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Renovierungspflichten, insbesondere Parkettboden

 
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Kemal M.
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.05.2005
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 07.06.05, 23:16    Titel: Renovierungspflichten, insbesondere Parkettboden Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

die Wohnungsrückgabe an den Vermieter steht kurz bevor. Es ist eine Altbauwohnung, Schäden und aussergewöhnliche Abnutzungen sind nicht entstanden, die Innenwände haben bereits einen neuen hochwertigen Anstrich erhalten. Einziger offener Punkt allerdings: der Parkettboden.

Sind wir verpflichtet, für die Abnutzung des Parkettbodens aufzukommen?

Der Mietvertrag sieht im Abschnitt "Schönheitsreparaturen" sinngemäß folgendes vor: Schönheitsrep., darunter auch der Boden, sind im Mietzins nicht enthalten und können gesondert berechnet werden; der VM kann über die erforderlichen Schönheitsrep. einen Kostenvoranschlag einholen, und der Mieter kommt für den Betrag oder einen Teil des Kostenvoranschlages auf (die Quote richtet sich nach der Mietdauer). Damit sind die Schönheitsrep.-Pflichten abgegolten.

Der Parkett ist nicht hochwertig, wurde '95 verlegt und war zum Einzug in 2003 bereits stark abgenutzt. Der Boden wurde niemals abgeschliffen, neu versiegelt o.ä. Bei Einzug habe ich auf den schlechten Bodenzustand hingewiesen und eine CD mit Beispielfotos angefertigt. Heute wäre nur schwer nachvollziehbar, welche Bodenabnutzung durch unsere Bewohnung hinzugekommen ist.

Die Frage: könnte der Vermieter uns betr. Parkett in die Pflicht nehmen?

Danke und Gruß

KM
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 06:50    Titel: Antworten mit Zitat

Einen mitvermieteten Fußbodenbelag aus Parkett, Laminat oder einem ähnlichen Material muss der Mieter sorgsam behandeln und angemessen pflegen. Im Laufe der Zeit wird ein Parkettboden durch Gebrauchsspuren und Verfärbungen unansehnlich. Ein Bodenbelag aus Parkett ist erfahrungsgemäß alle 15 bis 20 Jahre abzuschleifen und neu zu versiegeln.
(LG Wiesbaden WM 91, 540) ; nach anderen Angaben alle 12 bis 15 Jahre
(AG Köln WM 84, 197). Das ist Aufgabe des Vermieters. Eine Formularklausel im Mietvertrag, die diese Arbeiten dem Mieter auferlegt, ist unwirksam.
(LG Berlin NJWE-MietR 96, 266 ; LG Köln WM 94, 199)
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN: Abschleifen und Versiegeln zählen auch nicht zu den Schönheitsreparaturen (LG Berlin GE 92, 677 ; LG Hamburg WM 90, 115 ; AG Bergisch Gladbach WM 97, 211 : AG Köln WM 95, 312) .
Der Mieter hat also Anspruch darauf, das der Vermieter diese Instandsetzungsarbeiten durchführt. Der Mieter hat sogar einen gerechtfertigten Mietminderungs-Anspruch, wenn der Wohnwert durch einen unansehnlichen Parkettboden erheblich beeinträchtigt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, das ein Holzparkett der Wohnung einen besonderen Charakter verleiht und damit das Erscheinungsbild diesem Bodenbelages eine gesteigerte Bedeutung zukommt.
Wasserschäden (AG Dortmund DWW 96, 282) oder im größeren Umfang vorgenommene farblich abweichende Ausbesserung (AG Norderstedt WM 89, 564) rechtfertigen auch eine Herabsetzung der Miete. Hat der Mieter den schlechten Zustand des Parketts aber bereits zu Beginn des Mietverhältnisses vorbehaltlos akzeptiert, ist die Mietminderung ausgeschlossen.
Beim Auszug des Mieters entsteht häufig Streit, wer für Druckstellen, Kratzer, Flecken oder Ähnliches verantwortlich ist. Für Schäden die auf einer normalen Abnutzung beruhen, muss der Mieter nicht eingestehen, weil ein Parkettboden im Laufe der Mietzeit mehr oder weniger zwangsläufig kleinere Beschädigungen davonträgt. Diese sind als übliche Gebrauchsspuren anzusehen. Bemängelt der Vermieter etwa, das der Parkettboden kleinere Kratzer und Druckstellen hat, muss der Mieter dafür nicht haften. Für größere Beschädigungen kann der Vermieter hingegen Schadensersatz verlangen. Wenn z.B. aus Unachtsamkeit ein schwerer Gegenstand fallen ließ und dadurch Dellen entstanden sind ist dieses keine normale Abnutzung mehr. Bei der Berechnung des Schadens ist ein Abzug „neu für alt „ vorzunehmen. Ist der Parkettboden ohnehin verbraucht oder seit längerer Zeit (vgl. oben) nicht abgeschliffen worden, steht dem Vermieter womöglich kein Schadensersatz zu. (LG Wiesbaden WM 91, 540)
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Kemal M.
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.05.2005
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 22:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Werner,

