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Mitgliedsbeitrag nach Kündigung

 
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spra
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 07.06.05, 18:29    Titel: Mitgliedsbeitrag nach Kündigung Antworten mit Zitat

Hallo,

ich bin auf Grund von Gründen auf die ich nicht näher eingehen will schon nach 2 Monaten aus einem Verein ausgetreten. Mir wurde die fristlose Kündigung auch schriftlich vom Vorstand bestätigt.
Nun kam allerdings ein Schreiben wonach ich den vollen Mitgliedsbeitrag zahlen soll. Ist das rechtens - oder reicht eine anteilige Zahlung?

Spra
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 07.06.05, 21:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
ob und welche Beiträge der Verein fordern kann, muss sich aus der Satzung, ggf. in Verbindung mit einer Vereinsordnung, z.B. Beitragsordnung, ergeben.
Die Beiträge sind so zu zahlen, wie sie dort vorgesehen sind. Sieht die Satzung keine anteilige Zahlung vor, so hat das Mitglied auch kein Recht darauf. Es muss dann also auch bei einer nur 2 monatigen Mitgliedschaft den vollen Jahresbeitrag zahlen. Daran ändert auch eine fristlose Kündigung nicts.

Was genau steht in der Satzung bzw. in der Beitragsordnung zu den Beiträgen?

JS
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spra
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 07:53    Titel: Antworten mit Zitat

Danke.

Eine Beitragsordnung gibt es nicht.

Mir war im Grunde auch klar, dass ich zahlen muss - war mir nur eben nicht ganz sicher Smilie
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 13:26    Titel: Antworten mit Zitat

Dann steht das in der Satzung.

Wenn der Vorstand dir jedoch die fristloste Kündigung bestätigt hat (also: ab sofort) dann musst du IMHO die Beiträge auch nicht zahlen.

Gruß
HaWeThie
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 13:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
man muss hier genau in der Satzung nachschauen, welche Beitragsperioden es gibt (Monat, Quartal oder Jahr).

In meinem Beispiel weiter oben bin ich (zugegebenermassen völlig grundlos) von Jahresbeiträgen ausgegangen.

Generell gilt: Der Beitrag für eine angebrochene Beitragsperiode ist in voller Höhe fällig, auch bei wirksamer fristloser Kündigung.
Sollte der Beitrag also tatsächlich monatlich fällig sein, so wäre bei einer wirksamen fristlosen Kündigung nur noch der Beitrag für den zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bereits angebrochenen Monat fällig.

JS
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spra
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 16:32    Titel: Antworten mit Zitat

Genau genommen steht in der Satzung nichts konkretes zu den Mitgliedsbeiträgen.
Es gibt 2 Artikel, die sich darauf beziehen:
"Die Mitglieder sind zum Entrichten von Beiträgen für den Verein verpflichtet. Die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliedervollversammlung."
und weiter
"Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis dahin fällig gewordenen Beiträge sowie sonstigen finanziellen Verpflichtungen bestehen."

Zwar wurde bei einer Mitgliederversammlung ein Jahresbeitrag beschlossen, aber dieser Beschluss taucht nicht einmal in einem Protokoll auf - nur in einer kurzen Email vom Vereinsvorsitzenden. Ist es so überhaupt rechtlich bindend?
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 05:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
ein Beschluss wird wirksam durch die nach der Abstimmung erfolgende Feststellung des Versammlungsleiters, dass der Beschluss gefasst worden sei. Die Nichtvermerkung des Beschlusses im Protokoll bewirkt nicht dessen Unwirksamkeit. Allerdings wird der Nachweis erheblich erschwert. Der Fordernde muss diesen Nachweis führen. Gelingt ihm das nicht, gehen die Forderungen ins Leere. Es genügen aber natürlich z.B. Zeugen.

Die zitierte Satzungskonstruktion ist in Ordnung. Die Beitragspflicht wird genannt und das darüber beschließende Organ ebenfalls.

JS
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spra
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 07:36    Titel: Antworten mit Zitat

DANKE! Smilie

Spra
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 13:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
gerne!
Um das mit dem Beschluss noch etwas genauer zu sagen: der Beschluss muss zu seiner Wirksamkeit selbstverständlich nicht nur vom Versammlungsleiter festgestellt werden, er muss auch formal korrekt gefasst worden sein. Es muss also eine MV gemäß Satzung form- und fristgerecht einberufen worden sein, der Beschlussgegenstand muss auf der Tagesordnung gestanden haben, die Versammlung muss beschlussfähig gewesen sein und der Beschluss muss die gemäß Satzung erforderliche Stimmenmehrheit bekommen haben.
Ist auch nur eines dieser Kriterien nicht erfüllt, ist der Beschluss unwirksam.

JS
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 13:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
gerne!
Um das mit dem Beschluss noch etwas genauer zu sagen: der Beschluss muss zu seiner Wirksamkeit selbstverständlich nicht nur vom Versammlungsleiter festgestellt werden, er muss auch formal korrekt gefasst worden sein. Es muss also eine MV gemäß Satzung form- und fristgerecht einberufen worden sein, der Beschlussgegenstand muss auf der Tagesordnung gestanden haben, die Versammlung muss beschlussfähig gewesen sein und der Beschluss muss die gemäß Satzung erforderliche Stimmenmehrheit bekommen haben.
Ist auch nur eines dieser Kriterien nicht erfüllt, ist der Beschluss unwirksam.

JS
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