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Geldforderung nach Beendigung des Mietverhältnisses!

 
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ego+
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Anmeldungsdatum: 13.06.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 13.06.05, 22:01    Titel: Geldforderung nach Beendigung des Mietverhältnisses! Antworten mit Zitat

folgendes Problem.

Mieter 3.9.04 verstorben

Erbe hat fristgemäß zum 31.12.04 gekündigt.

Kündigung wurde durch Wohnungsgesellschaft schriftlich bestätigt.

5.11.04 Wohnungsbesichtigung durch Architekten.

Am 31.12.04 Schlüsselrückgabe bei der Verwaltung. Schlüssel wurde gegen Quittierung entgegengenommen.

Nachträglich Wohnungsbesichtigung am 18.1.05 durch Verwaltung.
Nun erstmalig Forderung von durchzuführenden Arbeiten mit Frist bis zum 7.2.05.

Da nicht innerhalb der Kündigungsfrist von 3 Monaten, Forderung abgelehnt.

Brief vom 9.6.05 mit Schlussrechnung der Baufirma, die die Wohnung grundrenoviert hat, erhalten, in dieser bestimmte Positionen bezahlt werden solenl. 2 Wochen Frist gesetzt, ansonsten gerichtliche Schritte gegen erben

Wie kann man sich weiter verhalten? Was für Argumente könnte man nennen? Darf die Forderung überhaupt abgelehnt werden? Die Kündigungsfrist ist abgelaufen und es wurden in dieser keine Forderung angemeldet.
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 14.06.05, 07:03    Titel: Antworten mit Zitat

Der VM scheint korrekt gehandelt zu haben. Wenn Sie die vertraglichen Schönheitsreparaturen (sofern wirksam vereinbart) nicht oder nur schlecht ausgeführt haben und die Wohnung so übergeben haben, ist der normale Weg das der VM eine Frist setzt zur Behebung der Mängel und wenn der Mieter diesen nicht folgt beauftragt der VM eine Firma mit Durchführung und dem Mieter bzw. Erben wird das in Rechnung gestellt.
Allerdings wenn es ein Übergabeprotokoll gibt in dem es heisst das die Wohnung mängelfrei übergeben wurde dann kann der VM nicht mehr ankommen und nachfordern. Da aber anscheinend nur eine Quittung ausgestellt wurde über den Erhalt der Schlüssel scheint kein Übergabeprotokoll gemacht worden zu sein.
Somit wäre noch zu prüfen ob die Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart wurden bzw. ob der Erbe durch konkludente Handlungen diese angenommen hat. Sollte die Vereinbarung wirksam sein bzw. vom Erben angenommen sein durch angefangenes renovieren dann ist es besser das die Erben das Geld bezahlen, denn dann wird ein Gerichtsverfahren die Kosten nur erhöhen mit ziemlichen sicheren positiven Ausgang des Verfahrens für den VM.

Wie kommen Sie denn auf die Idee das die Schönheitsreparaturen nur innerhalb der Kündigungsfrist ausgeführt werden können und dürfen?
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ego+
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Anmeldungsdatum: 13.06.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 14.06.05, 07:18    Titel: Antworten mit Zitat

Es gab erst 1 Monat nach der Kündigung,also nach Ablauf des Mietverhältnisses ein Abnahmeprotokoll, bzw eine Mängelliste, die vom Erben nicht unterzeichnet wurde.

Der Erbe hat auch auch den zweiten Termin der Wohnungsbesichtgung nicht mitgeteilt bekommen, sodass dieser an ihm nicht teilnehmen konnte und somit auch nicht wusste, ob die Mängel in dem aufgeführten Protokoll rechtmäßig sind.

Bei der ersten Begutachtung wurde nie ein Abnahemprotokoll gefertigt und auch keine Forderungen gestellt, diese kamen wie gesagt erst nach Ablauf des Mietverhältnisses
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