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Weitergabe eines Gutachtens rechtswidrig?

 
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ciaran
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.03.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 17:41    Titel: Weitergabe eines Gutachtens rechtswidrig? Antworten mit Zitat

Hallo,
nachdem ich hier schon einmal ganz gute Tips bekommen habe:
weiß jemand ob die Weitergabe eines med. Gutachtens in einer Dienstunfallangelegenheit durch die zuständige Behörde an einen neuen Gutachter rechtens ist, obwohl genau dem ausdrücklich widersprochen wurde?

Zur Erläuterung: ein unter dubiosen Umständen erstelltes Gutachten wird von der Behörde selbst als fehlerhaft bezeichnet, und es wird zugesichert, dass das Gutachten nicht verwendet und auch nicht an 3. weitergegeben wird. Bei der Einverständniserklärung für die Weitergabe von ärztl. Unterlagen für ein neues Gutachten wird nun vom zu Begutachtenden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses Einverständnis eben nicht für das besagte alte Gutachten gilt, trotzdem übermittlelt es die Behörde an den neuen Gutachter, mit dem Hinweis, dass es nicht verwendet werden darf.
Klingt ziemlich schwachsinnig, ist aber genau so passiert. Weiß jemand ob, und wenn ja mit welcher Rechtsgrundlage man sich gegen diese Dreistigkeit wehren kann?

Danke und viele Grüße.
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R. H.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 114
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 15:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo ciaran,
leider ist der Sachverhalt etwas ungenau, um eine Einschätzung der Rechtslage abgeben zu können. Mir ist nicht ganz klar, was Sie mit
Zitat:
ein unter dubiosen Umständen erstelltes Gutachten

meinen.
Hat die Behörde Zweifel an einem ärztlichen Gutachten, so halte ich es für sachgerecht, das angezweifelte Gutachten einem weiteren Gutachter zur Prüfung vorzulegen. Die Behörde hat jedenfalls gem. § 45 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) eine Untersuchungspflicht. Ferner sehe ich bei der Dienstunfallfürsorge auch eine grundsätzliche Mitwirkungspflicht des Beamten. Wird diese verletzt, verstößt der Beamte einerseits gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten. Andererseits könnte man hier die Anerkennung als Dienstunfall wegen fehlender Mitwirkung versagen.

Sicherlich geht das jetzt an Ihrer Fragestellung vorbei, aber leider ist im BeamtVG keine Regelung zur Weitergabe von ärztlichen Unterlagen enthalten. Die Regelungen im Bundesbeamtengesetz (§§ 42 Abs. 1 Satz 3 bzw. § 46 a) halte ich nicht für einschlägig, da hier die Zweifel an der Dienstfähigkeit Tatbestandsvoraussetzung sind.

Etwas mehr Sachverhaltsschilderung wäre hilfreich.

Gruß
R. H.
_________________
Vor Gericht und auf hoher See bist du mit Gott allein...
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ciaran
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.03.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 20:16    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für Ihre Antwort R.H.,
ich weiß schon, dass meine Schilderung selbst ein wenig "dubios" war. Ich fürchte allerdings, dass bei Details die Sache schnell sehr umfangreich werden kann.

Also, stellen Sie sich folgende Situation vor:
Nach der Anerkennung einer Infektionskrankheit als Dienstunfall wird von der Dienstunfallfürsorgestelle ein Gutachten zur Klärung des Grades der Erwerbsminderung in Auftrag gegeben. Nach zahlreichen Absagen von potentiellen Gutachtern (wie später zu erfahren war) erklärt sich eine Neurologische Klinik bereit das Gutachten zu erstellen.
Der zu Begutachtende nimmt (naiverweise) an, dass er einem Neurologen gegenübersitzt der ein Gutachten mit der genannten Fragestellung erstellt. Dem ist aber nicht so: wie sich später herrausstellt war es ein Psychiater, der die Frage untersucht ob die Person überhaupt an dieser Infektionskrankheit leidet. Ergebnis (war ja schließlich ein Psychiater): ist keine Infektion sondern eine psychische Erkrankung. Der Psychiater stellt gleich noch Nachforschungen im Umfeld des Erkrankten an um das zu belegen. Nach dem Vorhalt dieses Fehlverhaltens (am Telefon) sagt der "Gutachter" noch: "Wenn Sie in dieser Angelegenheit etwas unternehmen wird das sehr nachteilige Folgen für Sie haben."
Der folgende Strafantrag wg. Verletzung der ärztl. Schweigepflicht bleibt mangels Beweisen folgenlos, ebenso die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Arzt (dieser ist im öffentl. Dienst).

