das glaube ich einfach nicht!)

die Telefonnummer der Betreuungsstelle hatte ich vom sozialpsychiatrischen Dienst erhalten - ähnliche Antwort .....

Kann mir bitte jemand einfach nur sagen, ob die Bezahlung des Betreuers (wenn der Betreute zu Hause wohnt) unter Elternunterhalt fällt und wie dieser behandelt wird - dann weiß ich die Antwort selbst oder wie das Gesetz heißt, in dem das steht.

Ich finde es einfach enttäuschend, daß ich diese Antwort nirgendwo finde - als Bürger muß ich doch iregendwie an Infos rankommen können - wie gesagt, ich war schon bei 2 Rechtsanwälten, die es auch nicht wußten.


Danke

Gruß
Lisa
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Gastberta
Gast





BeitragVerfasst am: 06.10.04, 16:11    Titel: Re: Wer bezahlt den Betreuer und das Gericht? Antworten mit Zitat

Lisa, ein RA für Sozialrecht könnte dies wissen. Ist wirklich eine interessante Frage, ob Verwandte noch für Betreuungskosten aufkommen müssen. Schon allein die Aussage des Rechtspflegers oder wer auch immer "Pfändungsüberweisungsbeschluss ......" ist ja ne Frechheit. Gegen den Bescheid, falls Du herangezogen werden solltest, kannst Du ein Rechtsmittel einlegen. Ich würde Dir raten, Dich auch mal beim VDK zu erkundigen. Die haben auch Betreuungsdienste. Übrigens gelten gewisse Schonbeträge bei den Betreuten, auf die nicht zurückgegriffen werden darf (glaube bis zu 4.000 €). Schau mal ins net "Betreuungsrecht" von Dehner. Vielleicht wirst Du da auch fündig? Noc'n Tipp: Forum "123 recht.net" Gruss
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Lisa
Gast





BeitragVerfasst am: 07.10.04, 21:01    Titel: Re: Wer bezahlt den Betreuer und das Gericht? Antworten mit Zitat

Hallo Gastberta,

vielen Dank für die Tips!
ja, das Schonvermögen des Betreuten - das Schonvermögen und Einkommen der unterhaltspflichtigen Angehörigen wird bundesweit wohl unterschiedlich behandelt.
Es gibt wohl Empfehlungen des BGH - es sind aber nur Empfehlungen.

Ich habe mich von 3 Betreuungsvereinen beraten lassen - jeder empfiehlt mir zum Wohle des Betreuten (also meiner Mutter) und zum Schutz meiner Nerven, einen Berufsbetreuer (meine Mutter wäre einem ehrenamtlichen Betreuer nicht zumutbar).

Keiner der 3 Betreuungsvereine kam von sich aus auf die Kosten des Berufsbetreuers zu sprechen - die Angehörigen (also die Kinder) werden vom Gericht dazu verdonnert diesen zu bezahlen, wenn der Betreute dafür kein Geld hat und wenn das Kind entsprechend verdient,

im Klartext: das Kind darf 1250 Euro netto behalten (darin sind 440 Euro Warmmiete-wenn die Miete geringer ist, darf man weniger als 1250 Euro behalten)! - Schulden des Betreuten und des Kindes sind hierfür weitgehend egal. Laut Empfehlung des BGH ist alles über den 1250 Euro zur Hälfte an das Elternteil bis zu den tatsächlichen Kosten zu bezahlen - ist aber nur 'ne Empfehlung - ob das in der Praxis mit der Hälfte klappt, weiß ich nicht. Als eigene Altersvorsorge darf das Kind seit diesem Jahr 5 % seines Bruttos jährlich sparen - wer mehr hat, muß u. U. seine Lebensversicherung kündigen!

Die Betreuungsvereine reden nur über das Wohl des Betreuten - leider erzählen sie nur auf Anfrage, daß das Kind den Betreuer bezahlen muß - und das sind schnell mal 5000 Euro pro Jahr. Es hat mich enttäuscht, daß der
Betreuungsverein nicht von sich aus sagt, Du Kind mußt dann den Betreuer bezahlen!


Gruß
Lisa
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GastBerta
Gast





BeitragVerfasst am: 08.10.04, 09:38    Titel: Re: Wer bezahlt den Betreuer und das Gericht? Antworten mit Zitat

Hallo Lisa, da gebe ich Dir recht. Auch bei uns wurde die ersten Monate nix davon gesprochen oder festgelegt, auch nicht im Betreuungsbeschluss, dass die Betreuung kostenpflichtig sein könnte. Erst nach etwa 1 Jahr kam was vom Gericht, dass sich die Betreute an den Kosten beteiligen soll. Ich sofort alle §§ hierzu rausgesucht und dem Gericht entsprechend durch RA schreiben lassen. Danach wurde entschieden, dass die Betreute nicht für die Kosten herangezogen wird. Also sich erst mal wehren. Ich habe mich auf §§ 76 SHG berufen. Bei uns liegt der Fall etwas anders, da sie Versorgungsbezüge nach dem BVG erhält und die Grundrente ist grundsätzlich nicht anrechenbar nach BVG (Bundesversorgungsgesetz). Der Rest wäre anrechenbar, allerdings geht Miete, Lebensunterhalt etc. ab, und da bliebe nicht mehr viel übrig. Obwohl sie noch sehr gut davon leben kann.

Ich muss nicht für die Kosten aufkommen, obwohl ich Einkommen habe. Es wurde erst mal entschieden, dass die Betreuungskosten die Staatskasse trägt.

Sollte ich allerdings versterben und die Betreute würde erben, könnte es gut möglich sein, dass der Staat dann die ganzen Kosten zurückfordert. Aber das weiß ich nicht so genau, kann es mir aber gut vorstellen.

Schau doch mal unter Betreuungsrecht, Dehner, hier im Net nach. Da ist vieles sehr ausführlich.

Leider lassen einen die Behörden mit den Kosten von Anfang an im Unklaren. Und urplötzlich tauchen dann sog. Schreiben des Rechtspflegers auf.
Ich meine, der Betreuungsbeschluss, ohne Hinweis auf irgendwelche Kosten oder Beteiligungen an Kosten, könnte sogar anzufechten sein. Erst mal die Betreuung im Sack durch die Behörden, die Rechnung folgt dann stillschweigend......
Wir haben uns erfolgreich gewehrt, Gruss Berta
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Berta
Gast





BeitragVerfasst am: 12.10.04, 12:30    Titel: Re: Wer bezahlt den Betreuer und das Gericht? Antworten mit Zitat

5. Zur Mittellosigkeit und Schonvermögen BGB §§ 1835, 1836; BSHG § 88 Zurück
01.08.1995

Mittellosigkeit ist in der Regel festzustellen, wenn ein Betroffener dauerhaft auf den Bezug von Sozialhilfeleistungen angewiesen ist. Bei Heranziehung des Vermögens für die Vergütung des Betreuers ist die Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG zu beachten. LG Itzehoe, 4 T 3/95 Beschluß vom 15. März 1995
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