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Steuerhinterziehung oder legales Vorgehen?

 
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Marko
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.11.2004
Beiträge: 98

BeitragVerfasst am: 23.11.04, 08:47    Titel: Steuerhinterziehung oder legales Vorgehen? Antworten mit Zitat

Hallo, ich bin Vorstand in einem gemeinnützigen Tennisverein. Wir beschäftigen Trainer die pro Stunde 20 Euro erhalten. Die Ausbildungsgebühr für die Trainerstunden zahlen die Mitglieder an den Verein, der Tennistrainer stellt einmal monatlich eine Gesamtrechnung an den Verein, die dieser dann begleicht. Jetzt hat ein Mitglied Forderungen an den Tennistrainer die nichts mit den Trainerstunden zu tun haben. Die beiden (Trainer und Mitglied) haben jetzt ausgemacht, dass die offenen Forderungen über die Trainerstunden abgearbeitet werden,d.h. das Mitglied zahlt 6 Monate keine Ausbildungsgebühr, der Trainer stellt über diese erteilten Stunden keine Rechnung die der Verein dann natürlich auch nicht begleichen muss. Ich habe gegen dieses Vorgehen Veto eingelt, da ich glaube dass es sich hierbei um ein steuerrechtlich bedenkliches Vorgehen handelt (ist in meine Augen so eine Art Geldwäsche). Kann mir jemand Auskunft geben ob meine Bedenken berechtigt sind? Vielen Dank.
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GungS
Gast





BeitragVerfasst am: 23.11.04, 18:50    Titel: Antworten mit Zitat

Der Trainer kann Forderungen mit Verbindlichkeiten verrechnen und der Schüler ebenso. Kein Problem mit dem Verein, den ich nicht berührt sehe (selbstverständlich muß der Trainer seine Einnahmen versteuern - aber das muß es bei denen vom Verein ja schließlich auch).

Ich sehe vielmehr ein Problem mit der generellen Verfahrensweise, weil die Mitglieder individuelle Leistungen erhalten und vergüten, was dann über den Verein geleitet wird - hier könnten Straftatbestände duch die Vereinverantwortlichen (dich), den Trainer und die Mitglieder/Schüler gegeben sein. Jedenfalls bedarf dies einer Prüfung.

GungS
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Marko
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.11.2004
Beiträge: 98

BeitragVerfasst am: 24.11.04, 06:50    Titel: wenn nicht versteuert wird? Antworten mit Zitat

Hallo GungS, besten Dank für deine Antwort. Interressant dein Satz "selbstverständlich muß der Trainer seine Einnahmen versteuern". Wenn die beiden das gerade nicht vorhaben, sondern die Aufrechnung von Forderung und Verbindlichkeit über diesen Weg an der Steuer vorbeigeschleust wird. Macht sich der Verein und damit der Vorstand mitschuldig?
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GungS
Gast





BeitragVerfasst am: 24.11.04, 19:57    Titel: Antworten mit Zitat

Ich sehe keine Verbindung zu dem Verein, also kann sich auch kein Organwalter schuldig mache - es ist natürlich denkbar, daß der Sachverhalt unvollständig geschildert wurde oder ich ihn falsch auffasse.

Aufrechnung ist u.a. ein verkürzter bzw. entfallender Zahlungsweg. Seltsamerweise herrscht immer die Auffassung, wenn kein Geld fließt, muß nichts versteuert werden, doch das ist falsch.

Wenn der Nachbar der hübschen Nachbarin die Winterrreifen aufzieht und dafür zum Abendessen eingeladen wird, muß er den Wert des Essens als Einnahme versteuern - ganz einfach (wobei er regelmäßig unter Freigrenzen bleiben wird, so daß keine Steuer anfällt, aber prinzipiell...).

GungS
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Gast






BeitragVerfasst am: 24.11.04, 21:06    Titel: Antworten mit Zitat

GungS hat folgendes geschrieben::
Wenn der Nachbar der hübschen Nachbarin die Winterrreifen aufzieht und dafür zum Abendessen eingeladen wird, muß er den Wert des Essens als Einnahme versteuern - ganz einfach (wobei er regelmäßig unter Freigrenzen bleiben wird, so daß keine Steuer anfällt, aber prinzipiell...).


Hallo,

hochinteressante These.

Unter welche Einkunftsart würden Sie denn die Tätikeit einordnen? Wenn Sie Ihrer hübschen Nachbarin die Reifen wechseln, ist dies dann ein auf Einkommensmehrung gerichtetes wirtschaftliches Verhalten? Oder gar eine selbständige und nachhaltige Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr mit Gewinnerzielungsabsicht? Dann wären Sie ein sehr merkwürdiger Nachbar.

Gruß

beinstrong
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GungS
Gast





BeitragVerfasst am: 25.11.04, 19:05    Titel: Antworten mit Zitat

Das sind ohne Zweifel sonstige Einkünfte.

