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Beihilfekonformer Standardtarif der Privaten KV

 
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derrick
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 604

BeitragVerfasst am: 06.06.05, 08:32    Titel: Beihilfekonformer Standardtarif der Privaten KV Antworten mit Zitat

Hallo !

Hat jemand in diiesem Forum schon Erfahrungen mit dem" beihilfekonformen Standardtarif" der privaten Krankenversicherung gemacht ?
Entscheidet sich der Beamte für diesen KV-Tarif, zahlt er wesentlich weniger Prämie, erhält dafür jedoch nur noch die herkömmlichen Kassenleistungen erstattet. Wie ich von einem Fall gehört habe, ändert sich hinsichtlich der üblichen Arztbehandlungen gar nichts. Gewisse Leistungen, wie z.B. Zahnimplantate, sind jedoch nicht mehr erstattbar. Ärzte sehen dies jedoch nicht so gerne, da sie beim Beamten nicht mehr voll abrechnen können, wobei mir -ehrlich gesagt- immer schleierhaft erscheint, dass für gleiche Leistungen unterschiedliche Beträge in Rechnung gestellt werden..
Der Beamte bleibt -trotz kassenähnlicher Leistung- Privatpatient, was für den Arzt -infolge der Budgetierung- immer noch günstiger ist.
Wer hat sich für diesem Tarif entschieden und gute Erfahrungen gemacht; wer rät hiervon eher ab ?
Zusatzfrage: Ist es möglich, dass der Beamte den vollen Beihilfeschutz (also i.d.R. bis zum 2,3-fachen Gebührensatz) prozentual in Anspruch nehmen kann (z-B. 50 %) und die restlichen Kosten dann mit dem Standardtarif abrechnen läßt ? Somit hätte er zwar unterm Strich eine Zuzahlung zu leisten, jedoch weiterhin die Wahlfreiheit für ärztliche Leistungen, sofern er dies wünscht. Unter Berücksichtigung der Beitragsersparnis könnte dies eine günstige Lösung darstellen.
MfG. .
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Morituri_te_salutant
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.06.2005
Beiträge: 9
Wohnort: Lügde/Bad Pyrmont

BeitragVerfasst am: 24.06.05, 17:10    Titel: Anfrage im Forum Recht nach Standardtarif Antworten mit Zitat

Halllo, da es schon 'ne Weile her ist, schreibe ich direkt. Der Standardtarif taugt nur für behinderte BEamte, die sonst einen hohen Zuschlag zahlen müßten oder für ältere BEamte. Für den "normalen" Beamten ist der Standardtari (Stta) nicht zu empfehlen. Alle Leistungen werden niedriger erstattet. Statt dem 2,3-fachen gibt es das 1,7-fache, statt dem 1,7-fache gibt es das 1,3-fache, aus dem 1,3-fachen wird 1,0 und 1,0 bleibt so (z.B. kurze Bescheinigungen).

Ganz schlimm: Verlangt der Dienstherr einen Nachweis über den Umfang der KV Zusatzversicherung, paßt er sich dem Standardtarif an. Mit dem 2,3-fachen ist somit für alle Zeiten Schluß, ebenso Zweibettzimmer und Chefarzt. Ich würde es mir gut überlegen, ob das Sinn macht. Ich kenne Fälle, wo Ärzte sich bei nicht akuten Erkrankungen geweigert haben, für das 1,7 fache zu behandeln. Wer chronisch krank ist, wird in aller Regel abgewiesen mit der Empfehlung bei der Ärztekammer nachzufragen wer bereit ist, für diesen Lohn zu arbeiten. Schlimm, schlimmm..

Viele Grüße, Niko
_________________
Der Geschmack von Blattsalat läßt sich erheblich verbessern, wenn man ihn vor dem Verzehr gegen ein saftiges Steak austauscht.
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derrick
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 604

BeitragVerfasst am: 26.06.05, 11:34    Titel: Antworten mit Zitat

Morituri ........ schrieb:

Ganz schlimm: Verlangt der Dienstherr einen Nachweis über den Umfang der KV Zusatzversicherung, paßt er sich dem Standardtarif an.

Das ist ja ein Hammer ! Mit welchem Recht reduziert die Beihilfstelle dann den Erstattungsbetrag ? Jedem Beamten steht doch grundsätzlich der gleiche Erstattungstarif zu. Wenn sich jetzt ein Beamter entscheidet, zumindest für 30 bzw 50 % auf den 2,3-fachen Satz zu verzichten und somit Behandlungskosten einspart, wird er "zum Dank dafür" gegenüber den anderen Beamten heruntergestuft.
Das ist ja genau so, wie wenn ein Beamter sagen würde: Bitte zahlen Sie mir statt 2000 Euro nur noch 1.800; der Diensther dann aber antwortet: Dies geht aber nur, wenn wir Ihnen dann noch 100 Euro zusätzlich abziehen dürfen...
Es müßte doch möglich sein, bei der PKV den Standardtarif zu wählen und bei der Beihilfe den üblichen Tarif ( wie er jedem zusteht ) zu erhalten.
Hier liegt eine Ungleichbehandlung vor, die m.E. doch keinem richterlichen Urteil standhalten dürfte, oder ?


mfg
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 26.06.05, 21:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hi
war vielleicht missverständlich ausgedrückt.
Es ist so, dass Beihilfe und KV-Leistung nicht mehr als 100% der Kosten ergeben dürfen.
Darum muss man der Beihilfestelle entweder den Tarif mitteilen oder halt bei jedem Antrag die Höhe der KV-Leistung.

Gruß
HaweThie
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derrick
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 604

BeitragVerfasst am: 26.06.05, 22:25    Titel: Antworten mit Zitat

@ hawethie

Das heißt, daß man sich bei jedem Erstattungsantrag aussuchen kann, ob man die ergänzende Beihilfe (zum Standardtarif) oder die üblichen Leistungen (in der Regel bis zum 2,3-fachen Satz aber dann i.d.R. nur 70 % der Kosten) in Anspruch nimmt, oder ?

mfg
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