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Verfasst am: 06.06.05, 22:38 Titel: Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
Haalo Gemeinde,
Laut Widerrufsrecht hat ein Kunde das Recht je nach Zeitpunkt der Bekanntmachung des REchtes entweder 2 Wochen oder einen Monat lang, die Ware ohne jegliche Angabe von Gründen zurück zu schicken.
Bislang war es so geregelt, dass der Verbraucher, sprich Kunde, die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn der Warenwert 40€ nicht übersteigt.
Vor einiger Zeit allerdings, habe ich gehört, dass sich in diesem Gesetzt etwas getan hat, was die Verkäufer schützen soll
(Beispiel: Kunde kauft bei quelle Online einen Anzug. Nach der Hochzeit schickt er ihn aufgrund Widerrufsrecht zurück)
Es hiess, dass der Kunde die Kosten des Widerrufs in jedem Falle zu tragen hat, auch wenn der Warenwert 40€ übersteigt. Dies wurde, laut meinen Informationen, so geändert, um Online Warenhäuser gegen solche Nepper, wie im obigen Beispiel beschrieben, zu schützen.
Meine Frage lautet nun, in welchen $$ dies genau erläutert wird ?
Verfasst am: 07.06.05, 07:13 Titel: Re: Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
Marcus Schipper hat folgendes geschrieben::
Haalo Gemeinde,
Laut Widerrufsrecht hat ein Kunde das Recht je nach Zeitpunkt der Bekanntmachung des REchtes entweder 2 Wochen oder einen Monat lang, die Ware ohne jegliche Angabe von Gründen zurück zu schicken.
Bislang war es so geregelt, dass der Verbraucher, sprich Kunde, die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn der Warenwert 40€ nicht übersteigt.
Nein, das war gesetzlich noch nie so geregelt. Der Unternehmer hatte bis 40 € nur die Möglichkeit dem Verbraucher die Kosten vertraglich aufzuerlegen.
Marcus Schipper hat folgendes geschrieben::
Vor einiger Zeit allerdings, habe ich gehört, dass sich in diesem Gesetzt etwas getan hat, was die Verkäufer schützen soll
(Beispiel: Kunde kauft bei quelle Online einen Anzug. Nach der Hochzeit schickt er ihn aufgrund Widerrufsrecht zurück)
Es hiess, dass der Kunde die Kosten des Widerrufs in jedem Falle zu tragen hat, auch wenn der Warenwert 40€ übersteigt. Dies wurde, laut meinen Informationen, so geändert, um Online Warenhäuser gegen solche Nepper, wie im obigen Beispiel beschrieben, zu schützen.
Meine Frage lautet nun, in welchen $$ dies genau erläutert wird ?
Zwar wurde die Regelung erweitert, aber nicht um den von dir beschriebenen Inhalt. Geregelt ist das alles in § 357 II 3 BGB.
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