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Verfasst am: 13.06.05, 09:15 Titel: Beitragsrückzahlung bei Kündigung der Privathaftpflicht
Hallo,
ich habe folgendes Problem, ich hatte einen Haftpflichtschaden, der von meiner Versicherung auch beglichen wurde. Danach habe ich aber von meinem Sonderkündigungsrecht im Schadensfall Gebrauch gemacht, und diese Haftpflicht mit sofortiger Wirkung gekündigt. Das hat dann nach mehrmaligem Nachfragen und erneutem Versenden der Kündigung auch geklappt. Allerdings hatte ich den Beitrag für dieses Jahr im Vorraus bezahlt. Die Versicherung weigert sich jetzt aber, mir den Differenzbetrag vom Tag der Kündigung bis zum Ende des Versicherungsjahres auszuzahlen. Bei telefonischer Nachfrage sagten Sie mir, das das wohl so im Versicherungsgesetz steht. Ich habe Ihnen dann gesagt, das Sie mir das doch bitte mal schriftlich schicken sollten, damit ich es schwarz auf weiß sehe, das ist aber bis heute nicht passiert. Ich habe mich bei dem Telefonat auch auf meinen Vertrag bezogen, denn dort steht in der Passage mit Kündigung, Sonderkündigungsrecht u.s.w. eine Klausel die ungefähr folgendermaßen lautet, kündigt der Versicherungsnehmer die Versicherung, so steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der abgelaufenen Vertragslaufzeit entspricht. In meinen Augen müsste ich doch den Differnzbetrag zurückbekommen, oder irre ich mich? Der Vertrag lief doch demzufolge mit dem Datum der Kündigung aus, oder? Die Dame von der Versicherung wollte mir einreden, das die Vertragslaufzeit bis zum Ende des Versicherungsjahres geht, aber das habe ich ja von dem Verein gar keinen Versicherungsschutz mehr. Hat da jemand zufällig ähnliche oder gar die selben Erfahrungen gemacht, bzw. kennt sich jemand mit diesen Versicherungsregeln aus? Für eine hilfreiche Antwort wäre ich sehr dankbar.
das kommt jetzt darauf an, welche Version der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für deinen Vertrag gelten.
Zunächst mal grundsätzlich: In § 158 VVG ist geregelt, dass bei Kündigung im Schadenfall durch den Versicherungsnehmer der Versicherer Anspruch auf die Prämie bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres hat. Deswegen kann der VN ja auich unter Ausnutzung der gezahlten Prämie zum Ende des laufenden Vers.jahres kündigen.
In älteren Versionen der AHB ist hier auch nichts abweichendes vorgesehen.
In neueren Versionen (so ab 2002) gilt allerdings, dass auch dann, wenn der VN im Schadenfall kündigt, der Beitraqg anteilig zu erstatten ist.
Wir können wohl davon ausgehen, dass bei dir die neuere Version gilt, somit der Beitrag zu erstatten ist, und dass die Sachbearbeiterin, die du am Telefon hattest, das übersehen hat (ob aus Absicht oder Schussligkeit, werden wir nicht rauskriegen).
Ich würde an deiner Stelle den Versicherer nochmal schriftlich oder per E-Mail auf die neuere AHB-Version hinweisen und auf anteiliger Beitragsrückerstattung bestehen. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
erst einmal ein ganz liebes "Danke-schön" für die super schnelle Antwort.
Aber eine Frage habe ich noch, wie bekomme ich denn raus, welche Version der AHB für mich gültig ist, und wie genau kann ich auf die AHB-Version hinweisen?
das müsste in der Überschrift der AHB dabeistehen. Wenn nicht, kann es helfen, die Seite mit dem ensprechenden Paragraphen (müsste § 9 sein), zu kopieren und mitzuschicken. _________________ Grüße, Mogli
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