besten Dank für die profunde Auskunft.

Rein emotional bin ich der Meinung, dass die "Schönheitsrepartur-Klausel" voraussetzt, dass die Wohnung bei EInzug in jeder Hinsicht tadellos ist. Wie kann ich beispielsweise meinem Mieter bei Auszug einen Kostenvoranschlag über professionelle Malerarbeiten vorlegen, wenn die Wohnung vor dem EInzug von einen Feierabend-Hobby-Maler gestrichen wurde??

Gruß

K.
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Servicer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 09.06.05, 01:09    Titel: Antworten mit Zitat

Kemal M. hat folgendes geschrieben::
Hallo Werner,

besten Dank für die profunde Auskunft.

Rein emotional bin ich der Meinung, dass die "Schönheitsrepartur-Klausel" voraussetzt, dass die Wohnung bei EInzug in jeder Hinsicht tadellos ist. Wie kann ich beispielsweise meinem Mieter bei Auszug einen Kostenvoranschlag über professionelle Malerarbeiten vorlegen, wenn die Wohnung vor dem EInzug von einen Feierabend-Hobby-Maler gestrichen wurde??

Gruß

K.


Ich kenne den Mietvertrag nicht. Aber die Klausel, die Sie zitiert haben, ist mit großer Wahrscheinlichkeit unwirksam.

Generell setzt die Schönheitsreparaturklausel nicht voraus, dass die Wohnung beim Einzug "tadellos" ist.

In welcher Region befindet sich die Wohnung ?
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Christoph
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 09.06.05, 11:03    Titel: Antworten mit Zitat

Rein emotional bin ich der Meinung, dass die "Schönheitsrepartur-Klausel" voraussetzt, dass die Wohnung bei EInzug in jeder Hinsicht tadellos ist.

Falsch. Der BGH hat z.b. entschieden, daß selbst dann Schönheitsreparaturen vom Mieter auszuführen sind, selbst wenn die Wohnung in unrenoviertem Zustand vermietet wurde. Dies ist keine unangemessene Benachteiligung des Mieters.
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Kemal M.
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.05.2005
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 09.06.05, 23:07    Titel: Antworten mit Zitat

@Servicer: in einer (mietmäßig) teuren Universitätsstadt mit reinem Vermietermarkt...

@Christoph: ich denke nicht, dass mit der BGH vorschreiben darf, wie meine "rein emotionale Meinung" auszusehen hat, vor allem dann nicht, wenn es um für die Allgemeinheit derart belanglose Dinge geht wie der Optimalzustand eines Mietwohnraums zum Zeitpunkt des Einzugs. Jedoch bin ich auch der Ansicht, dass persönliche Meinungen und das objekive Richtige und Gültige nicht immer übereinstimmen müssen...

@alle beide: vielen Dank für die interessanten Hinweise und Kommentare. Danke!

Gruß

KM
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Christoph
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 08:46    Titel: Antworten mit Zitat

äh Kemal.

Mittlerweile solltest Du eventuell gelernt haben, daß Du mir emotionalen Meinungen (" ich habe aber gedacht ") in unserer Gesellschaft nichts sehr weit kommst.

Entscheidend ist nicht das, was ich glaube oder was ich denke, was richtig ist, sondern ausschließlich die Gesetzeslage bzw. die Rechtssprechung. Auch wenn dies manchmal nicht den Meinungen der Menschen entspricht. Denn nur dann ist eine gewiße Neutralität gegeben, was auch richtig ist.
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