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tod des mieters

 
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TG
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 13.06.05, 11:07    Titel: tod des mieters Antworten mit Zitat

ein allein lebender mieter verstirbt mitte des monats. damit endet das mietverhältnis. in der regel schaffen angehörige es nicht, die whg bis monatsende zu räumen. kann der VM deshalb weiterhin miete oder gar eine renovierung von verwandten verlangen? es gibt keinen erbschein, aber kinder, die mittellos sind und nur den einfachen hausrat des verstorbenen als nachlass.
wie ist die juristische situation?
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TG
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 13.06.05, 11:16    Titel: Antworten mit Zitat

Das BGB ist da recht eindeutig. Wenn die Erben das Erbe annehmen steigen diese in den Mietvertrag ein. Dann haben sowohl die Erben als auch der VM das Recht die Wohnung ausserordentlich _MIT_ gesetzlicher Frist zu kündigen. Das heisst wenn die Erben kündigen müssen diese auch bis zum Ende der Frist die Kosten für die Wohnung bezahlen und auch die vertraglichen Verpflichtungen erfüllen, wie z.B. die Renovierung übernehmen (sofern wirksam vereinbart). Schlagen die Erben das Erbe aus so bleibt der VM auf allen Kosten sitzen.

http://dejure.org/gesetze/BGB/564.html hat folgendes geschrieben::
§ 564
Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.
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Meiner-einer
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1481
Wohnort: Ostzone

BeitragVerfasst am: 13.06.05, 11:46    Titel: Antworten mit Zitat

In der Praxis sieht das dann so aus, das die möglichen verfügbaren Erben ca. 6 Wochen Zeit haben das Erbe anzunehmen oder abzulehnen. Danach ist aber lange noch nicht Schluß, lehnen sie ab übernimmt das Amtsgericht und sucht nach weiteren Erben, die dann wieder 6 Wochen Zeit haben. Das ganze kann sich etliche Monate hinziehen.

Du kannst zwar in der Zeit fristlos kündigen wenn 2 Monate nicht gezahlt wurde, die Wohnung darfst Du aber trotzdem nicht räumen.

Alles in allem schönes deutsches Mietrecht - der Vermieter ist wieder mal der angeschissene und bleibt auf etlichen tausend Euro sitzen. Ach ja falls das Erbe an den Staat fällt (weil alle abgelehnt haben) kassiert der zwar falls was übrig ist, zahlt Dir aber keinen Cent falls nix übrig ist (darum haben ja vorher alle abgelehnt) - cool ne ?
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 13.06.05, 14:36    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn kein Familienangehöriger in das Mietverhältnis eintritt und sonst niemand den Mietvertrag fortsetzt (z. b. bei einem alleinstehenden Mieter), wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt. Dieser hat jedoch das Recht, das Mietverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Erbe vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt hat, das kein anderer das Mietverhältnis fortführt.
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TG
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 13.06.05, 21:36    Titel: Antworten mit Zitat

also, wenn der mieter am 15. stirbt und die whg bis zum 1. leer ist, kann der VM nichts machen. sehe ich das richtig? das mietverhältnis wird ja nicht fortgesetzt.
wozu brauchen eventuelle gesetzliche erben dann noch einen erbschein, wenn sie sich untereinander einig sind?
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 14.06.05, 06:51    Titel: Antworten mit Zitat

Ja wenn die Erben das Erbe ausschlagen dann wird das Mietverhältnis mangels Vertragspartner nicht fortgesetzt. Sobald die Erben aber das Erbe annehmen sind se im Vertrag drin und können ausserordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen.
Wenn die Erben aber nun auf die Idee kommen wir räumen einfach die Wohnung bis Ende des Monats und nehmen erst später das Erbe an und sind somit raus aus dem Mietvertrag so werden se sich getäuscht haben. Wobei man da scho fast das StGB ranziehen kann wegen Betrugs.
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TG
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 14.06.05, 18:52    Titel: Antworten mit Zitat

das erbe ausschlagen? angenommen, der verstorbene hat zu lebzeiten mit seinen söhnen die schrifliche übergabe seines bescheidenen hausrates, und um nichts anderes geht es hier, vereinbart. sozusagen geschenkt. also zu lebzeiten gehört ihm nichts mehr, außer persönlicher kleidung.
was gibt es dann zu erben? wenn die whg zum 1. leer wäre, wo ist dann das problem? spricht das gegen irgendwelche gesetze? wenn ja, welche?
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TG
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 07:03    Titel: Antworten mit Zitat

Auch Schulden kann man erben, solange die Erben das Erbe annehmen und nicht drauf verzichten steigen sie in den Mietvertrag ein. Schlagen sie das Erbe aus treten se nicht in den Mietvertrag ein. Also müssen se nur erklären das se das Erbe nicht wollen und die Sache ist erledigt. Allerdings wenn dann noch ein Sparbuch oder anderes Konto auftauchen sollte wo Geld drauf ist haben die Erben keinerlei Anspruch mehr darauf.
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TG
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 18:46    Titel: Antworten mit Zitat

sorry, wir reden komplett aneinander vorbei. es gibt keine sparbücher. wenn der hausrat außer persönlicher kleidung vor dem tod verschenkt ist, holt der beschenkte nur sein eigentum aus der whg. dazu braucht er meiner meinung nach keinen erbschein, wohl aber einen nachweis, dass er der eigentümer ist, nämlich ein papier, auf dem das steht, mit gegenseitiger unterschrift, sinnvollerweise. vielleicht noch einen zeugen. das muß ja kein notar sein. das mietverhältnis wird natürlich nicht mit verschenkt. (evtll. schulden mal außen vorgelassen) meine frage war, ob diese art der "nachlassregelung" gegen irgend ein gesetz verstößt.
vielleicht kann jemand darauf antworten. danke.
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TG
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