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harrys Interessierter
Anmeldungsdatum: 10.05.2005 Beiträge: 9
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Verfasst am: 08.06.05, 11:58 Titel: Pflichten eines Notars beim Grundstückserwerb |
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Folgender interessanter allg. theoretischer Fall:
Interessent A wird sich mit Besitzer B im Beisein von Zeuge C über den Kauf eines Grundstückes einig. Sie vereinbaren die notariellen Bedingungen und Kaufpreis und Notar N. Schlüssel zum Grundstück wird bereits von B an A übergeben. Über C wird beim Notar N die Erstellung des notariellen Kaufvertrags beantragt. Der Entwurf wird vom Notar N an A und B zugesandt, enthält sämtliche Daten sowie bereits einen Tm und die Bedingung, dass A den Notar bezahlt.
Zwei TAge vor dem Notartermin wird B von Makler M so lange bearbeitet, bis B mit M und von M nachgewiesenem Interessent I zum (gleichen!) Notar N gehen. I und B ändern den vorbereiteten Vertragsentwurf auf die neuen Bedingungen ab und schliessen den Vetrag ab.
B ist psychisch labile Person, alleinstehend. Notarkosten für A entstehen nicht.
Frage:
1) unter welchen Bedingungen ist eine derartiger Vorgang ungültig?
2) Welche Verpflichtung hat der Notar in diesem Fall?
3) Unter welchen Bedingungen ist das Handeln des Notars anfechtbar? |
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questionable content FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.02.2005 Beiträge: 6312 Wohnort: Mein Körbchen.
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Verfasst am: 08.06.05, 12:18 Titel: Re: Pflichten eines Notars beim Grundstückserwerb |
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harrys hat folgendes geschrieben:: |
1) unter welchen Bedingungen ist eine derartiger Vorgang ungültig? |
Der notarielle Vertrag: Wenn die psychische Labilität zur Geschäftsunfähigkeit geführt hat. Dann sind allerdings auch die Verhandlungen mit jeder anderen Partei vermutlich irrelevant.
harrys hat folgendes geschrieben:: |
2) Welche Verpflichtung hat der Notar in diesem Fall? |
Ordnungsgemäße Beratung und Berurkundung. Bei Erkennbarkeit von Umständen, die hinreichende Zweifel an der GU begründen -Nichtbeurkundung des Vertrages bis Aufklärung..
harrys hat folgendes geschrieben:: |
3) Unter welchen Bedingungen ist das Handeln des Notars anfechtbar? |
Gar nicht. Der Notar beurkundet nur den Vertragsschluss. Keine Anfechtung im Rechtssine möglich. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions. |
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harrys Interessierter
Anmeldungsdatum: 10.05.2005 Beiträge: 9
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Verfasst am: 08.06.05, 12:34 Titel: |
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Gibt es für einen Notar so etwas wie einen Interessenkonflikt? In dem geschilderten theor. Fall wird schließlich der Notar von A und B mit der Vorbereitung eines Abschlusses zwischen A und B beauftragt, wird aber anschl. für B und I tätig? |
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questionable content FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.02.2005 Beiträge: 6312 Wohnort: Mein Körbchen.
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Verfasst am: 08.06.05, 12:40 Titel: |
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Wo soll der sein? Der Notar hat keine Verantwortung dafür, dass sie Parteien sich einigen.
Er ist neutraler Sachwalter beider Parteien, verantworlich für eine umfassende rechtliche Baratung hinsichtlich der Vertragsgestaltung, der Folgen des Vertrages und eine ordnungsgemäße Beurkundung. Nicht mehr, nicth weniger.
