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Gewinnabschöpfungsanspruch

 
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hoomers3
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 06.06.05, 11:36    Titel: Gewinnabschöpfungsanspruch Antworten mit Zitat

Hallo!
Ich beschäftige mich gerade mit dem neuen Gewinnabschöpfungsanspruch gem. § 10 UWG. Ich habe eine Frage, bei der ich selbst irgendwie auf dem Schlauch stehe.
Welche Probleme entstehen, wenn parallel zu einem Gewinnabschöpfungsanspruch durch einen Verband doch einzelne Verbraucher ihre eigenen Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg verfolgen, der Ausgang dieser Verfahren aber UNGEWISS ist?
Hintergrund:
Eingeführt wurde der Gewinnabschöfpungsanspruch, weil die vielen Betroffenen ihre Ansprüche z.B. bei irreführender Werbung, gerade nicht geltend machen, weil es sich für sie nicht lohnt, und der daher Gewinn beim Unternehmen verbleibt. Gem. § 10 Abs. 2 UWG sind die Zahlungen anzurechnen die der Verletzer an Dritte zahlt und werden zurückerstattet.

Vielleicht fallen Praktikern die Probleme viel eher ins Auge.
Mir fällt spontan die Verjährung des Anspruchs aus § 10 ein.

Vielen Dank für die Hilfe im Voraus.
Gruß hoomers3
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 06.06.05, 15:49    Titel: Re: Gewinnabschöpfungsanspruch Antworten mit Zitat

hoomers3 hat folgendes geschrieben::
Welche Probleme entstehen, wenn parallel zu einem Gewinnabschöpfungsanspruch durch einen Verband doch einzelne Verbraucher ihre eigenen Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg verfolgen, der Ausgang dieser Verfahren aber UNGEWISS ist?


§10 II UWG sagt doch eindeutig:

"[...] Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück."

Oder meinen Sie den Fall, daß Dritte erst nach, sagen wir, 2 Jahren gegen den Unternehmer klagen, die Prozesse dann 5 Jahre durch 3 Instanzen gehen und der Anspruch des Unternehmers aus §10 II UWG bereits nach 3 Jahren verjährt sein könnte?
Evtl. könnte man da eine Hemmung der Verjährung konstruieren, da hab ich aber nicht näher drüber nachgedacht.

Außerdem: welche Ansprüche sollte ein *Verbraucher* gegen den Unternehmer denn bzgl. eines Wettbewerbsverstoßes haben?
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hoomers3
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 06.06.05, 23:08    Titel: Antworten mit Zitat

Erst einmal Danke für die schnelle Antwort.
An § 10 Abs. 2 UWG hab ich natürlich auch gedacht. Aber es ist einfach eine theoretische Aufgabenstellung.
Daher werden noch weitergehende Probleme gemeint sein, die (trotz § 10 Abs.2) theoretisch auftreten könnten, wenn einzelne Geschädigte ihre Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg verfolgen, deren Ausgang ungewiss ist, weil z.B. auch verschiedene Gerichte örtlich zuständig sind. Ansprüche der Geschädigten könnten z.B. Sachmängelgewährleistung bei Auszeichnung mit einem falschen Stiftung-Warentest-Ergebnis oder ähnliches sein. Außer dem von Ihnen aufgegriffenen Verjährungsproblem habe ich noch kein Problem "konstruieren" können.
Ich bin weiterhin für jede Anregung dankbar!
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 07.06.05, 10:36    Titel: Antworten mit Zitat

hoomers3 hat folgendes geschrieben::
Ansprüche der Geschädigten könnten z.B. Sachmängelgewährleistung bei Auszeichnung mit einem falschen Stiftung-Warentest-Ergebnis oder ähnliches sein.


Nett gedacht, aber dabei berufen sich die Verbraucher nicht auf einen UWG-Verstoß (das könnte nämlich nur ein Mitbewerber - oder wieso wäre der Verbraucher aus UWG klagebefugt?), sondern entweder auf StGB (ggfs. Betrug) oder BGB (§§434, 437 etc.).
Von daher dürfte die Formulierung des §10 II UWG diese Fälle eben nicht mit einschließen.
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hoomers3
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 00:52    Titel: Antworten mit Zitat

Ok. Also die "Verbraucher" oder Abnehmer berufen sich nicht auf den UWG-Verstoß sondern haben Ansprüche aus BGB, Sachmängelgewährleistung. Allerdings sind auch die erbrachten Leistungen aus diesen Ansprüchen anrechnungsfähig nach § 10 Abs. II UWG! Und jetzt bin ich dann wieder bei meinem Problem, wo sich denn da ein Problem konstruieren läßt. Einerseits macht ein Verband den Gewinnabschöpfungsanspruch geltend. Parallel andererseits einzelne Geschädigte ihre individuellen Ersatzansprüche. Der Ausgang der Verfahren der einzelnen Geschädigten ist ungewiss.
Mir wird wohl nichts mehr einfallen... vielleicht gibt es ja nichts.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 09:16    Titel: Antworten mit Zitat

hoomers3 hat folgendes geschrieben::
Allerdings sind auch die erbrachten Leistungen aus diesen Ansprüchen anrechnungsfähig nach § 10 Abs. II UWG!


Genau da habe ich Zweifel. Man *könnte* den Wortlaut des §10 II UWG so interpretieren, muß es aber nicht. Woraus ergibt sich dies zweifelsfrei?

IMO ist die Motivation des §10 II UWG diejenige, daß es keine "Überbestrafung" geben soll, d.h. daß die Gewinnabschöpfung quasi eine obere Schranke darstellt und dem Verletzer nicht auch noch die Ansprüche von Mitbewerbern (Abmahnkosten etc.) hinzuaddiert werden sollen.
Zivilrechtliche Ansprüche von Verbrauchern sind jedoch eine "andere Baustelle".
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hoomers3
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 17.06.05, 06:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo!
Auch wenns schon paar Tage her ist:
Nach Baumbach/ Hefermehl (§ 10 Rn. 13) sind Ansprüche gem. § 10 Abs. 2 UWG auch Nacherfüllungs-, Rückgewähr-, Minderungs-, Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche von Abnehmern, z.B. aus der Geltendmachung von Mängel- oder Widerufsrechten.

Könnte es einen Einwand geben, dass der Zuwiderhandelnde sagt er zahlt den Gewinnabschöpfungsanspruch erst, wenn das Verfahren gegen einzelne Geschädigte beendet ist? Also nach Baumbach/ Hefermehl soll er nach § 10 II 2 UWG lediglich nachträglich Rückerstattung verlangen können. Ist auch nachvollziehbar.
Aber wenn der Unternehmer z.B. kurz vor der Insolvenz steht?
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 17.06.05, 09:34    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn das Gesetz keine Ausnahme vorsieht, dürfte es auch keine geben.
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