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Fehlende Kaution! Wer weiß Rat?

 
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cat112
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 13.06.05, 09:00    Titel: Fehlende Kaution! Wer weiß Rat? Antworten mit Zitat

hallo,

Wir haben folgendes Problem:

Mieter A ist zum 31.3.05 aus der Wohnung ausgezogen. Wohnung wurde Vermieter B übergeben und im Übergabeprotokoll wurde festgehalten, dass alles ok ist. Mitte Mai erhielt A seine Kaution zurück, aber mind. 50,-€ + die Zinsen für die Kaution zu wenig. Als A bei B nachfragte hieß es, haben sie vergessen wird überwiesen. war sehr unfreundlich und hat A angeschrien "ob wir es nötig hätten, das geld zu verlangen?"
heute rief A wieder bei B an, da der rest immer noch nicht überwiesen war. dort wurde nur gesagt "lesen sie ihren vertrag, wir haben ein halbes jahr zeit!" und es wurde sofort aufgelegt, ohne dass man was erwidern konnte.

is es rechtens, dass B die restliche kaution einbehält, obwohl alles mit der wohnung ok ist und B keine Forderungen an A hat?
A hat den begründeten Verdacht, dass A den Rest auch in 3monaten nicht erhält.

was kann A machen?

Danke.

cu andy
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 13.06.05, 09:27    Titel: Antworten mit Zitat

Ja der VM kann sich mit der Abrechnung der Kaution 2-6 Monate Zeit lassen. Darüber hinaus kann er einen gewissen Anteil in Höhe der zu erwartenden Nebenkostennachforderung zurück behalten bis zur Abrechnung. In dem Fall denke ich werden Sie auf die 50 Euro plus der paar Euro Zinsen bis zur Abrechnung warten müssen. Es sei den es wurde eine Nebenkostenpauschale vereinbart, dann muss der VM spätestens nach 6 Monaten alles zurück bezahlt haben wenn er keine Forderungen mehr hat.
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cat112
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 13.06.05, 10:08    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die rasche antwort.

dann werden wir wohl bis 1.9. warten müssen, denn eine pauschale war vereinbart.
hab mir auf jeden fall nen merker gesetzt, denn wir wissen, dass der ex-vermieter denkt wir würden es bis dahin vergessen.

cu andy
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 13.06.05, 10:15    Titel: Antworten mit Zitat

Der Vermieter ist nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache zur Abrechnung der Kaution verpflichtet. Der Anspruch des Mieter ist jedoch erst eine angemessene Zeit nach der Räumung der Wohnung fällig, nämlich dann, wenn dem Vermieter das Vorliegen und der Umfang seiner Gegenforderungen überschaubar ist. Wie viel Zeit dem Vermieter zuzubilligen ist, hängt vom Einzelfall ab. Üblich ist eine Frist von 3 bis 6 Monaten (LG Berlin, ZMR 1994/XIV, OLG Celle, NJW 1985/1715), wobei jedoch jedenfalls ein angemessener Teil der Kautionsrückzahlung solange verweigert werden kann, bis die Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter erstellt werden kann (OLG Celle, DWW 1988/41). Der Vermieter hat die Kaution in voller Höhe zurückzuzahlen , wenn keine Ansprüche aus dem Mietvertrag mehr gegen den Mieter hat. Andernfalls darf er die zur Deckung seiner Ansprüche erforderlichen Kosten von der Kaution absetzen und muss dann mit dem Mieter abrechnen.
Der Mieter muss dem Vermieter eine vertretbare Zeit zur Prüfung etwaiger Gegenansprüche lassen.
Welcher Zeitraum aber vertretbar ist, ist bei den Gerichten stark umstritten:
6 Monate (OLG Karlsruhe WM 87, 156)
3 Monate (LG Köln WM 84, 109)
2 Monate (AG Dortmund WM 84, 235)
Zu der Frage wann die Kaution letztlich auf jeden Fall zurückgezahlt werden muss, hat auch der BGH (RE WM 87, 310) Stellung genommen.
Klarheit hat der Rechtsentscheid nicht gebracht. Nach Auffassung des BGH hängt die Dauer der Überlegungsfrist, die dem Vermieter zusteht, von den Umständen des Einzelfalles ab. Aus den Umständen könne sich ergeben das mehr als 6 Monate für den Vermieter erforderlich und für den Mieter zumutbar seien. Beträgt die Überlegungsfrist 6 Monate oder länger, kann der Vermieter sogar seine verjährten Ansprüche- z.b. Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung durch den Mieter, die 6 Monate nach Auszug verjähren gegen den Mieteranspruch auf Rückzahlung der Kaution der Kaution aufrechnen.(BGH RE WM 87, 310) Hat der Mieter als Sicherheit eine Bürgschaft gestellt, ist eine Verrechnung nach Ablauf der Verjährungsfrist jedoch ausgeschlossen (BGH WM 98, 224)
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