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Laubengang - Brandschutz - Fluchtweg

 
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leara
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 4
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 06.06.05, 17:42    Titel: Laubengang - Brandschutz - Fluchtweg Antworten mit Zitat

Ein Fall A gegen B stellt sich wie folgt dar: A wohnt im Erdgeschoss eines 4-stöckigen Hauses. Pro Geschoss sind 4 Wohnungen vorhanden. 1 davon ist im Treppenhaus, die anderen 3 sind über einen Laubengang zu erreichen. Auf dem Laubengang stehen Pflanzentöpfe auf dem Boden, sowie ein Kinderwagen.

B verlangt nun von A, dass auf dem Laubengang nichts gestellt werden dürfe, da es sich hier lt. Brandschutzverordnung um einen Fluchtweg handele, der jedoch nicht als solcher gekennzeichnet ist.

Was könnte A tun, um zu erreichen, dass die Pflanzentöpfe nicht weggestellt werden müssten und auch der Kinderwagen nach wie vor Platz hätte.

Gäbe es zu einem solchen oder ähnlichen Fall relevante Entscheidungen oder Leitsätze zum Sachverhalt bezüglich welche Gegenstände auf dem Laubengang sein dürften und welche nicht ?
Gäbe es zu einem solchen oder ähnlichen Fall Erklärungen oder Definition (evtl. aufgrund baurechtlicher Bestimmungen), die erläutern, welche Mindestanforderung ein Fluchtweg haben müsste (incl. ob dieser zwingend gekennzeichnet werden müsste ?)

Wer kann helfen ?
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Lucky
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 06.06.05, 18:00    Titel: Antworten mit Zitat

Unabhängig von Brandschutzverordnungen sind diese Flächen Gemeinschaftseigentum, d.h dort darf nichts stehen, was nicht von der Eigentümergemeinschaft beschlossen ist. Weder Blumenkübel, noch Kinderwagen, auch keine Schuhe, ja es dürfen noch nicht mal Bilder an der Wand hängen, die nicht von der Egt-Gem. abgesegnet sind. Sogar die Farbe an der Wand darf kein Einzelner anbringen. Man braucht immer einen Beschluss.
Anders ist es im Sondereigentum, d.h. innerhalb der Wohnung. Dort dürfen Sie Pflanzkübel, Kinderwagen usw. hinstellen wo Sie wollen. Das geht keinen etwas an.
MfG
Lucky
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leara
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 4
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 06.06.05, 18:18    Titel: Antworten mit Zitat

D.H. da B keine Eigentümergemeinschaft ist sondern eine Genossenschaft würde diese Fläche Genossenschaftseigentum darstellen, und B könne bestimmen, wie die Fläche verwendet werden solle ?

A könnte in diesem Falle also rein gar nichts dagegen machen, auch wenn B hier willkürlich ausschließlich gegen A tätig wird ?

Was würde passieren, wenn A sich weigern würde, der Aufforderung von B Folge zu leisten ?

mfg
leara
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 06.06.05, 20:30    Titel: Antworten mit Zitat

leara hat folgendes geschrieben::
Was würde passieren, wenn A sich weigern würde, der Aufforderung von B Folge zu leisten ?


Da gibt es eine ganze Reihe von denkbaren Möglichkeiten. In Betracht käme zunächst die Abmahnung, dann die Klage auf Entfernung der Gegenstände und Unterlassung weiterer widerrechtlicher Nutzung von der Zugänge, anschließend die Beseitigung des widerrechtlich abgestellten Gegenstände auf Kosten des Mieters durch den Gerichtsvollzieher oder alternativ vielleicht auch die - möglicherweise fristlose - Kündigung des Mietverhältnisses mit anschließenden Schadenersatzforderungen des Vermieters. Was auch immer passieren würde, könnte für den Mieter ziemlich teuer werden.
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Lucky
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 06.06.05, 20:48    Titel: Antworten mit Zitat

leara hat folgendes geschrieben::
....Was würde passieren, wenn A sich weigern würde, der Aufforderung von B Folge zu leisten ?

Vertragswidriges Verhalten kann - nach vorheriger Abmahnung - die Kündigung des Mietvertrages zur Folge haben.
MfG
Lucky
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