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Hallo,
wir haben einen Notarvertrag, in dem ein nicht weiter definiertes Wegerecht zu unseren im Hof befindlichen Garagen zugesichert wird.
Jetzt soll im Zuge eines Neubaus die Einfahrt schmaler werden und überbaut werden.
Unsere Frage:
Welche Maße sind einzuhalten, wenn in dem Vertrag nur "Wegerecht" steht ohne den Zusatz "uneingeschränkt" oder "eingeschränkt".
Genauer: Was ist wenn in unseren Garten ein Gartenbauunternehmer mit einem Bagger arbeiten muß? Bisher war das möglich.
Der Bau steht in NRW.
Inhalt und Umfang eines Wegerechts ergeben sich aus der Grundbucheintragung nebst der dort in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung.
Wenn diese nicht klar formuliert ist, oder Streitigkeiten über die Auslegung zwischen den Beteiligten bestehen, müssen sie ein Gericht entscheiden lassen.
Ein Wegerecht zugunsten eines Wohnhauses schließt in der Regel nicht das Überfahrtsrecht für Bagger ein. Ein Grund dafür liegt bereits in dem Umstand, dass Einfahrten für Wohnhäuser nicht für derartige Lasten ausgelegt sind.
Normen für die Breite eines Wegerechts gibt es nicht - für die höhe ebenfalls nicht.
Bei Wohnhäusern entscheiden die Gerichte in der Regel für eine PKW Einfahrt eine Breite von 2,50 m. Manche Gerichte mehr, andere weniger, es sei denn, die Breite ist mit der Grunddienstbarkeit festgelegt worden.
Weder die Bauordnung noch die Brandkasse haben irgendeinen Einfluß auf das zivilrechtliche Wegerecht. Eine Grunddienstbarkeit beurteilt sich ausschließlich nach den §§ 1018 ff BGB.
Wenn z.B. ein Durchfahrtsrecht für Bagger bis 5 m Höhe vereinbart wurde, die Bauordnung aber eine Durchfahrtshöhe von 3 m vorschreibt, gilt die Grunddienstbarkeit.
Gleiches gilt im Verhältnis zu Vorschriften der Brandkasse.
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