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Anwaltsangaben zur eigenen Tätigkeit

 
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manfredberger
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 07.06.05, 17:53    Titel: Anwaltsangaben zur eigenen Tätigkeit Antworten mit Zitat

hallo
in unserem kreis ist folgende frage aufgetaucht:

kann ein anwalt, der einen der neuen fachanwaltslehrgänge belegt, weiter mit dem begriff spezialsit werben ?

dürfen andere anwälte, die keine fachanwaltsbezeichnung führen, in einem dieser neuen gebiete, wie mietrecht, sich spezialist nennen ?
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Philipp G. Beyer
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 21.09.2004
Beiträge: 159

BeitragVerfasst am: 07.06.05, 19:34    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo manfredberger,

ist Ihre Tastatur (Shift-Taste) kaputt? Winken

Grundsätzlich zu Ihrer Frage:

- die diesbezüglichen Änderungen in der BRAO sind noch gar nicht in Kraft,

- ob jemand einen FA-Lehrgang "belegt" ist unerheblich, da man nicht durch "Belegung" eines solchen Lehrganges die Bezeichnung FA erhält,

- zukünftig muss derjenige, der sich z.B. Spezialist nennt, auf Verlangen der RA-Kammer nachweisen, dass er besondere Kenntnisse besitzt (sozusagen eine Ausweitung des Gedanken zum FA),

- auch der FA wird sich mE dann weiterhin "Spezialist" nennen dürfen, weil er die besonderen theoretischen und praktischen Kenntnisse ja ohnehin besitzt bzw. nachweisen könnte.


Gruss
_________________
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