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Wohnflächenverkleinerung

 
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vrhaeus
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 09.06.05, 09:07    Titel: Wohnflächenverkleinerung Antworten mit Zitat

Zu folgendem Sachverhalt hätte ich gerne Ihre Meinungen:

Die Mieter M ziehen zum Januar 2001 in eine Wohnung. In der Folgezeit wechselt der Vermieter V.
V wird (von der Stadt) zu einer Umbaumassnahme (im Jahr 2003) herangezogen, in deren Verlauf ein Teil der Wohnung von M "abgenommen" werden muss. Die Quadratmeterzahl dieses Anteils ist leicht zu berechnen.
Nun kürzt M die Miete (kalt) entsprechendend [der abgenommenen Quadratmeterzahl], nachdem V auf telefonische Vereinbarung nicht reagiert hatte.
Erst als die gekürzte Miete auf das Konto von V eingegangen ist [M hat V in einem Schreiben zwei Wochen vor Kürzung informiert] rührt sich V. Die Quadratmeterzahl des abgenommenen Teil wird jedoch [zeitweise] von V angezweifelt. Auf eine Einladung zur gemeinsamen Vermessung kommt keine Antwort. Vielmehr behauptet V, dass M einen Gutachter einschalten muss und auch den Gutachter bezahlen soll.

V schaltet seinen Rechtsanwalt ein (nachdem etwa schon 1 Jahr ins Land gegangen ist). Der V-Anwalt verweist auf den Entscheid des BGH vom 24.05.2004: Da die tatsächliche Wohnfläche nicht erheblich von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche abweicht, sprich unter 10% der Gesamtwohnfläche liegt. Nun zieht der RA des V nicht in Betracht, dass es sich hier in einem Mangel handelt, der während der Mietzeit auftrat und durch bauliche Massnahmen verursacht wurde. Zumal ist der "abgetrennte" Teil der Wohnung Teil eines Wintergartens, der einzigen [natürlichen] Lichtquelle dieses Teils der Wohnung. Der RA des V wird seinem Mandanten im Zweifel zur gerichtlichen KLärung der Sachlage raten.

Hätte die Klage von V [basierend auf §536, Abs.1, Satz 3 BGB] Aussicht auf Erfolg?

Danke für Anworten!
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thdoerfler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 29.09.2004
Beiträge: 2042

BeitragVerfasst am: 09.06.05, 14:45    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der VM nachträglich die Wohnung verkleinert, sehe ich das auf jeden Fall als Mangel an - egal ob mehr oder weniger als 10% betroffen sind.

Als M würde ich einer gerichtlichen Auseinandersetzung sehr gelassen entgegensehen...
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Jade
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.01.2005
Beiträge: 386

BeitragVerfasst am: 09.06.05, 16:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der Mieter sollte mal nachprüfen, ob die verringerte Wohnfläche bei der Betriebskostenabrechnung - sofern nach m² abgerechnet wird - berücksichtigt wurde.

Gruß, Jade
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Lucky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 09.06.05, 17:14    Titel: Antworten mit Zitat

Ist der Wintergarten kleiner geworden? Um wieviel m²?
Oder ist nur die Verglasung weg, also jetzt Balkon / Terrasse?
MfG
Lucky
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Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
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vrhaeus
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 01:33    Titel: Antworten mit Zitat

Danke erst einmal für die Antworten...

@Lucky

Der "Wintergarten" (der zuvor 1/1 "quadratmetermässig" zum Wohnraum zählte, sprich voll angerechnet wurde) ist nun um 50% seiner Grösse - entspricht in etwa 4,23% der gesamten Wohnfläche - verkleinert worden. Platz genug, um ein Ehebett mit 180 cm x 200 cm aufstellen zu können.

Man hat sich dafür entschieden, die komplette Verglasung zu belassen, da sonst Wasserschäden auftreten könnten, weil Parkett verlegt ist und dieses umständlich gegen eindringende Nässe hätte gesichert werden müssen, um Schimmelbildung zu vermeiden.

Der Platz ist nun frei zugänglich für alle, die das Haus betreten. Da hier eine Verglasung belassen werden musste, kann in die dahinterliegende Wohnung hineingeschaut werden.
Der abgetrennte Teil darf nicht mehr vom Mieter zu Wohnzwecken (Abstellfläche o.ä.) genutzt werden. Dies sieht der Mieter aus Sicherheitsgründen auch ein und hält sich daran.


@Jade

Der Mieter wird wohl - sobald die Fläche an sich nicht mehr strittig ist - auch eine entsprechende NK-Abrechnung vorgelegt bekommen. Für die erste NK-Abrechnung in der die geminderte Fläche hätte schon auftreten sollten, hat der Mieter dem Vermieter die Rechnerei ersparen wollen. Es handelte sich nur noch um einen Kleckerbetrag.
Für ein volles Jahr ist jedoch auch dieser Mieter nicht bereit auch nur teilweise die auf diesen Teil entfallenden Nebenkosten zu tragen, auch wenn es zum Nachteil der übrigen Mieter des Hauses gereicht.


@thdoerfler

Zumal bei Einzug des Mieters nicht abzusehen war, dass diese Umbaumassnahme vorzunehmen sein würde. Der Wintergarten - in der Innenstadt - mit alleinigem Gartenzugang - war einer der Gründe, warum sich der Mieter für gerade diese Wohnung entschieden haben. Was jetzt nicht heissen soll, dass sie nicht auch noch ander Vorzüge hat.

Ich danke erst einmal für alle Antworten, und bin auch auf weitere Ausführungen gespannt!

V
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