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folgendes Beispiel : Beamter bekommt einen Regressbescheid weil er beim Rückwärtsfahren das Dienstfahrzeug beschädigte.
In der Schadensaufstellung ist neben den Reparaturkosten, darüber keine Diskussion,
auch für 4 Tage ein Nutzungsausfall a 50 Euro für das Fahrzeug berechnet ( Reparaturdauer ), sowie eine Unkostenpauschale über 10 Euro berechnet.
- Ein konkreter Schaden für den Ausfall des Fahrzeuges konnte nicht berechnet werden, da Einsätze mit anderen Fahrzeugen gefahren wurden sind. Es kann nicht konkret ein Schaden beziffert werden, Summe stammt aus einer Nutzungsausfalltabelle für Versicherung etc.
- Unkostenpauschale für Kosten die für die Bearbeitung des Schadens der Behörde entstanden sind , Kosten sind ebenfalls nicht konkret hinterlegt.
Es scheint so als ob der Beamte hier für die Arbeit der Behörde, wenn auch bescheiden, zur Kasse gebeten wurde.
Anmeldungsdatum: 22.09.2004 Beiträge: 196 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 05.06.05, 11:38 Titel:
Guten Tag wieder einmal, kunne60,
ich kann mir schon vorstellen, dass die Forderung zu Recht besteht. Nach gängiger Rspr. der Zivilgerichte ist es im privaten Bereich zwar so, dass eine Nutzungsausfallentschädigung dann entfällt, wenn der beschädigte Pkw eine bestimmte Jahres-Kilometerleistung nicht erreicht. Diese Regelung findet dann auch Anwendung bei Dienst-Kfz. Bei einem Dienstfahrzeug wird jedoch immer eine hohe Kilometerleistung anzusetzen sein (wennes sich nicht gerade um ein Spezialfahrzeug wie Strahlenspür-, Funkmast- oder leglPkwScheiFu-Fahrzeug) handelt.
Also: Bitte bemühen Sie Ihre Kraftfahrer-Rechtschutz- und Ihre Kraftfahrer-Regresshaftpflichtversicherung.
gestatten sie mir zuerst einmal den Hinweis, dass ich nicht der Pechvogel war, der nun den Regress am Hals hat. Gott sei Dank fahre ich bis jetzt unfallfrei.
Aber ich hatte auch über das Wochenende Zeit mich mit der Thematik näher vertraut zu machen, dabei hatte ich auch Zugang zum Kommentar BBG Schütz/Maiwald § 84, dort ist vermerkt, dass es die Möglichkeit der Einbeziehung zum Regress gibt, wenn es sich um „einen fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil“ handelt, aber lediglich die abstrakten Nutzungsmöglichkeit noch die Beeinträchtigung der Dispositionsbefugnis des Eigentümers, diese Anforderungen erfüllen. In der weiteren Rechtssprechung, die mir nunmehr vorliegt, ist immer wieder darauf abgestellt, dass bei einem Behördenfahrzeug eine konkrete nachzuvollziehende Berechnung unter engen Voraussetzungen vorliegen muss. In einem aktuellen Urteil des OLG Hamm aus 2004 ist sogar die Rede davon, dass die abstrakte Nutzungsentschädigung nur privaten Personen zugesprochen werden kann. Bei Behördenfahrzeugen muss eine konkrete Schadensberechnung durchgeführt werden. Das könnte bei einem größeren Fuhrpark zu Problemen führen, solange man z.B. keinen Ersatzwagen beschafft .
Demnach hätte mein Beispielbeamter vielleicht doch gute Chancen wenigsten um diese Summe herumzukommen
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