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Verfasst am: 15.09.04, 14:53 Titel: kriminell oder nur geschickt?
Ein wissenschaftliches Institut beschäftigt sei Jahren sogenannte Dozenten (Scheinselbständige), die Verträge über ein bestimmtes Kontigent an Seminaren enthalten.
Bestandteil des Vertrages ist eine Wettbewerbsklausel, die eine anderweitige Auftragsannahme im selben Segment ausschliesst. Hierfür is eine Wettbewerbsablöse von 40.000 EUR nach Austritt aus dem Institut vereinbart (dafür 1 Jahr Sperre)
Plötzlich nun kündigt der Institutsleiter mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von 1 Jahr zum Jahresende und hebt im Kündigungsschreiben das Wettbewerbsverbot auf, d.h. er will die Ablösesumme einsparen.
Verfasst am: 15.09.04, 17:20 Titel: Re: kriminell oder nur geschickt?
Anonymous hat folgendes geschrieben::
Bestandteil des Vertrages ist eine Wettbewerbsklausel,
und hebt im Kündigungsschreiben das Wettbewerbsverbot auf,
Ist doch ganz einfach:
die Vertragsklausel ist gültig.
Sie kann auch nicht "im Kündigungsschreiben aufgehoben" werden, da für eine Vertragsänderung zwei übereinstimmende Willenserklärungen notwendig sind.
Folglich besteht der Anspruch des AN auf Zahlung weiter und kann nötigenfalls eingeklagt werden.
Verfasst am: 15.09.04, 17:39 Titel: Re: kriminell oder nur geschickt?
Vielleicht ist es doch nicht so einfach. Es könnte durchaus § 75 a HGB zur Anwendung kommen (Scheinselbständige).
Nach § 75 a HGB kann der Arbeitgeber vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot verzichten. Ein derartiger Verzicht hat zwei Wirkungen. Für den Arbeitnehmer erlischt die Verpflichtung zur Unterlassung des Wettbewerbs. Der Arbeitgeber wird mit Ablauf eines Jahres von der Zahlung einer Karenzentschädigung frei.
Der Verzicht nach § 75 a HGB ist eine einseitig gestaltende Willenserklärung. Anders als der Verzichtsvertrag oder der Aufhebungsvertrag bedarf er nicht der Zustimmung des Vertragsgegners.
Verfasst am: 20.09.04, 18:00 Titel: Re: kriminell oder nur geschickt?
Zitat:
Vielleicht ist es doch nicht so einfach. Es könnte durchaus § 75 a HGB zur Anwendung kommen (Scheinselbständige).
Hallo zusammen,
§ 75a HGB würde doch nur gelten, wenn der Arbeitgeber ein Kaufmann ist. Bei einem wissenschaftlichen Institut muss das nicht unbedingt sein.
Darüberhinaus setzt die Vorschrift ja einen Handlungsgehilfen, sprich einen Arbeitnehmer voraus. Nun kann es ja durchaus sein, dass die sog. Dozenten als "Scheinselbständige" in die Kategorie Arbeitnehmer fallen. Ich als Arbeitgeber würde mich im Zweifel aber hüten, mich darauf zu berufen. In diesem Fall müsste ich nämlich die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für die "Dozenten" nachzahlen, dazu käme noch die Haftung für die Lohnsteuer. Von strafrechtlichen Konsequenzen (Verkürzung von Steuern und Sozialabgaben) ganz abgesehen. Das kann schnell richtig teuer werden, vor allem wenn die Beschäftigung von "selbständigen" Dozenten schon länger gängige Praxis ist.
Verfasst am: 21.09.04, 22:28 Titel: Re: kriminell oder nur geschickt?
das Institut erhält sei Jahren die Gemeinnützigkeitsvorteile wegen der
Fort-Ausbildungsregelung. die dozenten erhalten zwar für ihre Dienstleistungen keine MWSt., können aber in ihrer Steuererklärung keinen MwSt-Vorabzug geltend machen
Der Inhaber ist zwar ein Unternehmer-aber er ist sich der Problematik der Scheinselbständigen bewußt. Beispielsweise hat er eine Klage per vorgerichtlicher Einigung abgewiegelt.
Ratet uns, was wir welche Strategie rechtsanwaltlich fahren sollen...Bitte
Verfasst am: 21.09.04, 22:47 Titel: Re: kriminell oder nur geschickt?
Beispielsweise hat er eine Klage per vorgerichtlicher Einigung abgewiegelt.
Eine Klage? Aber es sind doch mehrere Mitarbeiter bzw. Dozenten dort tätig. Oder?
Ratet uns, was wir welche Strategie rechtsanwaltlich fahren sollen...Bitte
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