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Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Unterhalt der Kind

 
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AndreasHL
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 08.06.05, 19:23    Titel: Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Unterhalt der Kind Antworten mit Zitat

Hallo,

wie werden denn die Auswirkungen des o. g. Urteils sein, wenn Kindern ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro pro Jahr bleibt, erst bei höherem Einkommen muss für die Heimkosten der Eltern dazugezahlt werden ?

Habe eine Betreuung, da hat das Sozialamt grade festgestellt, dass zwei von fünf Kindern unterhaltspflichtig sind. Hatte zum Glück vorsorglich Widerspruch eingelegt, nun habe ich ja eine gute Begründung.

Die finanziellen Auswirkungen für den Staat halte ich als Steuerzahler aber für sehr bedenklich.

Gruss

Andreas
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Egli
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Anmeldungsdatum: 24.05.2005
Beiträge: 196

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 07:02    Titel: Re: Antworten mit Zitat

Meinen Sie das Urteil des BVerfG, 1 BvR 1508/96 vom 7.6.2005 ?

Ich glaube, dass das BVerfG
Zitat:
Insbesondere aber hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 1. Januar 2003 durch das Grundsicherungsgesetz und seit dem 1. Januar 2005 durch die §§ 41 ff. SGB XII verdeutlicht, dass die Belastung erwachsener Kinder durch die Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt unter Berücksichtigung ihrer eigenen Lebenssituation in Grenzen gehalten werden soll. Mit § 43 Abs. 2 SGB XII ist nunmehr eine Einkommensgrenze von 100.000 € jährlich eingeführt worden, bis zu der Kinder Einkommen beziehen können, ohne dass Unterhaltsansprüche ihrer Eltern gegen sie bei der Gewährung von Grundsicherung im Alter berücksichtigt werden. Zudem gilt die gesetzliche Vermutung, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes diese Grenze nicht überschreitet.

Auch hieraus wird die Intention des Gesetzgebers deutlich, Kinder ihren Eltern gegenüber zwar nicht aus der Pflicht zur Unterhaltsgewährung gänzlich zu entlassen, bei der Frage aber, ob ein Unterhaltsanspruch gegen sie besteht, die Nachrangigkeit dieses Anspruchs ebenso wie die besondere Belastungssituation des Unterhaltspflichtigen zu beachten.

mit diesem Verweis nur deutlich machen wollte, dass dem Unterhalt Grenzen gesetzt werden müssen. Im vorliegenden Urteil ging es unstreitig um die Begleichung des Unterhalts aus dem Vermögen (da die Unterhaltspflichtige zur Hälfte Eigentümerin an einem Vierfamilienhaus ist - Wert der Immobilie: 660.000 DM, Belastungen 168.000 DM).

Die 100.000 € - Grenze beim Einkommen gilt weiterhin nur bei der Grundsicherung.
Der Elternunterhalt (wie hier bei vollstationär untergebrachten Personen im Altenheim) bemisst sich nach den Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichtes des jeweiligen Bundeslandes auf der Grundlage der Düsseldorfer bzw. Berliner Tabelle. Da aber bei uns zum Beispiel nicht genau festgelegt ist, inwieweit Vermögen anzurechnen ist, muss dies in jedem Einzelfall geprüft werden.

Anmerkung: So wie der im Urteil benannte Landkreis wären wir wahrscheinlich nicht vorgegangen. Wenn ein Unterhaltspflichtiger, der Hauseigentum besitzt, aber unstreitig keinen Unterhalt aus seinem Einkommen leisten kann, weil er weit unter dem Selbstbehalt liegt und zudem noch erklärt, dass das Hauseigentum zur Alterssicherung gedacht ist, bei dem hätte ich eine Forderung des Unterhaltes aus dem Vermögen nie vorgenommen.

Andere Meinungen?

MfG
Marcel
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Ein vernünftiger Mensch erholt sich bei einer Arbeit von der anderen.

Helmuth von Moltke (1800-91), preuß. Feldherr
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AndreasHL
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 10.06.05, 08:31    Titel: ohne Antworten mit Zitat

Hallo Herr Egli,

vielen Dank für die Antwort.

Im konkreten Fall geht es darum, dass der Betreute im Heim lebt und bisher Leistungen vom Sozialamt erhielt. Nun hat das Sozialamt die Einkünfte seiner fünf Kinder geprüft und kam zu dem Schluss, dass zwei Kinder unterhaltspflichtig sind.

Was ich grundsätzlich zu bemängeln habe, ist, dass mir vom Sozialamt keine Unterlagen über die Einkommenssituation zur Verfügung gestellt wurden. Ich denke, dass mir das zusteht.

Da ich bisher die Rechnungen des Heimes erhielt, dachte ich, ich wäre auch für die Bezahlung der Kosten zuständig. Da aber jetzt zwei der Kinder zahlen sollen und das Sozialamt die Zahlung ab August einstellt, wer muss sich dann um die Bezahlung der Rechnung kümmern ? Ansich bin ich doch nicht mehr der Ansprechpartner ?

Oder sehe ich das grundsätzlich falsch ?

Gruss

Andreas
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Egli
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Anmeldungsdatum: 24.05.2005
Beiträge: 196

BeitragVerfasst am: 14.06.05, 12:02    Titel: Re: Antworten mit Zitat

Hallo AndreasHL!

AndreasHL hat folgendes geschrieben::
Was ich grundsätzlich zu bemängeln habe, ist, dass mir vom Sozialamt keine Unterlagen über die Einkommenssituation zur Verfügung gestellt wurden. Ich denke, dass mir das zusteht.

Dies unterliegt, soweit ich dies beurteilen kann, dem Datenschutz. Aber wie es sich hier in dieser Konstellation genau verhält, weiß ich auch nicht.
AndreasHL hat folgendes geschrieben::
Da ich bisher die Rechnungen des Heimes erhielt, dachte ich, ich wäre auch für die Bezahlung der Kosten zuständig.

Ich muss das erstmal so auslegen: Ihr Betreuer ist im Heim, müsste die Heimkosten zahlen, kann dies aufgrund des geringen Einkommens nicht, also zahlt das Sozialamt an Ihren Betreuten Hilfe zur Pflege. Wenn das Sozialamt nun feststellt, dass die Heimkosten auch durch die Unterhaltszahlung der Kinder Ihres Betreuten gedeckt werden können, dann stellt es die Leistungen ein.
AndreasHL hat folgendes geschrieben::
Da aber jetzt zwei der Kinder zahlen sollen und das Sozialamt die Zahlung ab August einstellt, wer muss sich dann um die Bezahlung der Rechnung kümmern?

Die Kinder Ihres Betreuten müssen die Kosten tragen. Die Rechnung müsste also den Kindern zugestellt werden.
AndreasHL hat folgendes geschrieben::
Ansich bin ich doch nicht mehr der Ansprechpartner ?

Gute Frage. Ich denke mal, dass Sie - soweit die Kinder zahlen - aus dem Schneider sind. Was ist aber, wenn diese nicht zahlen? Dann kommt Arbeit auf Sie zu (zivilrechtlich den Unterhalt fordern).
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Helmuth von Moltke (1800-91), preuß. Feldherr
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