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Haftpflicht mit behindertem Kind

 
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Diet11
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Anmeldungsdatum: 18.01.2005
Beiträge: 119

BeitragVerfasst am: 09.06.05, 15:14    Titel: Haftpflicht mit behindertem Kind Antworten mit Zitat

Eine Haftpflichtversicherung gilt meist für die ganze Familie. Die Versicherung wurde über jedes dazugeborene Kind informiert. - Nach einigen Jahren stellt sich nun heraus, daß eines der Kinder schwer geistig behindert ist. Es kann aggressiv werden und Dinge (z.B. Autos) beschädigen aber auch mal schnell abhauen. Muß dies der Versicherung gemeldet werden und darf die dann den Vertrag kündigen oder Prämie erhöhen?
Hat jemand Erfahrungen damit ?
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Thom
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Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 288

BeitragVerfasst am: 09.06.05, 23:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Diet11,
Schäden daraus würde die PHV nicht übernehmen. Bedingungsgemäß.
Der einzige Versicherer der mir bekannt ist, der das im Rahmen von Glaube ich 10.000,- € übernimmt ist die "Bruderhilfe": Bitte dort mal anfragen oder bei einem Makler in der Nähe.
Grüße Thom
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Diet11
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.01.2005
Beiträge: 119

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 10:47    Titel: Antworten mit Zitat

auf welcher rechtlichen Grundlage würde die Haftpflicht Schadensregulierung ablehnen? Ich habe in meinem Versichterungsvertrag nichts diesbezüglich gefunden.
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Thom
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Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 288

BeitragVerfasst am: 12.06.05, 21:33    Titel: Antworten mit Zitat

Das "Bedingungsgemäß" war leider nicht richtig ausgedrückt. Vielmehr ist die rechtliche Frage des Verschuldens der Grund. Ähnlich wie bei s. g. deliktunfähigen Kindern wird der Versicherer infolge fehlendem Verschuldens die Haftung verweigern.
Beste Grüße Thom
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nebelhoernchen
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 12.06.05, 21:36    Titel: Antworten mit Zitat

Die Haftpflichtversicherung leistet immer dann, wenn eine gesetzliche Haftung gegeben ist.
Bei einem durch ein behindertes Kind angerichten Schadens würde geprüft, inwiefern das Kind selbst deliktunfähig ist und inwiefern ggfs. dessen Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Ist keine gesetzliche Haftung gegeben, bleibt der Geschädigte ggfs. auf seinem Schaden selbst sitzen.
Eine Haftpflichtversicherung ist nicht nur dazu da, Schäden auszugleichen, sondern auch, ungerechtfertigte Ansprüche Dritter abzuwehren.
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