Auf Vermögensmehrung gerichtetes Verhalten ist ebenso irrelevant, wie Nachhaltigkeit oder Beteiligung am (allg.) wirtschaftlichen Verkehr.

Vielleicht etwas mit gewerblichen Einkünften verwechselt?

Es kommt nur darauf an:

1. Leistung? Ja!
2. Besteht nicht in einem Veräußerungsgeschäft? Ja.
3. Entgelt erhalten? Ja!

= sonstige Einkünfte (s.a. BFH vom 21.09.04, IX R 13/02).

GungS
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Gast






BeitragVerfasst am: 25.11.04, 20:00    Titel: Antworten mit Zitat

GungS hat folgendes geschrieben::
Das sind ohne Zweifel sonstige Einkünfte.


Sie setzen also allen Ernstes ein Abendessen mit dem Erhalt einer Vermittlungsprovision i.H.v. DM 200.000 gleich?
Wenn Sie das zitierte Urteil aufmerksam lesen, werden Sie feststellen, dass der BFH für die Annahme von sonstigen Einkünften immer noch die allgemeinen Tatbestände des § 2 EStG voraussetzt. Und zum objektiven Tatbestand von § 2 gehört nunmal eine wirtschaftlich auf Vermögensmehrung gerichtete Erwerbstätigkeit.

Das Verspeisen des Abendessens kann aber nicht dahingehend ausgelegt werden, dass dadurch das Reifenwechseln zu einer solchen auf Vermögensmehrung gerichtete Tätigkeit wird. Dies würde voraussetzen, dass der Reifenwechsler das Abendessen als angemessene Gegenleistung für das Reifenwechseln ansieht und er damit diese Tätigkeit der erwerbswirtschaftlichen Sphäre zuordnet. Und so weit wird man in diesem Fall ganz sicher nicht gehen können, so hirnrissig íst noch nicht mal unser Steuerrecht.

Zitat:
Auf Vermögensmehrung gerichtetes Verhalten ist ebenso irrelevant, wie Nachhaltigkeit oder Beteiligung am (allg.) wirtschaftlichen Verkehr.

Vielleicht etwas mit gewerblichen Einkünften verwechselt?


nein, deshalb ja die Frage nach der Einkunftsart. Wie Sie ja sicherlich wissen, ist der erste Halbsatz die Definition für sonstige, und der zweite die für gewerbliche Einkünfte. Ihnen hätte ich sogar zugetraut, gewerbliche Einkünfte anzunehmen.

Gruß

beinstrong
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GungS
Gast





BeitragVerfasst am: 26.11.04, 20:42    Titel: Antworten mit Zitat

Ach, wußte nicht, daß es eine Vorschrift gibt, die eine 'kleine Summe' automatisch steuerfrei beläßt...

BMF und BFH besagen zweifellos, daß es keine unbesteuerten Leistungen gibt. Vielleicht hilft dir auch das Studium der vorangegangenen BFH-Entscheidungen.

Du kannst natürlich bei deiner Auffassung bleiben (Meinungsfreiheit), aber sie zeugt von einem (echt krassen) Mißverständnis (Tipke würdig...).

Zum X-ten Mal führt der BFH aus, daß eine sonstige Leistung i.n.S. u.a. jedes Tun ist, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Die Räder aufziehen ist für mich ein Tun (probiere es mal, dann merkste, was das für eine Arbeit ist). Lasse das mal bei einer Werkstatt machen, dann wirst du auch erkennen, daß es Gegenstand eines entgeltlichen Dienstleistungsvertrages sein kann (abstrakt). Und die ausgelöste Gegenleistung (konkret) ist das Abendessen.

Der BFH hat ausdrücklich ausgesprochen, daß er an dem Moment 'um des Entgelts willen' nicht mehr festhält und damit zurück zu der Definition kommt, die der GrS bereits in seinen Anfangstagen zugrundegelegt hat (Negierung des Synallagmas).

Selbstverständlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen des § 2 gegeben sein. Dabei ist u.a. die Einkunftserzielungsabsicht zu nennen (vgl. zu der Problematik - eigentlich ist es ja keine - bei privaten Veräußerungsgeschäften 'Second-Hand').

Klar ist wohl auch, daß die Nachbarin eine Essenseinladung auch aus Zuneigung aussprechen kann und diese nicht unbedingt Gegenleistung für das Aufziehen sein muß. Erfolgt die Einladung aber - wie ich es schrieb - (gerade deswegen), handelt es sich selbstverständlich um sonstige Einkünfte.

Wenn du da wirklich Verständnisprobleme hast, würde ich nochmals einen Methodikkurs besuchen.

GungS
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Gast






BeitragVerfasst am: 26.11.04, 20:45    Titel: Re: Steuerhinterziehung oder legales Vorgehen? Antworten mit Zitat

Ja, Euch kriegen sie schon noch ...

