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A schuldet B Geld. A ist nicht pfändbar, lebt von Hartz 4, kein pfändbares Einkommen etc.
A hat aber eine tolle, neue Einbauküche, die in etwa den Wert hat, was A dem B schuldet. B könnte dem A andere, alte Küche zur Verfügung stellen.
§811a ZPO ( Austauschpfändung )
Vielen Dank für Antworten ! Man klammert sich ja bekanntlich in solchen Fällen an jeden Strohhalm und es wäre dem B ein Fest, dem A so den Wind aus den Segeln zu nehmen, das er nicht pfändbar wäre und würde ihm mit Vergnügen die Küche ausbauen, um dann folgendes Gesicht zu sehen ->
naaaaaa, nit ganz. Denke so 2000 €, schuldet dem B 1600 €. Aber wenn das nicht reicht, weil ja auch die Kosten der Zwangsvollstreckung dabei rausspringen müssen, kann man ja vielleicht noch den Fernseher austauschen, Sofa etc.
Hat B alles noch im Keller stehen ! Die Sachen würden alle noch ihren Zweck erfüllen, sind nur uralt, nix mehr wert und sehen sch.... aus ! Aber wer auf betrügerischerweise einen anderen in die Misere treibt, kann doch auch mal erfahren, wie es ist auf Dinge zu verzichten !!
Der B hat bald Pickel und Pocken gekriegt, als er sah, wie bei A der Möbelwagen mit der neuen Küche vorfuhr !
Darf der Gläubiger eigentlich bei dem Termin des Gerichtsvollziehers in der Wohnung des Schuldners mit anwesend sein ? Muß A den B dabei mit Einblick in die Wohnung gewähren ? Allein das wäre ja schon ein Fest !
Eine Küche für 2000 Euro, die bei der Versteigerung dann vielleicht gerade mal die Hälfte oder weniger einbringt? Da wird wohl schon der Abbau, Transport und die Lagerung so viel kosten, daß kaum etwas übrig bleibt.
Das wird bei einem Neuwert von 2.000,- Euro für die gesamte Einbauküche wohl nichts werden - die dürfte eher dem Grundbedarf für die Lebensführung zuzurechnen sein.
Wenn es wirklich eine "tolle, neue" Luxusküche für 50.000,- Euro oder mehr gewesen wäre, hätte es sicherlich anders ausgesehen.
Dann hätten sich ggfs. auch die Abbau-, Transport-, Lager- und Versteigerungskosten im Rahmen einer Austauschpfändung irgendwie gerechnet.
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