Wenn B seine Meinung ändert, ist das sein Recht, dafür sind Immobilienkaufverträge formbedürftig und werden somit erst mit notarieller Beurkundung wirksam. In besonders schwerwiegenden Fällen kann zwischen A und B ein Schadenersatzanspruch entstehen, ggf. zwischen A und M - daran sind aber sehr hohe Anforderungen zu stellen, eine bloße Meinungsänderung hinsichtlich des Vertragsschlusses reicht nicht. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions. |
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Servicer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.01.2005 Beiträge: 1255
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Verfasst am: 08.06.05, 20:11 Titel: Re: Pflichten eines Notars beim Grundstückserwerb |
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questionable content hat folgendes geschrieben:: |
Ordnungsgemäße Beratung und Berurkundung. Bei Erkennbarkeit von Umständen, die hinreichende Zweifel an der GU begründen -Nichtbeurkundung des Vertrages bis Aufklärung.. |
Ein Notar berät nicht, er belehrt die Parteien über die rechtliche Tragweite des Geschäfts.
questionable content hat folgendes geschrieben:: | Gar nicht. Der Notar beurkundet nur den Vertragsschluss. Keine Anfechtung im Rechtssine möglich. |
Auch notariell beurkundete Verträge sind im Grundsatz nach den allgemeinen Regeln anfechtbar. |
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questionable content FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.02.2005 Beiträge: 6312 Wohnort: Mein Körbchen.
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Verfasst am: 09.06.05, 08:54 Titel: Re: Pflichten eines Notars beim Grundstückserwerb |
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Servicer hat folgendes geschrieben:: |
questionable content hat folgendes geschrieben:: |
Ordnungsgemäße Beratung und Berurkundung. Bei Erkennbarkeit von Umständen, die hinreichende Zweifel an der GU begründen -Nichtbeurkundung des Vertrages bis Aufklärung.. |
Ein Notar berät nicht, er belehrt die Parteien über die rechtliche Tragweite des Geschäfts. |
Inkorrekt in dieser Absolutheit. Zu den Aufgaben des Notars gehört auch die Beratung bei der Vertragsgestaltung. Was sich natürlich erledigt, wenn die Parteien nur ein einfaches Rechtsgeschäft wünschen, dessen Inhalt bereits abschließend feststeht - wie bei den schlichtesten Forem der Immobilienübertragung. Hier wird der Notar als Minimum über die rechtlichen Folgen belehren.
Servicer hat folgendes geschrieben:: |
questionable content hat folgendes geschrieben:: | Gar nicht. Der Notar beurkundet nur den Vertragsschluss. Keine Anfechtung im Rechtssine möglich. |
Auch notariell beurkundete Verträge sind im Grundsatz nach den allgemeinen Regeln anfechtbar. |
Korrekt, aber dies war nicht die Frage. Das Handeln des Notars hat keinen rechtsgeschäftlichen Charakter und ist daher nicht anfechtbar. Anfechtbar im zivilrechtlichen Sinn sind die Willenserklärungen der Parteien. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions. |
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Servicer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.01.2005 Beiträge: 1255
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Verfasst am: 09.06.05, 09:38 Titel: Re: Pflichten eines Notars beim Grundstückserwerb |
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schwups.... 
Zuletzt bearbeitet von Servicer am 09.06.05, 09:40, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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Servicer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.01.2005 Beiträge: 1255
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Verfasst am: 09.06.05, 09:40 Titel: Re: Pflichten eines Notars beim Grundstückserwerb |
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questionable content hat folgendes geschrieben:: | Zu den Aufgaben des Notars gehört auch die Beratung bei der Vertragsgestaltung. |
Er kann Formulierungsvorschläge machen, aber nicht beraten, denn eine Beratung ist eine (einseitige) Interessenwahrnehmung, die ihm verboten ist.
questionable content hat folgendes geschrieben:: | Korrekt, aber dies war nicht die Frage. Das Handeln des Notars hat keinen rechtsgeschäftlichen Charakter und ist daher nicht anfechtbar. Anfechtbar im zivilrechtlichen Sinn sind die Willenserklärungen der Parteien. |
Sie hatten den tatsächlichen Inhalt der Frage des Fragestellers nicht verstanden. |
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