Marko hat folgendes geschrieben::
Hallo, ich bin Vorstand in einem gemeinnützigen Tennisverein. Wir beschäftigen Trainer die pro Stunde 20 Euro erhalten. Die Ausbildungsgebühr für die Trainerstunden zahlen die Mitglieder an den Verein, der Tennistrainer stellt einmal monatlich eine Gesamtrechnung an den Verein, die dieser dann begleicht. Jetzt hat ein Mitglied Forderungen an den Tennistrainer die nichts mit den Trainerstunden zu tun haben. Die beiden (Trainer und Mitglied) haben jetzt ausgemacht, dass die offenen Forderungen über die Trainerstunden abgearbeitet werden,d.h. das Mitglied zahlt 6 Monate keine Ausbildungsgebühr, der Trainer stellt über diese erteilten Stunden keine Rechnung die der Verein dann natürlich auch nicht begleichen muss. Ich habe gegen dieses Vorgehen Veto eingelt, da ich glaube dass es sich hierbei um ein steuerrechtlich bedenkliches Vorgehen handelt (ist in meine Augen so eine Art Geldwäsche). Kann mir jemand Auskunft geben ob meine Bedenken berechtigt sind? Vielen Dank.
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Gast






BeitragVerfasst am: 27.11.04, 12:04    Titel: Antworten mit Zitat

GungS hat folgendes geschrieben::
Ach, wußte nicht, daß es eine Vorschrift gibt, die eine 'kleine Summe' automatisch steuerfrei beläßt...


Es geht nicht um große oder kleine Beträge, es geht um wirtschaftliches Handeln. Ein Blick in die ständige Rechtsprechung zeigt den Grundsatz, dass "nicht jede Einnahme die durch eine Tätigkeit ausgelöst wir, auch zu Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG führt". Dies setzt eben eine wirtschaftliche Erwerbstätigkeit voraus. Und die ist hier nicht gegeben. Wenn es nach Ihnen ginge, dann müßte auch das Kind, das der Oma vom 4. Stock die Tasche hochträgt und dafür eine Tafel Schokolade bekommt, diese versteuern (Es gibt ja auch Kinder, die sämtliche Grund- und sonstigen Freibeträge ausgeschöpft haben).

Zitat:
Wenn du da wirklich Verständnisprobleme hast, würde ich nochmals einen Methodikkurs besuchen
.

Wenn ich Verständnisprobleme habe, dann würden Sie nochmals einen Methodikkurs besuchen? Hmmm...
Ansonsten ein typischer GungS-Satz. Wenn Ihre Postings wenigstens immer so fundiert wären, wie sie vor Überheblichkeit triefen. Aber dann hätten Sie letztere ja wohl gar nicht nötig.

Für mich ist die Diskussion beendet.

Gruß

beinstrong
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Gast






BeitragVerfasst am: 27.11.04, 17:47    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ja, Euch kriegen sie schon noch ...


Na aber mindestens einen davon sollten sie schon längst haben.

Liebe Grüße an die Zivilrechtler in diesem Steuerforum.
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GungS
Gast





BeitragVerfasst am: 28.11.04, 19:48    Titel: Antworten mit Zitat

Es geht nicht um große oder kleine Beträge, es geht um wirtschaftliches Handeln. Ein Blick in die ständige Rechtsprechung zeigt den Grundsatz, dass "nicht jede Einnahme die durch eine Tätigkeit ausgelöst wir, auch zu Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG führt".

Gute Worte helfen anscheinend nicht und weitere sind überflüssig. Ob du das Urteil nun akzeptierst oder nicht, es spricht für sich.

Wenn es nach Ihnen ginge, dann müßte auch das Kind, das der Oma vom 4. Stock die Tasche hochträgt und dafür eine Tafel Schokolade bekommt, diese versteuern (Es gibt ja auch Kinder, die sämtliche Grund- und sonstigen Freibeträge ausgeschöpft haben).

Ohne Zweifel ja.
Wobei - ich wies im ersten Posting darauf hin - Freigrenzen gelten und diese hier dem Kind zugute kämen. Gerade wegen solcher Bagatellen, hat der Gesetzgeber die Freigrenze eingeführt (empfehle Studium der BT-Drucksache).

Für mich ist die Diskussion beendet.

Wenn du Hunger bekommst, wirst du deine Suppe schon essen.

GungS
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Gast






BeitragVerfasst am: 29.11.04, 09:00    Titel: Antworten mit Zitat

GungS hat folgendes geschrieben::
Wenn du Hunger bekommst, wirst du deine Suppe schon essen.


ach Herzchen...

Aber wenigstens geben Sie mir ja in einem Punkt Recht:

Zitat:
Wenn Ihre Postings wenigstens immer so fundiert wären, wie sie vor Überheblichkeit triefen. Aber dann hätten Sie letztere ja wohl gar nicht nötig
.

Gruß

beinstrong
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Thodt
Interessierter


Anmeldungsdatum: 31.07.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 31.07.05, 21:02    Titel: Antworten mit Zitat

P.S. Geldwäsche setzt immer eine Katlogstraftat voraus.
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