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Sperrvermerk Diplomarbeit

 
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ManuelB
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.04.2005
Beiträge: 27

BeitragVerfasst am: 06.06.05, 09:22    Titel: Sperrvermerk Diplomarbeit Antworten mit Zitat

Angenommen eine Diplomarbeit, die in einem Unternehmen erstellt wurde, enthält einen Sperrvermerk, der eine Veröffentlichung der Arbeit innerhalb von 5 Jahren nach Abgabe untersagt.

Darf diese Diplomarbeit bei Bewerbungen vorgelegt werden, oder ist dies schon als Veröffentlichung anzusehen? Insbesondere stellt sich auch die Frage ob die Diplomarbeit bei Bewerbungen bei einen Wettbewerbsunternehmen vorgelgt werden darf?

Ich hoffe es kann mir jemand weiterhelfen.

Manuel
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studentin
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.10.2004
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 06.06.05, 19:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,
ich bin kein Fachmann, aber ehrlich gesagt halte ich das für ziemlich eindeutig: du darfst nicht deine Diplomarbeit bei anderen Firmen vorlegen. Du hast bestimmt mit dem Diplomandenvertrag auch was unterschrieben, wo stand, wem du später die Diplomarbeit zeigen darfst, oder?
Wie gesagt: das ist die Meineung eines Leien.
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RA Erik Günther
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.04.2005
Beiträge: 202
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 12:43    Titel: Sperrvermerk Antworten mit Zitat

Recht hat der vorstehende Beitrag in dem Punkt, dass es zu dem Problem sicherlich eine vertragliche Klausel gibt.

Die Abrede über eine Veröffentlichungssperre ist eine solche privatrechtlicher Natur und bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer jeweiligen Willensäußerung, zumeist in einem schriftlichen Vertrag. Inwieweit ein Sperrvermerk als einseitiger Vermerk durch das betreuende Unternehmen sonst funktionieren soll, ist mir noch nicht ganz klar. Privatrechtliche Bindungen folgen aus Vertrag oder Gesetz. Gesetzliche Regelungen sind, soweit nicht Betriebs- oder sonstige Geheimnisse verbreitet werden, mir hier nicht ersichtlich. In erster Linie empfiehlt es sich dann, den genauen Wortlaut der vertraglichen Bestimungen zu Rate zu ziehen.

Es ist auch ein öffentlich-rechtlicher Rahmenvertrag zwischen der Uni und dem Unternehmen über die Betreuung von Diplomanden denkbar. Interessant wäre dann, was dort drin steht. Inwieweit dieser Vertrag auch für den Diplomanden selbst Bindungswirkungen entfaltet, ist auch sehr fraglich. Verträge zu Lasten Dritter gibt es grundsätzlich nicht.

Soweit in der Regelung hier explizit nur Veröffentlichungen untersagt werden, möchte ich dem vorstehenden Beitrag dann aber widersprechen. Veröffentlichungen zeichnen sich durch die Zugänglihcmachung des Informationsinhaltes an einen unbestimmten/nicht bestimmbaren Personenkreis aus. Typische Veröffentlichungen sind etwa Zeitschriftenbeiträge oder sonstige Verbreitungen über jedermann zugängliche Medien. Die Bewerbung zählt dazu sicherlich nicht. Dort soll ja ganz konkret nur der Wunscharbeitgeber mit Informationen bedacht werden. Die sind nicht für Dritte bestimmt. Per definitionem halte ich das für keine Veröffentlichung.
_________________
Erik Günther
http://www.hlb.de/
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Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung.
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