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- die diesbezüglichen Änderungen in der BRAO sind noch gar nicht in Kraft,
- ob jemand einen FA-Lehrgang "belegt" ist unerheblich, da man nicht durch "Belegung" eines solchen Lehrganges die Bezeichnung FA erhält,
- zukünftig muss derjenige, der sich z.B. Spezialist nennt, auf Verlangen der RA-Kammer nachweisen, dass er besondere Kenntnisse besitzt (sozusagen eine Ausweitung des Gedanken zum FA),
- auch der FA wird sich mE dann weiterhin "Spezialist" nennen dürfen, weil er die besonderen theoretischen und praktischen Kenntnisse ja ohnehin besitzt bzw. nachweisen könnte.
Gruss _________________ Die in diesem Forum gegebenen Hinweise können eine individuelle anwaltliche Rechtsberatung nicht ersetzen.
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