Dem Gutachten wird allerdings vom Amtsarzt nicht zugestimmt, es bleibt ohne Folgen, von der MDE Einstufung ist nie mehr etwas zu hören.

Der Begutachtete versucht gegen das Gutachten vorzugehen, es wird zugesichert, das das Gutachten keine Verwendung findet, nicht an 3. weitergegeben wird, die Entfernung aus der Akte wird aber abgelehnt.

Im Zuge des Nachweises ob der Dienstunfall die Ursache für die mittlerweile erfolgte Ruhestandsversetzung des Erkrankten war, wird ein neues Gutachten angefordert. Der Beamte erklärt, in weiser Vorraussicht, wie von der Behörde gefordert, seine Zustimmung zur Weitergabe der vorhandenen Akten an den neuen Gutachter (ohne die ginge es ja auch schlecht), schliesst aber das erwähnte 1. Gutachten ausdrücklich hiervon aus (obwohl ohnehin schriftlich zugesichert war, dass es nicht weitergegeben wird).

Trotzdem wird es ohne weitere Nachfrage an den neuen Gutachter geschickt, mit dem Hinweis im Begleitschreiben, dass es "nicht Grundlage und nicht Basis des zu erstellenden Gutachtens sein darf". Ganz ohne Einfluß auf den neuen Gutachter wird es, fürchte ich, trotzdem nicht bleiben.

Ich habe den Eindruck, dass Sie wesentlich mehr Ahnung von den einschlägigen gesetzl. Regelungen haben als ich. Ich fühle mich zwar heftig in meinen Rechten verletzt, könnte aber nicht einmal sagen auf welches Recht ich mich hierbei genau berufen könnte.
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R. H.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 114
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 11.06.05, 15:27    Titel: Antworten mit Zitat

Lieber/liebe ciaran,
ich halte es nicht nur für rechtmäßig, sondern geradezu für die Pflicht der Behörde, im Rahmen der Sachverhaltsermittlung das angezweifelte bzw. angefochtene (?) Gutachten an einen weiteren Gutachter weiter zu geben um den Sachverhalt (Zusammenhang zwischen Dienstunfall und Zurruhesetzung) medizinisch/fachlich zu klären. Es gibt auch keine Rechtvorschrift, die diese Weitergabe untersagen würde.

Da Ihnen schriftlich zugesichert wurde, dass das erste Gutachten nicht weitergegeben wird, könnten Sie Ihrem Ärger durch eine Dienstaufsichtsbeschwerde Luft machen. Mehr geht hier leider nicht, weil es sich bei dieser "Zusicherung" nicht um eine Zusicherung i.S.d. § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz handelte (eine Zusicherung eines Verwaltungsaktes bzw. des Nichterlasses eines solchen). Aber sollte es Ihnen nicht wichtiger sein, dass die Behörde zu der Feststellung kommt, dass Sie wegen eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt werden mussten?

Ich kann Ihnen bei der geschilderten Sachlage nur empfehlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Auch wenn ich Ihren Ärger verstehen kann, so sollten Sie das Ziel nicht aus den Augen verlieren. Vergessen Sie nicht: Ein Anwalt kann bereits jetzt in die Akten einsehen und wird Ihnen auch über Ihren Ärger hinweghelfen können, sofern das Verwaltungsverfahren letztendlich zu Ihren Gunsten ausgeht.

Viele Grüße
R. H.
_________________
Vor Gericht und auf hoher See bist du mit Gott allein...
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