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wayneschlegel Interessierter
Anmeldungsdatum: 26.05.2005 Beiträge: 6
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Verfasst am: 06.06.05, 15:47 Titel: Abbuchung Lottotippgemeinschaft |
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Guten Tag,
ich habe mich im Jahre 03 mal von einem Call Center Anruf zur Teilnahme an einer Lotto Spielgemeinschaft im wahrsten Sinne des Wortes überrumpeln lassen. Leider habe ich dabei auch meine Kontodaten zum "überweisen eines möglichen Gewiinnes" angegeben. In einschlägigen Verbraucherschutzforen wird diese Tippgemeinschaft als durchaus etwas dubios dargestellt. Leider habe ich die Kündigung dieser Sache mal auf die lange Bank geschoben und die buchen immer noch jeden Monat 44 Euro ab. Es ist mir durchaus bekannt dass ich die Abbuchungen 6 Wochen lang zurückbuchen lassen. Nun hab ich aber mal gehört dass das für die Dauer von 60 Wochen möglich ist. Stimmt das oder ist das eine Ente ?
Gibt es noch Möglichkeiten an einen Teil des Geldes wieder dran zu kommen, oder sollte ich mir das besser als Lehrgeld ans Bein binden ?
wayneschlegel |
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Frap FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.01.2005 Beiträge: 167
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Verfasst am: 06.06.05, 16:03 Titel: |
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Sie haben offensichtlich einen Vertrag abgeschlossen. Die Stornierung der Abbuchung hilft nichts, da der Vertrag dennoch besteht.
Grundsätzlich 6 Wochen. Über längere Fristen kann man streiten (führt hier zu weit und ist ohne mehr Infos nicht möglich). Keinesfalls jedoch 60 Monate. Maximal können Sie wohl den letzten Quartalsabschluß anfechten. _________________ Dies ist lediglich meine Einschätzung des Sachverhaltes. Rechtliche oder steuerliche Beratung sind den ensprechenden Beratern vorbehalten. |
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StuWa FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 14.03.2005 Beiträge: 935 Wohnort: Bonn
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Verfasst am: 06.06.05, 17:18 Titel: |
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Allerdings kann man hier mal darüber nachdenken, ob nicht die eigene Willenserklärung, welche zum Vertragsschluss geführt hat, wegen arglistiger Täuschung anfechtbar sein könnte Dieses würde zu einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Lottotippgemeinschaft führen. Allerdings stellen sich hier natürlich bei einem Rechtsstreit die allgemeinen Probleme mit der Darlegungs- und Beweislast - diese telefonsiche Täuschung zu beweisen, dürfte mehr als nur schwer sein - auf der anderen Seite sind die methoden dieser Callcenter-Gesellschaften ja auch bekannt ... ich würde hier mal zu einem Anwalt gehen. _________________ mit besten Grüßen aus Bonn und übrigens: auch ich bin renoméegeil und freue mich über grüne Punkte
Und noch was, nachdem ich einmal deswegen "belehrt" wurde: wenn ich die maskuline Form verwende, meine ich natürlich auch die Damen |
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wayneschlegel Interessierter
Anmeldungsdatum: 26.05.2005 Beiträge: 6
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Verfasst am: 06.06.05, 17:26 Titel: |
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Dann könnte man ja vielleicht zu einem Schluss kommen der vielleicht besser in einem Vertragsrechtsforum aufgehoben wäre. Aber ich stells hier trotzdem mal rein...
Person A möchte richtig Geld verdienen und beauftragt ein Call Center mit Verkaufspsychologisch geschultem Personal unter windigem Versprechen einer Leistung möglichst viele Kontonummern einzusammeln um von dort regelmäßig Beträge einzuziehen. Wie verhält es sich denn in diesem Falle mit dem Vertragsverhältnis von Person A zu den geschaßten Leuten ?
Reicht da die mündliche Einverständniserklärung ?
Ich weiß selber dass ich in dem Punkte zu dämlich war, als ich mich da habe überrumpeln lassen. Ich möchte nur den entstandenen Schaden so gering wie möglich werden lassen. |
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StuWa FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 14.03.2005 Beiträge: 935 Wohnort: Bonn
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Verfasst am: 06.06.05, 17:31 Titel: |
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Die Sache ist wirklich ziemlich komplex und so auf die Schnelle nicht lösbar. Ich würde hier wirklich einmal einen Anwalt aufsuchen. Hier geht es schon damit los, dass die telefonsiche Kundenaquise wettbewerbswidrig ist, jedenfalls aber unseriös!
Auch wissen wir ja gar nicht, ob gegen den Laden nicht vielleicht schon die StA ermittelt wg. Betruges - denkbar ist alles _________________ mit besten Grüßen aus Bonn und übrigens: auch ich bin renoméegeil und freue mich über grüne Punkte
Und noch was, nachdem ich einmal deswegen "belehrt" wurde: wenn ich die maskuline Form verwende, meine ich natürlich auch die Damen |
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wayneschlegel Interessierter
Anmeldungsdatum: 26.05.2005 Beiträge: 6
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Verfasst am: 06.06.05, 17:41 Titel: |
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In erster Linie muss ich mich da ja über mich selber ärgern. Erstens darüber dass ich mich habe übertölpen lassen, zweitens darüber dass ich manchmal etwas schlurig bin was die Selbstverwaltung angeht. Aber ich werde mal noch etwas weiter recherchieren und mal schaun ob man denen nicht noch etwas vors Schienbein treten kann. Vielleicht erweist es sich ja mal als sinnvoll über eine gültige Police einer Rechtsschutzversicherung zu verfügen |
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nebelhoernchen FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 02.01.2005 Beiträge: 6900
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Verfasst am: 06.06.05, 17:50 Titel: |
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wayneschlegel hat folgendes geschrieben:: | In erster Linie muss ich mich da ja über mich selber ärgern. Erstens darüber dass ich mich habe übertölpen lassen, zweitens darüber dass ich manchmal etwas schlurig bin was die Selbstverwaltung angeht. Aber ich werde mal noch etwas weiter recherchieren und mal schaun ob man denen nicht noch etwas vors Schienbein treten kann. Vielleicht erweist es sich ja mal als sinnvoll über eine gültige Police einer Rechtsschutzversicherung zu verfügen |
Eine gute Rechtsschutz kostet aber locker 200,- Euro im Jahr und hat dann noch einen Selbstbehalt.
Das lohnt sich sicherlich für existentielle Rechtsstreitigkeiten, aber dieser Fall ist ja eigentlich nur ein wenig ärgerlich.
Verträge über Telefon (z. B. Lotto oder Zeitungsabos) sind nur dann rechtswirksam und nicht widerrufbar (also nur noch ordentlich kündbar), wenn der zu zahlende Betrag 200,- Euro jährlich nicht übersteigt.
Bei 44,- Euro monatlich sind Sie also über dieser Schwelle.
Sind Sie vom Anbieter nachweisbar über Ihr Widerrufsrecht informiert worden?
Wenn nein, ist das noch nicht abgelaufen. Die Frist beginnt nämlich erst in dem Moment, in dem Sie ordnungsgemäss über Ihr Widerrufsrecht belehrt werden.
Also widerrufen Sie den abgeschlossenen Vertrag schriftlich (Einschreiben/Rückschein) und lassen Sie alle Abbuchen durch Widerspruch gegenüber Ihrer Hausbank zurückgehen.
Bereits gezahlte (und nicht mehr gegenüber der Bank widerrufbare Lastschriften, weil älter als 6 Wochen) fordern Sie schriftlich vom Anbieter zurück und setzen hierfür eine kalendermässig bestimmbare angemessene Zahlungsfrist. |
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wayneschlegel Interessierter
Anmeldungsdatum: 26.05.2005 Beiträge: 6
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Verfasst am: 06.06.05, 18:11 Titel: |
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@nebelhoernchen
Vielen Dank für den Beitrag. In der Tat ein sehr interessanter Aspekt das mit dem Widerruf. Jedoch tut sich mir hier die Frage auf was in diesem Falle der Begriff "Nachweisbar" bedeutet. Von mir als "Kunden", oder in diesem Falle als Gechädigter wird der eindeutige Nachweis erwartet in Form eines Einschreiben mit Rückschein. Verhält sich das im umgekehrten Falle ähnlich oder wann gilt der Nachweis darüber dass ich über das Widerrufsrecht belehrt wurde als erbracht ? |
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